„Aus welchem Holz besteht mein Tisch?“ – Stellen sich Käufer diese Frage wirklich? Ein Wettbewerbsverein bejahte dies und mahnte einen ebay-Händler ab. Er hatte eine Holzart angegeben, die gar nicht in dem Tisch verarbeitet war. Das Landgericht Düsseldorf musste sich fragen, ob er damit die Kunden täuscht.
Händler gibt Holzart an, die nicht im Tisch verarbeitet ist
Ein Händler bot auf der Verkaufsplattform „ebay“ einen Balkontisch mit der Bezeichnung „Yellow Balau“ an. In Fachkreisen steht der Begriff für die Holzart „Bangkirai“. Aus diesem Holz bestand der Tisch aber gar nicht. Der Tisch bestand aus „Kendong“, einer Holzart der botanischen Gattung. Ein Wettbewerbsverein wurde auf das Angebot aufmerksam und mahnte den Händler wegen einer angeblichen Täuschung der Kunden ab.
Da der Möbelhändler auf die Abmahnung nicht wie gewünscht reagierte, klagte der Verein. Er verlangte, dass der Händler die Werbung für den Tisch in Zukunft unterlässt. Außerdem sollte der Händler die entstandenen Abmahnkosten erstatten. Der Möbelhändler meinte, er habe sich nur an die Angaben des Herstellers gehalten. Das Landgericht Düsseldorf hat den Fall jetzt entschieden.
AnzeigeLG Düsseldorf: Falsche Holzart täuscht Kunden
Das Landgericht Düsseldorf (Urteil vom 28. Oktober 2015, Az. 12 O 348/14) gab dem Wettbewerbsverein recht. Der Händler täuschte seine Kunden über die im Tisch verarbeitete Holzart. Eine Irreführung und damit ein Wettbewerbsverstoß liegt immer dann vor, wenn Händler bei den angesprochenen Käufern eine unrichtige Vorstellung erzeugen und der falsche Eindruck für ihre Kaufentscheidung relevant ist. So lag der Fall hier. Die Kunden gehen auf Grund der Angaben „Yellow Balau“ bzw. „Bangkirai“ davon aus, dass genau diese Holzart in dem Tisch verarbeitet ist. In dieser Erwartung werden sie aber enttäuscht.
Der Händler kann sich auch nicht darauf berufen, er habe sich nur an die Materialangaben des Herstellers gehalten. Händler, die ihre Produkte selbst nicht produzieren, müssen die Angaben des Herstellers überprüfen. Dies gehört zur beruflichen Sorgfalt.
Fazit:
Das Urteil stellt klar, dass sich Händler nicht blind auf die Angaben der Hersteller verlassen dürfen. Sie selbst haften für einen Wettbewerbsverstoß, sofern sie die Angaben nicht überprüfen.
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