Spam-E-Mails sind nicht nur störend, sie sind vor allem rechtswidrig und können abgemahnt werden. Dem Unterlassungsanspruch muss dann durch die Abgabe einer Unterlassungserklärung Genüge getan werden. Wie diese ausgestaltet sein muss, entschied das LG Hagen.
Im vorliegenden Fall war ein Unternehmen wegen unaufgefordert zugesandter Werbe-E-Mails, sogenannter Spam-E-Mails, abgemahnt worden. Im Rahmen der Abmahnung wurde das Unternehmen zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert. Mit einer Unterlassungserklärung (teilweise wird sie auch als Unterwerfungserklärung bezeichnet) verpflichtet sich der Erklärende, eine bestimmte beanstandete Handlung zukünftig zu unterlassen.
Da der Abmahnende im Regelfall erreichen will, dass der Abgemahnte sein Verhalten nicht wiederholt, wird für den Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe vereinbart. Die Vertragsstrafe legt dabei einen bestimmten Geldbetrag für den Fall eines erneuten Verstoßes fest. Der Umfang einer solchen strafbewehrten Unterlassungserklärung ist stets abhängig vom vorangegangenen beanstandeten Verhalten.
Das abgemahnte Unternehmen gab in der Folgezeit auch eine Unterlassungserklärung ab und verpflichtete sich darin, unerwünschte Werbe-E-Mails nicht mehr zu versenden. Allerdings schränkte es die Erklärung auf E-Mail-Adressen der Domain „@mkevent.de“ ein. Der Abmahner sah dies nicht als ausreichend an, da er befürchtete, trotzdem noch von anderen Domain-Adressen weiterhin die Spam-E-Mails zu erhalten. Das Unternehmen klagte daher auf Unterlassung bezüglich der unerwünschten E-Mails. Hierzu erklärte das abgemahnte Unternehmen, dass die Unterlassungserklärung auch erweitert werden könne, wenn der Abmahner weitere E-Mail-Adressen bekannt geben würde, an die keine Spam-E-Mails erfolgen sollten. Gericht bestätigt Pflicht zur Abgabe einer weiten Unterlassungserklärung
Das Landgericht Hagen gab dem Abmahner recht (Urteil vom 10.05.2013; Az. 1 S 38/13) und entschied, dass das abgemahnte Unternehmen in Zukunft die Versendung von Spam unterlassen muss. Die Richter machten dabei deutlich, dass der Abmahner sich nicht mit der eingeschränkten Unterlassungserklärung zufrieden geben musste, da die Widerholungsgefahr nicht ausgeräumt gewesen war. Dies gilt auch trotz der Bereitschaft des abgemahnten Unternehmens, die Unterlassungserklärung bei Mitteilung weiterer E-Mail-Adressen und Domains zu erweitern.
AnzeigeFazit:
Das Urteil des Gerichts macht deutlich, dass die bestehende Widerholungsgefahr nur ausgeschlossen werden kann, wenn der Unterlassungsanspruch uneingeschränkt befriedigt wird. Vor allem kann es nicht von der Preisgabe weiterer Daten, insbesondere weiterer E-Mail-Adressen, abhängen, wie weit die Unterlassungserklärung gefasst wird. Die Entscheidung des Landgerichts Hagen stärkt daher die Rechte von Verbrauchern und auch Unternehmern, denen unaufgefordert Werbe-E-Mails zugesandt werden. Unternehmen, die Werbe-E-Mails versenden wollen, müssen daher stets sicherstellen, dass sie die dafür nötige Einwilligung des Kunden zuvor eingeholt haben.
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Sören Siebert auf Google+