Internetrecht 2017: Das ändert sich im neuen Jahr

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Der Jahreswechsel liegt hinter uns. Und das bedeutet, dass viele Gesetzesänderungen in Kraft treten. Wir zeigen Ihnen welche wichtigen Änderungen des Jahres 2016 auch noch 2017 wichtig sind und welche Neuerungen 2017 auf Sie zukommen. Von neuen Streitschlichtungsregeln über die WLAN-Haftung und Änderungen im AGB-Recht bis hin zum Mindestlohn und Geoblocking... .

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  1. Neue Informationspflicht: OS-Plattform
  2. Achtung AGB: keine Textformklausel mehr
  3. Neue Lebensmittelkennzeichnung
  4. Änderungen zum Mindestlohn kommen
  5. EuGH: Verbot von 0180er-Kundenhotlines
  6. Geplantes Verbot: Geoblocking
  7. Vorsicht bei offenen WLANs
  8. Preisbindung bei Medikamenten gekippt
  9. Schnellcheck Änderungen 2017

1. Informationspflicht: OS-Plattform

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Viele Onlinehändler haben schon 2016 davon gehört: auf der Webseite muss jetzt der Link zur sogenannten OS-Plattform (Online-Streitschlichtungsplattform) stehen.

Ziel der OS-Plattform ist es, Streitigkeiten zwischen Händlern und Kunden mit einem Schlichtungsverfahren beizulegen. Auf der Plattform stehen deswegen zum Beispiel Beschwerdeformulare in allen EU-Sprachen.

DAS galt bisher schon

Für wen gilt die Informationspflicht?

Die neue Infopflicht gilt für fast alle Onlinehändler. Wer als Unternehmer seinen Sitz in der EU hat und seine Waren/Dienstleistungen über seine Webseite auch an EU-Verbraucher anbietet, muss die neue Info-Pflicht erfüllen. Wichtig für Händler: Die Info-Pflicht gilt sowohl, wenn Sie über Ihre eigene Webseite verkaufen/anbieten als auch für Ihre Angebote auf Marktplätzen, wie z.B. eBay, Amazon & Co.

Achtung - Es gibt auch einige Ausnahmen von der Info-Pflicht. Sie gilt nicht:

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  • für Händler, die nur stationär ihre Waren/Dienstleistungen anbieten und Händler, die zwar eine Webseite haben aber online keine Verträge schließen,
  • Händler, nicht an Verbraucher anbieten (reine B2B Händler)
  • Händler,  die keinen Sitz in der EU haben bzw. nur an Verbraucher außerhalb der EU ihre Waren/Leistungen anbieten

Wie müssen Händler die neue Pflicht umsetzen?

Händler müssen auf ihrer Webseite auf die OS-Plattform hinweisen. Zur Plattform muss auch ein Link gesetzt werden. Wichtig: Der Link muss aktiv und klickbar sein! Den Link zur OS-Plattform finden Sie hier: https://webgate.ec.europa.eu/odr/

  • Der Link muss für die Verbraucher "leicht zugänglich" platziert sein.
  • Auch die E-Mail-Adresse des Händlers muss daneben stehen.

Händler können den Link zum Beispiel im Impressum angeben. Eine andere Möglichkeit ist, dass Händler den Link und den Hinweis in eine separate Rubrik (z.B. „Online-Streitbeilegung“) einstellen.

Wichtig: Auch in E-Mails ist der Hinweis und der Link notwendig, wenn mit der E-Mail der Vertrag geschlossen wird.

Praxis-Tipp: Hier finden Sie noch einmal unseren Ratgeber zur OS-Plattform:

https://www.e-recht24.de/artikel/ecommerce/10016-neue-informationspflichten-onlien-shops-haendler-1-9-2016.html

DIESE Änderungen kommen im Jahr 2017

Neue Hinweispflicht auf AS-Plattform

Ab 2017 müssen Händler unter Umständen auch eine weitere Regelung beachten und auf die Streitbeilegungsplattform auch in den AGB hinweisen.

Ab April 2017 gilt nämlich die neue Informationspflicht aus dem deutschen Verbraucherstreitbeilegungsgesetz: Händler müssen dann die Verbraucher sowohl auf der Webseite als auch in ihren AGB informieren, ob sie sich an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle beteiligen.

Aber: Onlinehändler müssen die neue Infopflicht nur erfüllen, wenn Sie sich freiwillig an einem Streitbeilegungsverfahren beteiligen oder mehr als 10 Personen beschäftigen. Lassen Sie sich hierzu am besten noch vor April 2017 beraten!

2. Achtung AGB: keine Textformklausel mehr

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Noch eine wichtige Änderung, die Händlern schon 2016 Arbeit machte: die Schriftformklausel in AGB ist seit Oktober 2016 nicht mehr erlaubt.

Bisher verlangten viele Online-Händler und Dienste-Anbieter von Verbrauchern vor allem bei Kündigungen, dass diese in Schriftform verschickt werden müssen. Seit der Gesetzesänderung dürfen Händler und Dienstleister aber keine Klausel mehr in ihren AGB benutzen, mit der sie -z.B. für Kündigungen- die Schriftform vorschreiben.Das Gesetz sagt jetzt: Unternehmen dürfen keine strengere Form als die Textform verlangen.

Das müssen Sie also beachten:

  • Textform statt Schriftform: AGB ändern

Viele Händler dachten sich 2016: Schriftform und Textform- ist das nicht das Gleiche? Leider nein. Die Schriftform setzt eine eigenhändige Unterschrift voraus. Kündigungen per E-Mail oder Fax waren deswegen mit einer ´Schriftformklausel´ ausgeschlossen. Seit der Gesetzesänderung muss aber die Textform ausreichen. Textform ist aber schon dann erfüllt, wenn die Erklärung, also z.B. die Kündigung:

  • den Absender benennt und
  • auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben wird.

Ein „dauerhafter Datenträger“ sind nach der Gesetzeslage auch E-Mail und Fax.

  • Wichtig für Händler und Anbieter: Die neue Regelung gilt nur für AGB! Sie gilt also nicht, wenn Sie individuell mit dem Kunden den Vertrag aushandeln. Die neue Regelung gilt außerdem nur für B2C-Verträge, also Verträge zwischen Unternehmern und Verbrauchern.

Praxis-Tipps Schriftform und AGB:

  • Die Schriftformklausel ist nach der neuen Gesetzeslage nicht mehr wirksam. Es drohen kostspielige Abmahnungen, wenn Sie solche AGB weiterverwenden.
  • Lassen Sie Ihre AGB überprüfen damit ggf. die Schriftformklausel zu einer Textformklausel umformuliert werden kann.

3. Neue Lebensmittelkennzeichnung

Eine ganz aktuelle Änderung: seit dem 13.Dezember 2016 ist die neue Nährwertkennzeichnung im Onlinehandel Pflicht.

Was müssen Händler beachten?

Seit dem 13. Dezember 2016 müssen Onlinehändler vorverpackte Lebensmittel mit der sogenannten "Nährwerttabelle" versehen. Bevor Sie den Kaufvertrag mit ihren Kunden schließen, müssen Sie ihren Kunden folgende Informationen zur Verfügung stellen:

  • den Brennwert (kJ/kcal) sowie
  • die Menge an Fett
  • gesättigten Fettsäuren
  • Kohlenhydraten
  • Zucker
  • Eiweiß und
  • Salz.

Diese Angaben beziehen sich immer auf 100 g bzw. 100 ml. Wenn Händler freiwillig noch mehr Angaben machen möchten, können sie zusätzlich auch die Nährwertangaben pro Portion und die empfohlene Tagesmenge für einen durchschnittlichen Erwachsenen und weitere Inhaltsinformationen bereitstellen.

So müssen Sie die neue Pflicht umsetzen:

  • Angaben in einer bestimmten Reihenfolge in Tabellenform angeben!
  • Informationen an einer gut sichtbaren Stelle anbringen
  • Informationen deutlich, gut lesbar und (nach Möglichkeit) dauerhaft anzeigen

Achtung: die neuen Infos dürfen Sie nicht im Kleingedruckten verstecken!

Binden Sie die neuen Angaben am besten direkt auf der Produktseite im Onlineshop ein.

Sören Siebert
Sören SiebertRechtsanwalt

4. Änderungen zum Mindestlohn kommen

Für Arbeitgeber und Arbeitnehmer wichtig: Die Mindestlohnanpassungen kommen ab 2017

Wichtig: ab 1. Januar 2017 gilt der neue Mindestlohn von 8,84 EURO. Aber: viele Ausnahmen gelten auch im Jahr 2017 noch weiter.

Die Ausnahmen sind: 

  • Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung
  • Auszubildende – unabhängig von ihrem Alter – im Rahmen der Berufsausbildung
  • Langzeitarbeitslose während der ersten sechs Monate ihrer Beschäftigung nach Beendigung der Arbeitslosigkeit
  • Praktikanten, wenn das Praktikum verpflichtend im Rahmen einer schulischen oder hochschulischen Ausbildung stattfindet
  • Praktikanten, wenn das Praktikum freiwillig bis zu einer Dauer von drei Monaten zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder Aufnahme eines Studiums dient
  • Jugendliche, die an einer Einstiegsqualifizierung als Vorbereitung zu einer Berufsausbildung oder an einer anderen Berufsbildungsvorbereitung nach dem Berufsbildungsgesetz teilnehmen
  • ehrenamtlich Tätige. Auch für Zeitungszusteller gilt noch eine Ausnahme: sie bekommen ab 2017 den bisherigen Mindestlohn von 8,50 EURO.

Erst ab 1. Januar 2018 gilt dann auch für Zeitungszusteller der neue Mindestlohn von 8,84 EURO.

Achtung: Bestimmte Branchen wie Gartenbau weichen weiterhin ab. Hier können Sie sich informieren:
https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/ab-2017-betraegt-der-mindestlohn-8-84-euro-346308

5. EuGH: Verbot von 0180er-Kundenhotlines

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Kommt das Verbot von 0180-er Kundenhotlines oder nicht?

Das bleibt auch über den Jahreswechsel 2016/2017 noch offen. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat bisher nicht entschieden, ob Unternehmer ihren Kunden auch Servicehotlines bereitstellen dürfen, bei denen mehr Kosten als die eines ´gewöhnlichen´ Anrufs anfallen (EuGH, C- 568/15).

Der Generalanwalt hat sich aber bereits dafür ausgesprochen, dass für Kundenhotlines keine Tarife abgerechnet werden dürfen, die über den üblichen Kosten liegen. Ob dabei von dem Hotline-Betrag ein Teilbetrag an den Händler selbst geht oder nicht, ist dabei ohne Bedeutung.

Es bleibt abzuwarten, ob der EuGH der Argumentation des Generalanwaltes folgt. Wenn ja, bedeutet dies das „Aus“ für 0180er-Nummern für Kundenhotlines, da die Tarife hierfür (wohl) immer über dem ortsüblichen Tarif liegen.

Tipp: Wenn Sie bisher eine Kundenhotline eingerichtet haben, bei der für den Kunden mehr als die üblichen Telefonkosten entstehen, können Sie aber vorsorgen: planen Sie vorab, wie Sie Ihre Kundenhotline umstellen können. Falls der EuGH die 0180er- Nummern und andere kostenpflichtige Hotlines verbietet, können Sie Ihren Shop dann schneller wieder rechtssicher machen.

6. Geplantes Verbot: Geoblocking

Geoblocking nervt viele Nutzer. Ob bei Streaming Diensten wie Amazon Prime oder Netflix oder Plattformen wie Youtube und sogar Buchungsplattformen: Geoblocking beeinflusst, was wir sehen und buchen – auch den Preis.

Dass unterschiedliche Preise abhängig davon angeboten werden, wo man sich befindet, soll nun verboten werden. Die EU-Kommission will dagegen vorgehen. Der Aufhänger: Kunden des Disneylands Paris ärgerten sich, weil sie je nach Nationalität und Wohnort unterschiedliche Preise für den Abenteuerpark bei der Buchung bezahlen mussten. Die EU-Kommission will aber, dass Verbraucher aus der ganzen EU innerhalb des gesamten EU-Gebietes gleichberechtigt einkaufen können.

Im Mai 2016 hieß es deswegen noch, dass die EU Geoblocking komplett verbieten will. Es kam dann aber doch anders: Zwischenzeitlich veröffentlichte die EU Kommission aber einen Verordnungsentwurf. In dem heißt es, dass die EU standort- und nationalitätsbezogene Unterschiede -eben Geoblocking- im Onlinehandel abschaffen wollen.

7. Achtung offene WLAN Netzwerke: Rechtslage weiter unklar 

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Deutschland liegt bei offenen WLANs weit hinter dem europäischen Durchschnitt. In Cafés, öffentlichen Plätzen, Malls oder Parks sind offene WLANs immer noch selten. Das hat einen Grund: die Störerhaftung in Deutschland. Durch die Störerhaftung war es bisher so, dass der Anbieter des freien Netzes für Verstöße haften musste, die die Nutzer darüber begingen. Für viele kleine Café-Betreiber und andere Unternehmer war das Abmahnrisiko und die damit verbundenen Kosten zu hoch, um trotzdem freies WLAN anzubieten.

Die Gesetzesänderung in Deutschland

2016 konnten deutsche Internetnutzer aber offen, dass sie mehr offene WLANs bekommen würden. Eine Gesetzesänderung sollte die Störerhaftung komplett abschaffen. Das neue Gesetz regelt, dass für WLAN-Anbieter das sogenannte Providerprivileg gelten soll.

WLAN-Anbieter sollen danach für Verstöße, die andere über ihr WLAN begehen, nicht haften. Viele Juristen kritisieren das Gesetz aber, weil es nicht eindeutig auch Unterlassungsansprüche ausschließt.

Der Grund: Nur in der Gesetzesbegründung steht, wie weit der Haftungsausschluss greift – aber nicht im Gesetzestext. Das Problem: Es kann sein, dass Abmahner ihre Abmahnungen dann weiterhin auf Unterlassungsansprüche stützen. Dann müssten die WLAN-Anbieter zwar wie bisher auch keinen Schadensersatz bezahlen, aber die Abmahnkosten.

Das neue EuGH-Urteil

Dann aber kam ein Urteil vom Europäischen Gerichtshof (EuGH, 15.09.2016 - C-484/14). Die gute Nachricht vorweg:

  • auch die Richter beim EuGH fanden, dass Unternehmer, die ihren Kunden kostenfreies WLAN anbieten, nicht für deren Verstöße (z.B. illegales Filesharing) verantwortlich sind. Schadensersatz müssen die WLAN-Anbieter also nicht bezahlen.

ABER:

  • wenn einmal ein Verstoß passiert ist, können Rechteinhaber fordern, dass der WLAN- Anbieter nach dem illegalen Upload Schutzmaßnahmen ergreifen. So sollen dann weitere Verstöße verhindert werden.

Welche Schutzmaßnahmen fordern die europäischen Richter?

  • Passwörter
  • Identifikation der Nutzer (Anmeldung mit Namen)

Durch diese Schutzmaßnahmen wird es also weiterhin nicht überall und ohne weitere Hürden freie WLAN-Zugänge geben. Und wenn Nutzer sich für das WLAN-Passwort erst mit ihrem Personalausweis, identifizieren müssen wird das einigen doch zu aufwendig sein.

Außerdem bleibt noch eine Rechtsunsicherheit. Der EuGH hat nämlich in seinem Urteil zwar klargestellt, dass der WLAN-Anbieter nicht auf Schadensersatz haften muss. Auf den Unterlassungsanspruch, den die Rechteinhaber gegen den WLAN-Anbieter haben, ging der EuGH aber nicht ein.

Privatpersonen und Unternehmer, die anderen Zugang zu ihrem WLAN anbieten, können weiter für Verstöße -zumindest über den Unterlassungsanspruch- zur Verantwortung gezogen werden.

Sören Siebert
Sören SiebertRechtsanwalt

8. Preisbindung bei Medikamenten gekippt

Eine ganz neue Entwicklung in Deutschland: Der EuGH hat die Preisbindung für verschreibungspflichtige Medikamente gekippt. Der EuGH entschied, dass die deutsche Medikamentenpreisbindung gegen das europäische Recht verstößt (EuGH, 19.10.2016 - C-148/15).

Bisher war es so, dass verschreibungspflichtige Medikamente in allen Apotheken bundesweit das Gleiche kosteten. Die Richter am EuGH entschieden jetzt, dass diese Preisbindung aber anderen Anbietern aus Europa den Zugang zum deutschen Markt erschwert. Vor allem ausländische Versandapotheken haben es jetzt auf dem deutschen Markt leichter.

Denn: deutsche Online-Apotheken und niedergelassene Apotheker bleiben an die deutsche Preisbindung gebunden.

  • Ausländische Versandapotheken dürfen deswegen jetzt rabattierte Medikamente für den deutschen Markt verkaufen.

9. Schnellcheck Rechtsänderungen 2017

1. Informationspflicht: OS-Plattform

Für die OS-Plattform gilt weiterhin: Händler und Diensteanbieter müssen den Link zur OS-Plattform auf ihrer Webseite einbinden. Im Impressum oder in einer separaten Rubrik auf der Webseite ist der Link gut aufgehoben.

Wichtig und neu ab 2017: die AS- Plattform. Ab April 2017 gilt die neue Informationspflicht aus dem deutschen Verbraucherstreitbeilegungsgesetz: Händler müssen dann die Verbraucher sowohl auf ihrer Webseite als auch in ihren AGB informieren, ob sie sich an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle beteiligen.

Aber: Onlinehändler müssen die neue Infopflicht nur erfüllen, wenn Sie sich freiwillig an einem Streitbeilegungsverfahren beteiligen oder mehr als 10 Personen beschäftigen.

2. Achtung AGB: keine Textformklausel mehr

In AGB dürfen Sie keine Klausel mehr verwenden, die die Schriftform für Erklärungen wie zum Beispiel Kündigungen vorschreibt. Der Hintergrund: Verbraucher sollen auch per E-Mail und Fax kündigen können.

Bei Verstößen drohen kostspielige Abmahnungen. Sie müssen also handeln.

Ändern Sie Ihre AGB ab, sodass statt "Schriftform" nun "Textform" notwendig ist. Denn die Textform umfasst neben unterschriebenen Briefen auch E-Mail und Fax.

3. Neue Lebensmittelkennzeichnung

Seit dem 13. Dezember 2016 müssen Sie als Onlinehändler vorverpackte Lebensmittel mit der sogenannten ´Nährwerttabelle´ versehen. Bevor Sie den Kaufvertrag mit dem Kunden schließen, müssen Sie Ihren Kunden folgende Informationen zur Verfügung stellen:

  • den Brennwert (kJ/kcal) sowie
  • die Menge an Fett
  • gesättigten Fettsäuren
  • Kohlenhydraten
  • Zucker
  • Eiweiß 
  • Salz

Die neuen Informationen binden Sie am besten auf der Produktseite ein.

4. Mindestlohn

Ab 1. Januar 2017 gilt der neue Mindestlohn von 8,84 EURO. Es gibt aber weiterhin einige Ausnahmen, über die Sie sich sowohl als Arbeitgeber als auch als Arbeitnehmer informieren sollten. Die Tabelle mit den wichtigsten Ausnahmeregelungen können Sie oben unter Punkt 4. nachlesen.

5. Verbot von 0180er-Kundenhotlines

Ob das Verbot von 0180er Kundenhotlines kommt oder nicht, bleibt auch über den Jahreswechsel 2016/2017 offen.

Der EuGH wird wohl erst 2017 entscheiden, ob Händler als Kundenhotline auch 0180er Nummern benutzen dürfen. Wenn Sie bisher eine Kundenhotline eingerichtet haben, bei der für den Kunden mehr als die üblichen Telefonkosten entstehen, sollten Sie vorsorgen:

Planen Sie vorab, wie Sie Ihre Kundenhotline umstellen können. Falls der EuGH die 0180er- Nummern und andere kostenpflichtige Hotlines verbietet, können Sie Ihren Shop dann schneller wieder rechtssicher machen.

6. Geoblocking

Im Jahr 2016 dachten viele Netznutzer, dass das Geoblocking endlich der Vergangenheit angehören wird. Es kam aber anders. Die EU-Kommission will zwar dafür sorgen, dass es bei Buchungen im Netz keine standortabhängigen Unterschiede mehr geben soll.

Dabei geht es aber vor allem um Preisunterschiede. Vor allem für audiovisuelle Dienste (z.B. Netflix oder Amazon Prime) dürfen aber auch weiterhin standortbezogene Lizenzen vergeben werden. In diesem Bereich wird es also nicht dazu kommen, dass Nutzer europaweit die gleichen Inhalte streamen können.

7. Filesharing und offene WLANs

Offene WLANs bleiben unsicher.

Positiv ist, dass nach der Gesetzesreform Privatpersonen und Unternehmer, die anderen Personen WLAN zur Verfügung stellen, nicht mehr auf Schadensersatz haften. Das Problem: Es ist nicht eindeutig geklärt, ob Abmahner bei Filesharing-Abmahnungen trotzdem noch Unterlassungsansprüche geltend machen können.

Wenn Sie freies WLAN anbieten, können Sie also wohl weiterhin wegen der Unterlassungsansprüche der Rechteinhaber von den Abmahnern abgemahnt werden.

8. Preisbindung

Medikamente Eine ganz neue Entwicklung in Deutschland: Der EuGH hat die Preisbindung für verschreibungspflichtige Medikamente gekippt.

Europäische Versandapotheken sind an die deutsche Medikamentenpreisbindung nicht gebunden. Sie dürfen die Medikamente daher preiswerter auf dem deutschen Markt anbieten.

Das Problem: Deutsche Apotheken sind weiterhin an die Preisbindung gebunden.

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