Letzte Woche hat der Bundestag neue Vorschriften zum Pflegezeitgesetz und Familienpflegezeitgesetz erlassen. Damit soll es Angehörigen von Pflegebedürftigen erleichtert werden, Pflege und Beruf zu vereinbaren. Die neuen Vorschriften zugunsten der Pflegebedürftigen und ihrer Angehörigen treten voraussichtlich Anfang 2015 in Kraft. Was bedeutet das für Arbeitnehmer?
Bereits heute schon können Arbeitnehmer bei einem akuten Pflegebedarf eine kurzzeitige berufliche Auszeit nehmen. Mit der Neuregelung wird in einem solchen Fall nun das sog. Pflegeunterstützungsgeld gezahlt, das in etwa mit dem Kinderkrankengeld vergleichbar ist und mit dem der Verdienstausfall teilweise aufgefangen wird. Die Auszeit kann für bis zu zehn Tage genommen werden.
Darüber hinaus kann bei einer längerfristigen Auszeit zukünftig ein zinsloses Darlehen beansprucht werden. Mit dieser Förderung sollen finanzielle Folgen für die Pflegenden zunächst abgefedert werden, wenn sie zur Pflege eines nahen Angehörigen ihre Berufstätigkeit vorübergehend nicht ausüben. Das Darlehen kann beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) beantragt werden. Die Auszahlung erfolgt in Monatsraten. Es beträgt die Hälfte des Nettogehalts, das durch die Arbeitszeitreduzierung fehlt. Bis zur Höhe von 50 Euro monatlich kann auch ein geringerer Betrag als Darlehen aufgenommen werden, wenn ein entsprechender Antrag gestellt wird.
Zudem wird im Zuge der Reform der Kreis der Anspruchsberechtigten im Bereich der Pflegezeit erweitert. Bisher konnten Eltern, Großeltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft, Geschwister, Kinder, Adoptivkinder, Pflegekinder des Ehegatten bzw. Lebenspartners sowie Schwieger- und Enkelkinder Pflegezeit in Anspruch nehmen. Die Rechte nach dem Pflegezeitgesetz und dem Familienpflegezeitgesetz stehen nach der neuen Rechtslage dann auch Stiefeltern zu. Auch Partner in einer lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft und verschwägerte Personen können dann entsprechende Ansprüche geltend machen.
Zukünftig werden auch weitere Lebenssituationen einbezogen. In der letzten Lebensphase kann ein Angehöriger bis zu drei Monate eine Auszeit nehmen, etwa wenn der Angehörige in einem Hospiz ist. Eltern eines pflegebedürftigen Kindes, das in einer externen Einrichtung gepflegt wird, haben nun die Wahl. Sie können sich – wie bei der regulären Pflegezeit – sechs Monate komplett oder teilweise oder – wie bei der Familienpflegezeit – auch teilweise bis zu einer Gesamtdauer von 24 Monaten freistellen lassen.
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Sören Siebert auf Google+