Die Personalakte eines Arbeitnehmers enthält oft sensible Daten und häufig ist der Inhalt Gegenstand von Arbeitsgerichtsprozessen, insbesondere wenn es um die Beseitigung beispielsweise von unrichtigen Abmahnungen geht. Aus diesem Grund darf nur der Arbeitgeber und personalverantwortliche Arbeitnehmer die Personalakte führen und verwalten. Der Arbeitnehmer wiederum kann jederzeit verlangen, dass er Einsicht in seine Personalakte erhält.
#Der Arbeitnehmer hat das höchstpersönliche Recht, seine Personalakte einzusehen. Dies kann er jederzeit und ohne Gründe dafür anzugeben. Allerdings hat er die betrieblichen Belange zu berücksichtigen und muss die Einsichtnahme zuvor bei seinem Arbeitgeber anmelden.
Auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses steht dem Arbeitnehmer dieses Einsichtsrecht in seine bei seinem ehemaligen Arbeitgeber aufbewahrten Personalakte zu. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) bestätigt. Gestützt wird dieser nachvertragliche Anspruch von den Erfurter Richtern damit, dass ein Arbeitnehmer sein Recht auf Korrektur und Beseitigung unrichtiger Angaben in der Personalakte nur wahrnehmen kann, wenn er den Inhalt seiner Personalakte kennt. Ein besonderes berechtigtes Interesse muss nicht vorliegen. (BAG, Urteil v. 16.11.2010, Az.: 9 AZR 573/09)
Dem Betriebsrat selbst steht kein Einsichtsrecht in die Personalakte zu. Gemäß § 83 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) kann jedoch vom Arbeitnehmer ein Betriebsratsmitglied bei der Einsicht hinzugezogen werden. Das Betriebsratsmitglied hat über den Akteninhalt Stillschweigen zu bewahren – außer es wurde vom Arbeitnehmer ausdrücklich von der Geheimhaltungspflicht entbunden.
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg hatte über einen Fall zu entscheiden, bei dem ein Betriebsratsmitglied regelrecht in den Personalakten geschnüffelt hat. Das Unfallkrankenhaus, in dem das Betriebsratsmitglied als Krankenpfleger beschäftigt war, arbeitete mit einem elektronischen Personalinformationssystem, wo alle Mitarbeiterstammdaten und persönlichen Daten der Angehörigen der Mitarbeiter gespeichert waren. Nachdem die Schnüffelei aufgeflogen war, stellte sich heraus, dass der Arbeitnehmer insgesamt 253 Mal unberechtigt auf die Mitarbeiterdaten Zugriff gehabt und auch Screenshots von den Daten gemacht hatte. Dieser Verstoß wog nach Ansicht der Arbeitsrichter so schwer, dass der Arbeitnehmer zu Recht aus dem Betriebsrat ausgeschlossen worden war. (LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 12.11.2012, Az.: 17 TaBV 1318/12)
Angesichts der für Personalakten geltenden vielfältigen rechtlichen Vorgaben kann sich die Frage stellen, ob ein im Arbeitsrecht versierter und vom Arbeitnehmer bevollmächtigter Anwalt ebenfalls zur Einsicht in die Personalakte seines Mandanten berechtigt ist. Nein, meint das LAG Schleswig-Holstein. Nach Ansicht der 5. Kammer ist der Anspruch auf Einsicht in die Personalakte ein höchstpersönliches Recht des Arbeitnehmers, dass grundsätzlich nur er selbst wahrnehmen kann. Denn – anders als bei einer rechtlichen Beurteilung des Inhalts – geht es hier darum, ob sich im Akteninhalt unrichtige Daten befinden. Dies kann nur der Arbeitnehmer selbst wissen, denn nur er hat das Arbeitsverhältnis „gelebt“. (LAG Schleswig-Holstein, Urteil v. 17.04.2014, Az.: 5 Sa 385/13) Esther Wellhöfer
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Sören Siebert auf Google+