Diskriminierung: Prüfpflicht des Arbeitgebers

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Das Bundesarbeitsgericht hat die Rechte von Menschen mit einer Schwerbehinderung in Hinblick auf eine arbeitsrechtliche Diskriminierung bei der Stellensuche gestärkt.

Prüfpflicht aller Arbeitgeber

Gemäß § 81 Neuntes Sozialgesetzbuch sind Arbeitgeber zur Kontaktaufnahme mit der Agentur für Arbeit verpflichtet, damit bei der Besetzung von freien Stellen auch Menschen mit einer Schwerbehinderung berücksichtigt werden können, die arbeitslos oder arbeitssuchend gemeldet sind. Diese Prüfpflicht besteht nicht nur für öffentlich-rechtliche Stellen, sondern für alle Arbeitgeber. Kommt der Arbeitgeber dieser Prüfpflicht nicht nach und kontaktiert die Arbeitsagentur nicht, ist nach Ansicht der Erfurter Arbeitsrichter grundsätzlich von einer Diskriminierung des schwerbehinderten Bewerbers auszugehen.

Indiz für Diskriminierung

Ein zu 60 Grad schwerbehinderter Bewerber bewarb sich bei einer Gemeinde mit der für die ausgeschriebene Tätigkeit zur Mutterschaftsvertretung entsprechenden Qualifikation. Ohne zuvor mit der Arbeitsagentur Kontakt aufzunehmen, besetzte die Gemeinde die Stelle mit einem anderen Bewerber. Daraufhin verklagte der Bewerber die Gemeinde auf Schadensersatz wegen Diskriminierung.

Der Achte Senat gab dem Bewerber Recht: Weil die Gemeinde entgegen ihrer rechtlichen Verpflichtung keinen Kontakt zur Arbeitsagentur aufgenommen hatte, wertete er das als Indiz dafür, dass die Gemeinde den Schwerbehinderten bei der Stellenbesetzung diskriminiert hatte. Da die Gemeinde dieses Indiz für eine Benachteiligung nicht durch entsprechende Beweise widerlegen konnte, stand dem Bewerber ein Entschädigungsanspruch zu. (BAG, Urteil v. 13.10.2011, Az.: 8 AZR 608/19)

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Foto: ©Fotolia.com/Robert Kneschke

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