Bereits 2010 hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass die Rundfunkgebühr für internetfähige PCs zulässig ist. Nun hatte sich letztinstanzlich das Bundesverfassungsgericht mit der Frage zu befassen, ob die Pflicht zur Zahlung von Rundfunkgebühren bei Vorhalten eines internetfähigen PCs mit der Verfassung vereinbar ist.
Ein Rechtsanwalt verwendete seinen PC in der Kanzlei für Internetanwendungen, jedoch empfing hierüber keine Rundfunksendungen. Auch Radio oder Fernseher hielt der Jurist in seiner Kanzlei vor - dennoch wurde er zur Zahlung von GEZ-Gebühren herangezogen, wegen Vorhaltens eines internetfähigen PCs. Dagegen beschritt der Jurist den Rechtsweg und scheiterte schließlich vor dem Bundesverwaltungsgericht mit seiner Klage.
Da er sich mit diesem Ergebnis nicht zufrieden geben wollte und in der Erhebung der Gebühr eine Grundrechtsverletzung sah, erhob er Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht.
Der Beschwerdeführer ist dabei der Ansicht, dass ein PC ein multifunktionales Gerät sei, welches nicht primär dem Rundfunkempfang diene und gerade im beruflichen Einsatz nicht dazu genutzt werde, Rundfunksendungen zu empfangen.
Das Bundesverfassungsgericht nahm mit Beschluss von Ende August (Beschluss vom 22.08.2012 - Az.: 1 BvR 199/11) die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, da das Gericht die Annahmevoraussetzungen als nicht gegeben ansah. Nach Ansicht der Karlsruher Richter verletzt die Erhebung von Rundfunkgebühren für beruflich genutzte und internetfähige PCs den Beschwerdeführer nämlich schon gar nicht in seinen Grundrechten.
AnzeigeBegründet wird dies damit, dass es nicht darauf ankommt, ob das Gerät vordergründig dem Rundfunkempfang dient oder hierfür überhaupt beruflich genutzt wird. Zwar sieht das Gericht durch die Pflicht zur Abgabe von Rundfunkgebühren einen Eingriff in das Grundrecht der Informationsfreiheit und der Berufsfreiheit, allerdings ist dieser Eingriff als verhältnismäßig anzusehen. Andernfalls würde man eine Flucht aus der Rundfunkgebühr ermöglichen. Ziel muss es aber sein, eine funktionsadäquate Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu gewährleisten, so die Richter.
Fazit
Das Bundesverfassungsgericht räumt der Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks weiterhin großes Gewicht ein. Auch wenn ab 2013 die Pflicht zur Zahlung von Rundfunkgebühren nicht mehr für einzelne Geräte, sondern geräteunabhängig pro Haushalt besteht, kommt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts grundsätzliche Bedeutung zu. Alternative Modelle sieht das Verfassungsgericht nämlich nicht mit dem Grundversorgungsauftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks für vereinbar.
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Sören Siebert auf Google+