Nach bislang geltendem Recht hatten im wesentlichen die Strafverfolgungsbehörden und Gerichte das Recht, bei Providern Nutzungs- und Bestandsdaten der User heraus zu verlangen. Eiem direkten Auskunftsanspruch privater Unternehmen oder von Privatpersonen standen die strengen Regelungen des Datenschutzes entgegen.
Wollten beispielsweise Verwertungsgesellschaften der Musik- oder Filmindustrie die Verletzung ihrer Nutzungsrechte etwa durch Tauschbörsen geltend machen, mussten sie bislang zunächst Strafanzeige gegen Unbekannt mit Hinweis auf mitprotokollierte IP-Adressen stellen. Die Strafverfolgungsbehörden ermittelten dann anhand der IP-Adresse im Rahmen ihres Auskunftsanspruches die dazu gehörigen Personendaten, um strafrechtlich gegen den potentiellen Rechtsverletzer vorzugehen. Die Musikindustrie hat jedoch nur ein sekundäres Interesse an einer strafrechtlichen Verfolgung. Primär geht es in den meisten Fällen immer um die Durchsetzung zivilrechtlicher Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche, die Strafjustiz wurde hierzu mit tausendfachen Strafanzeigen überschüttet.
Nachdem die Strafverfolgungsbehörden den Klarnamen des Verletzers ermittelt hatten, beantragten die Anwälte der Verwertungsgesellschaften Akteneinsicht. Aus den Akten konnte der bürgerliche Name entnommen werden und die Durchsetzung zivilrechtlicher Forderungen eingeleitet werden. Hier wurde im Vorfeld der Umsetzung des TMG viel Lobbyarbeit seitens der Verwertungsgesellschaften betriebene, um einen zivilrechtlichen Auskunftsanspruch zu ermöglichen.
Zudem hat die Verpflichtung Deutschlands, die EU-Richtlinie zur Durchsetzung des geistigen Eigentums in nationales Recht umzusetzen, ein Übriges getan. Nach der Richtlinie soll gewährleistet sein, dass Urheber oder die sie vertretenden Rechteverwerter ihre Auskunftsansprüche bei der Verletzung geistigen Eigentums besser und einfacher durchsetzen können.
Der Gesetzgeber ist dem nun gefolgt und hat weitreichende Änderungen in das neue Gesetz aufgenommen. In Zukunft haben Verwertungsgesellschaften und Privatpersonen bei der Verfolgung von Verletzungen ihres geistigen Eigentums bzw. der eingeräumten ausschließlichen Nutzungsrechte einen direkten Auskunftsanspruch gegenüber den Providern. Zu beachten ist dabei, dass die Auskunftsansprüche nun nicht mehr von vorne herein durch Vorschriften des Datenschutzes gesperrt sind.
Der Auskunftsanspruch besteht daneben auch für eine Vielzahl weiterer staatlicher Behörden. Dies betrifft beispielsweise alle Behörden, die zum Zwecke der Strafverfolgung oder zur Gefahrenabwehr tätig werden, die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, den Bundesnachrichtendienst (BND) und den Militärische Abschirmdienst (MAD).
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