E-Commerce: Wie lange dürfen Händler alte aber ungebrauchte Ware als „neu“ anpreisen?

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Immer wieder kommt es vor, dass Händler Produkte als neuwertig bewerben, obwohl es diese gar nicht sind. Das Saarländische Oberlandesgericht musste sich in diesem Zusammenhang fragen, ob ein Händler alte aber ungebrauchte Kugellager als „neu“ anpreisen darf.

Kugellager waren originalverpackt und ungenutzt

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Ausgangspunkt des Streits war die Internetwerbung eines Händlers für Kfz-Teile. Dieser bezeichnete die beworbenen Kugellager mit den Worten „Artikelzustand: Neu“. Die Verpackung der Produkte datierte dabei auf das Jahr 1990. Ein Haltbarkeitsdatum oder das Jahr der Produktion war dabei jedoch nicht angegeben. Die Wettbewerbszentrale stufte die Werbung als unzulässig ein, da sie den Kunden in die Irre führe. Bei einer solch langen Lagerungsdauer könne nicht mehr mit Gewissheit davon ausgegangen werden, dass die Produkte ohne Weiteres brauchbar sind. Aufgrund dessen sei die Artikelbezeichnung „neu“ nicht angemessen. Das Saarländische Oberlandesgericht musste den Fall im April diesen Jahres entscheiden.

Saarländisches OLG: Werbung führt Kunden in die Irre

Das Saarländische Oberlandesgericht (Urteil vom 02. April 2014, Az. 1 U 11/13) verurteilte den Onlinehändler zum Unterlassen der Werbung. Die Gebrauchstauglichkeit der Kugellager kann bei einer langen Lagerdauer nicht mehr gewährleistet werden. Bei dem Kunden entsteht jedoch aufgrund der Bezeichnung „neu“ der Eindruck, dass die Produkte ohne vorherige Überprüfung verwendet werden können.

Zur Begründung der Entscheidung zog das Oberlandesgericht auch die Empfehlungen der Hersteller heran, wonach eine Überprüfung der Kugellager schon nach einer Lagerzeit von fünf Jahren empfehlenswert ist. Erforderlich wäre es daher gewesen, dass der Händler die Kunden wenigstens auf die fast 20-jährige Lagerungsdauer hinweist.

Fazit:

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Bei längerfristiger Lagerung von Produkten ist die Artikelbezeichnung „neu“ u.U. irreführend. Zu beachten ist jedoch, dass das Oberlandesgericht eine Einzelfallrechtsprechung vorgenommen hat. Die Bezeichnung „neu“ kann daher noch zulässig sein, wenn das Produkt auch ohne vorherige Überprüfung ohne Einschränkungen genutzt werden kann.

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