Urheberrecht: Was Sie zu Urheberrechtverletzungen im Netz wissen müssen

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Vom Streamen des spannenden Kinofilms über den Download des neusten E-Book-Bestsellers bis hin zur Verwendung eines fremden Zitats im Internet: Das Urheberrecht ist längst nicht mehr nur eine Materie, die nur Schriftsteller, Maler und Musiker betrifft. Was das Urheberrecht schützt, wie man Urheberrechte verletzen kann und andere rechtliche Stolpersteine rund um das geistige Eigentum erläutern wir im Folgenden.

Bitte wählen Sie:

  1. Was schützt das Urheberrechtsgesetz?
  2. Wie kann man Urheberrechte verletzen?
  3. Urheberrechte und Nutzungsrechte
  4. Welche Strafen drohen bei Urheberrechtsverletzungen?
  5. Abmahnungen bei Urheberrechtsverletzungen
  6. Strafbewehrte Unterlassungserklärung
  7. Was muss ein auf Urheberrecht spezialisierter Anwalt können?
  8. Checkliste

1. Was schützt das Urheberrechtsgesetz?

Das Urheberrechtsgesetz (UrhG) schützt geistiges Eigentum, wenn dieses eine persönlich-geistige Schöpfung darstellt. Das bedeutet: Das Werk muss etwas „Eigentümliches“ und Neues sein, sprich ein gewisses Maß an Individualität aufweisen. Die Messlatte wird im Hinblick auf die Gestaltungshöhe jedoch sehr niedrig angesetzt. Auch einfache Werke, die über ein schwaches Maß an individueller Ausdruckskraft verfügen, werden daher durch das UrhG geschützt.Zu den vom UrhG geschützten Werken zählen insbesondere

  • Texte
  • E-Books
  • Hörbücher
  • Computerprogramme
  • Musikstücke
  • Pantomimische Werke
  • Werke der Tanzkunst
  • Werke der bildenden Künste
  • Fotos
  • Filme

Übrigens: Das Urheberrecht an einem Werk entsteht automatisch im Zeitpunkt der Schaffung. Im Gegensatz zu Markenrechten oder Patentrechten muss es nicht erst angemeldet werden. Ein E-Book, Foto oder Hörbuch ist also sofort durch das UrhG geschützt.

2. Wie kann man Urheberrechte verletzen?

Eine Urheberrechtsverletzung liegt vor, wenn ein Werk ohne die Einwilligung des Urhebers verwertet wird. Urheber ist dabei der Schöpfer des Werks, also die natürliche Person, dessen eigene geistige Leistung dem Werk zugrunde liegt. Diesem stehen in Bezug auf sein Werk umfassende Verwertungsrechte zu, die es ihm ermöglichen, jeden Dritten von einer Nutzung seiner Werke auszuschließen. Die Verwertungsrechte sichern die finanziellen Interessen des Schöpfers an seinen Werken ab.Nur der Urheber hat u.a. folgende Verwertungsrechte an seinem Werk:

  • Vervielfältigung (§ 16 UrhG): Allein der Urheber entscheidet darüber, ob sein Werk körperlich vervielfältigt werden soll oder nicht. Er bestimmt, ob weitere Werkexemplare von seinem Werk hergestellt werden sollen, etwa in Form von CDs, Fotokopien, Speicherung auf einem USB-Stick oder Hochladen bzw. Herunterladen von einem Server.
  • Verbreitung (§ 17 UrhG): Der Urheber kann alleine bestimmen, ob und wann sein Werk veröffentlicht wird. Niemand außer dem Urheber darf das Werk Dritten zum Kauf, Tauch etc. anbieten.
  • Öffentliches Zugänglichmachen (§ 19a UrhG): Der Urheber entscheidet allein darüber, ob er sein Werk Dritten in einer Weise zugänglich macht, dass diese orts- und zeitunabhängig auf das Werk zugreifen können.

Ein Beispiel: Kopiert ein Webshop-Betreiber Produktfotos aus fremden Webshops und gibt diese dort als seine eigenen aus, verletzt er damit die Verwertungsrechte des Urhebers auf Vervielfältigung und öffentliches Zugänglichmachen (vgl. BGH, Urteil vom 18.09.2014, I ZR 76/13).

urheberrecht

Daneben liegt eine Urheberrechtsverletzung bei einem Verstoß gegen das Urheberpersönlichkeitsrecht vor. Das Urheberpersönlichkeitsrecht schützt die geistige und persönliche Beziehung zwischen dem Urheber und seiner Schöpfung. Es stellt daher das „ideelle Gegenstück“ zu den auf finanzielle Interessen ausgerichteten Verwertungsrechten dar. Das Urheberpersönlichkeitsrecht erfasst folgende Rechte des Schöpfers:

  • Veröffentlichung (§ 12 UrhG): Allein der Urheber entscheidet, ob, wann und wie er das Werk der Öffentlichkeit zugänglich machen will.
  • Anerkennung seiner Urheberschaft (§ 13 UrhG): Der Urheber hat einen Anspruch darauf, im Zusammenhang mit seinem Werk genannt zu werden.
  • Integrität des Werkes (§ 14 UrhG): Der Urheber kann Entstellungen und Veränderungen des Werks verhindern.

Exkurs Filesharing:

Beim Filesharing können eigene Daten, bspw. Musikstücke, online in einem sogenannten Peer-to-Peer-Netzwerk (P2P-Netzwerk) zum Download zur Verfügung gestellt und so weltweit geteilt werden. Filesharing-Netzwerke sind damit sozusagen eine „Tauschbörse 2.0“. Die Idee hinter Filesharing-Diensten ist, den Download unter den Nutzern aufzuteilen, indem das Werk in Teilen von mehreren anbietenden Nutzern der Tauschbörse heruntergeladen wird. Dadurch erhöht sich u.a. die Ladegeschwindigkeit.

So schlau diese Idee auch ist, urheberrechtlich ist Filesharing häufig äußerst problematisch. Denn: Das Anbieten von urheberrechtlich geschützten Inhalten ohne Zustimmung des Urhebers stellt grundsätzlich eine Urheberrechtsverletzung dar. In dem Moment allerdings, in dem der Download einer Datei startet, ist der Filesharing-Nutzer in vielen Fällen selbst Anbieter fremder Werke. Denn beim illegalen Filesharing stellt der Filesharing-Nutzer die Datei automatisch mit dem Download anderen Nutzern wieder zum Upload zur Verfügung. So wird aus dem unbedachten Download des neusten Rihanna-Albums schnell eine (teure) Urheberrechtsverletzung.

Exkurs Streaming:

Im Gegensatz zum Filesharing werden die Inhalte beim Streaming nicht dauerhaft auf die Rechner der Nutzer heruntergeladen. Die Datenpakete werden vielmehr lediglich temporär im Zwischenspeicher (Cache) abgespeichert. Aufgrund dieses feinen, aber (bislang) entscheidenden Unterschieds erachteten deutsche Behörden die Nutzung von Streaming-Portalen lange Zeit als legal.

Ein aktuelles Urteil des EuGH (EuGH, Urteil vom 26.04.2017, C-527/15) ändert diese Rechtslage jedoch. Die Richter in Brüssel stellten in dem Urteil fest, dass auch das bloße Ansehen von offensichtlich illegalen Inhalten wie aktuellen Kinofilmen, Serien oder Sportereignissen eine Urheberrechtsverletzung darstellt. Denn: Auch das nur temporäre Abspeichern eines Werks beeinträchtige die materiellen Interessen des Urhebers. Ob dieses Urteil nun zu einer Abmahnwelle von Streaming-Nutzern führt, muss man abwarten. In jedem Fall sollte man sich jedoch 2-mal überlegen, ob man einen Stream nutzt oder doch ins Kino geht.

3. Urheberrechte und Nutzungsrechte

Damit Sie ein urheberrechtlich geschütztes Werk verwenden können, muss der Urheber ihnen Nutzungsrechte an seinen Werken einräumen.

Diese in der Praxis häufig auch als Lizenzen bezeichneten Nutzungsrechte erlauben es ihnen, die Werke des Urhebers wirtschaftlich zu nutzen.Das UrhG regelt die Einräumung von Nutzungsrechten in seinem § 31 UrhG. Darin wird Nutzungsrecht folgendermaßen definiert:„Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen.“Der Urheber kann den Umfang des Nutzungsrechts frei bestimmen. Er kann das Nutzungsrecht nach seinem Belieben

  • zeitlich
  • räumlich oder
  • inhaltlich

einschränken. So kann der Fotograf Dritten bspw. gestatten, sein Foto erst ab einem bestimmten Zeitpunkt oder nur in einem bestimmten Lizenzgebiet nutzen zu dürfen.

Daneben unterscheidet das UrhG zwischen einfachen und ausschließlichen Nutzungsrechten. Von einem einfachen Nutzungsrecht spricht man, wenn der Urheber mehreren Personen Nutzungsrechte an seinem Werk einräumt, die das Werk dann nebeneinander verwenden dürfen. Ein ausschließliches Nutzungsrecht liegt hingegen vor, wenn ein Dritter das Werk alleine unter Ausschluss aller Personen, einschließlich des Urhebers selbst, nutzen darf. Gestattet also ein Werbetexter der Agentur die ausschließliche, d. h. exklusive Nutzung seiner Texte für eine Werbekampagne, kann diese die Texte wie vereinbart nutzen. Die Agentur hat dann auch das Recht, anderen – auch dem Werbetexter – eine entsprechende Verwertung zu untersagen.

urheberrecht4

In der Praxis erfolgt eine Übertragung von Nutzungsrechten durch sogenannte urheberrechtliche Lizenzverträge. Diese können zwar grundsätzlich formfrei abgeschlossen werden, jedoch empfiehlt  sich bereits aus Gründen der Beweisführung ein schriftlicher Vertrag, der sowohl die finanzielle Vergütung als auch den festgelegten Umfang der Nutzung regelt. Auf diese Weise bleiben die Interessen des Urhebers geschützt und der Dritte hat bei der Verwertung der Werke die größtmögliche Rechtssicherheit.

Exkurs Zitatrecht: 51 UrhG regelt die sogenannte Zitierfreiheit. Danach ist das Zitieren fremder geschützter Werke in bestimmten Fällen auch ohne Einwilligung des Urhebers möglich. Erst die Zitierfreiheit ermöglicht uns eine freie geistige Auseinandersetzung mit bereits bestehenden Werken auf Gebieten wie Kunst, Wissenschaft oder Politik.

Doch Vorsicht: Die Zitierfreiheit wird häufig missverstanden. Denn: Viele unterliegen dem Irrglauben, dass sie fremdes geistiges Eigentum stets nutzen können, solange sie diese nur mit einer Quellenangabe versehen. Dem ist jedoch nicht so. Das Zitieren fremder Werke ist nur unter den engen Voraussetzungen des § 51 UrhG zulässig. Liegen diese nicht vor, können sich Dritte nicht auf die Zitierfreiheit berufen. Sie dürfen das fremde Material erst nutzen, wenn sie eine Lizenz vom Urheber eingeholt haben.

Um aus der Kopie eines fremden Werkes ein zulässiges Zitat zu machen, muss das Zitat eine sogenannte „Belegfunktion“ erfüllen. Das bedeutet: Das Zitat muss als Beleg oder der Erläuterung des Inhalts des übernehmenden Werkes dienen.

Ein Beispiel: Übernimmt ein Redakteur für einen Artikel fremde Fotos, muss er sich mit diesen in seinem Artikel inhaltlich auseinandersetzen. Die Fotos dürfen nicht nur der reinen Ausschmückung des Artikels dienen.

Daneben  erfordert ein zulässiges Zitat auch eine Quellenangabe. Es muss deutlich werden, dass das Werk aus „fremder Feder“ stammt. Zudem muss das Werk unverändert übernommen werden, es gilt das sogenannte Veränderungsverbot. Wird das Werk geändert, kann man sich auf die Zitierfreiheit nicht berufen.

4. Welche Strafen drohen bei Urheberrechtsverletzungen?

Fotografen, Autoren und Künstler stecken oft viel Herzblut, Zeit und Geld in ihre Werke. Nutzt ein Dritter diese dann ohne die entsprechende Erlaubnis des Urhebers, muss er mit einer (empfindlichen) Strafe rechnen. Konkret gibt der Gesetzgeber dem Urheber u.a. folgende Rechte an die Hand, damit dieser gegen die Urheberrechtsverletzung vorgehen kann:

  •     Unterlassungsanspruch (§ 97 Abs. 1 S. 1 UrhG)
  •     Beseitigungsanspruch (§ 97 Abs. 1 S. 1 UrhG)
  •     Schadensersatz- (§ 97 Abs. 2 S. 1 UrhG) und Auskunftsanspruch

I. Unterlassungsanspruch

Mit dem Unterlassungsanspruch kann der Urheber durchsetzen, dass der Rechteverletzer die Urheberrechtsverletzung unterlässt. Voraussetzung des Unterlassungsanspruchs ist, dass die Gefahr einer erneuten Urheberrechtsverletzung besteht (Wiederholungsgefahr). Diese muss der Urheber im Streitfall beweisen. Die Gerichte sind beim Nachweis der Wiederholungsgefahr jedoch großzügig: Liegt ein Verstoß gegen das Urheberrecht vor, wird die Wiederholungsgefahr in aller Regel vermutet.

Liegt zwar noch keine Urheberrechtsverletzung vor, steht diese jedoch unmittelbar bevor, kann der Urheber einen sogenannten vorbeugenden Unterlassungsanspruch geltend machen. Ein Beispiel: Der Urheber eines Theaterstücks erfährt über einen Zeitungsartikel davon, dass es Theaterproben für eines seiner Stücke gibt, für die er nie seine Zustimmung erteilt hat. Der vorbeugende Unterlassungsanspruch ermöglicht ihm, schon jetzt juristische Schritte gegen die drohende Rechteverletzung einzuleiten.

II. Beseitigungsanspruch

Der Beseitigungsanspruch gibt dem Urheber das Recht, die Ursache für einen bestimmten rechtswidrigen Zustand zu beseitigen. Er greift immer dann, wenn der Unterlassungsanspruch alleine nicht reicht, um die Urheberrechtsverletzung zu beseitigen. Macht der Urheber einen Beseitigungsanspruch geltend, muss der Rechteverletzer dafür Sorge tragen, dass die Urheberrechtsverletzung beseitigt wird.

III. Schadensersatzanspruch

Der Urheber kann gegen den Rechteverletzer zudem einen Schadensersatzanspruch geltend machen. Anders als der Beseitigungs- und der Unterlassungsanspruch setzt der Schadensersatzanspruch  jedoch ein Verschulden voraus. Das bedeutet: Der Rechteverletzer muss die Urheberrechtsverletzung fahrlässig oder vorsätzlich begangen haben.Bei der Berechnung der Höhe des zu leistenden Schadensersatzes erlaubt das Gesetz in § 97 Abs. 2 UrhG insgesamt drei Möglichkeiten der Schadensberechnung. Der Verletzte hat die Wahl zwischen

  • dem Ersatz des konkret entstandenen Schadens
  • der Zahlung des durch den Verletzer erzielten Gewinns oder
  • der Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr im Wege einer sogenannten Lizenzanalogie.

Da es dem Urheber oft schwer fallen wird, den genauen Schaden zu beziffern, steht ihm ein Anspruch auf Auskunft über den Umfang der Rechtsverletzung und Rechnungslegung zu.

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IV. Weitere Ansprüche

Daneben bestehen Ansprüche auf Vernichtung oder Überlassung der Vervielfältigungsstücke nach § 98 UrhG sowie Auskunftsansprüche über die Herkunft der Vervielfältigungsstücke gemäß § 101a UrhG.

5. Abmahnungen bei Urheberrechtsverletzungen

Hat ein Dritter ein Werk des Urhebers ohne dessen Einwilligung genutzt, kann er dafür abgemahnt werden. Bei einer Abmahnung handelt es sich um einen formalen Hinweis des Urhebers auf die begangene oder drohende Urheberrechtsverletzung verbunden mit der Aufforderung, dieses Verhalten künftig zu unterlassen. Sinn und Zweck der Abmahnung im Urheberrecht ist es, eine rechtliche Auseinandersetzung kostengünstig und ohne Einschaltung eines Gerichts zu lösen.

Dafür wird der Rechteverletzer im Abmahnschreiben von den beauftragten Anwälten zunächst darauf hingewiesen, welche konkreten Urheberrechtsverletzungen ihm vorgeworfen werden. Dann wird dem Abgemahnten mitgeteilt, dass er die Anwaltskosten der Abmahnung übernehmen muss. Hinzu kommen in der Regel noch die Schadensersatzansprüche des Urhebers, die der Abgemahnte ebenfalls zahlen muss. Häufig wird der Abgemahnte auch aufgefordert, eine sogenannte strafbewerte Unterlassungserklärung abzugeben. Schließlich enthält die Abmahnung eine Frist, innerhalb derer die Unterlassungserklärung eingegangen sein und die geforderte Zahlung geleistet werden muss.

6. Strafbewehrte Unterlassungserklärung

Häufig richten Abgemahnte ihre volle Aufmerksamkeit auf die Höhe der Anwaltskosten und des Schadensersatzanspruchs. Das schärfste Schwert bei einer Urheberrechtsverletzung ist jedoch die strafbewerte Unterlassungserklärung. Denn: Wird die der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung unterschrieben, ist das ein Schuldeingeständnis in allen Punkten!

Konkret verpflichtet sich der Abgemahnte im Rahmen einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, eine bestimmte, rechteverletzende Handlung in Zukunft zu unterlassen. Gleichzeitig verpflichtet er sich, bei Wiederholung der Urheberrechtsverletzung eine Vertragsstrafe in meist beträchtlicher Höhe (5.100 Euro oder höher) zu zahlen.

Unterschreibt der Abgemahnte die strafbewerte Unterlassungserklärung, akzeptiert er alle darin aufgeführten Bedingungen. Das Problem dabei: Die Unterlassungserklärung wurde von den Abmahnanwälten für ihren Mandaten verfasst und soll diesem einen größtmöglichen Nutzen bringen. Häufig ist die Vertragsstrafe daher zu hoch angesetzt oder die Unterlassungserklärung legt dem Abgemahnten zu weitreichende Pflichten auf.

Daher sollten die dem Abmahnschreiben beigefügten vorformulierten Unterlassungserklärungen nur in den wenigsten Fällen unterschrieben werden. Die Unterlassungserklärungen können meist in zahlreichen Punkten (Rechtsverbindlichkeit, Kosten der Abmahnung, Schadensersatzzahlung, zu unterlassendes Verhalten, Höhe der Vertragsstrafe etc.) zu Gunsten des Abgemahnten modifiziert werden, um das finanzielle Risiko zu minimieren.

7. Was muss ein auf Urheberrecht spezialisierter Anwalt können?

Für Abgemahnte bedeutet der Rat eines auf Urheberrecht spezialisierten Anwalts oft bares Geld. Denn: Ein guter Anwalt ist in der Lage, durch eine geschickt modifizierte Unterlassungserklärung langfristige negative Konsequenzen für den Abgemahnten abzumildern. Ein auf Urheberrecht spezialisierter Anwalt wird die modifizierte Unterlassungserklärung so formulieren, dass diese

  • die Wiederholungsgefahr beseitigt
  • die Gefahr eines (teuren) Gerichtsverfahrens ausräumt
  • kein Schuldeingeständnis darstellt
  • die Kosten nicht anerkennt.

Im „worst case“, wenn eine außergerichtliche Einigung gescheitert ist, kann ein auf Urheberrecht spezialisierter Anwalt auch die Vertretung vor Gericht übernehmen.

8. Checkliste

Einwilligung des Urhebers einholen

Dritte dürfen ein fremdes Werk grundsätzlich nur nutzen, wenn eine entsprechende Einwilligung des Urhebers vorliegt.

Nutzungsrechte einholen

Der Urheber kann Dritten an seinen Werken Nutzungsrechte einräumen, deren Umfang er nach seinem Belieben bestimmen kann.

Ansprüche durch Abmahnung geltend machen

Hat ein Dritter ein urheberrechtlich geschütztes Werk ohne Einwilligung des Urhebers genutzt, kann dieser dem Dritten gegenüber bestimmte Ansprüche geltend machen. Dazu gehören insbesondere der Unterlassungsanspruch, Beseitigungsanspruch und Schadensersatzanspruch. Die Ansprüche können vom Urheber außergerichtlich mit einer Abmahnung geltend gemacht werden.

Strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht unterschreiben

Die der Abmahnung häufig beigefügte strafbewehrte Unterlassungserklärung sollte nur in den seltensten Fällen vom Abgemahnten unterschrieben werden. Vielmehr sollte der Rat eines auf Urheberrecht spezialisierten Anwalts eingeholt werden. Dieser ist in der Lage, durch eine geschickt modifizierte Unterlassungserklärung langfristige negative Folgen für den Abgemahnten abzumildern.

 

Kommentare  
Hannelore Huber
+1 # Hannelore Huber 14.05.2020, 11:42 Uhr
Ist es eine Urheberrechtsverletzung, wenn ich in einem Shop auf etsy, z.B. selbst gefertigte Armbänder verkaufe, deren Technik ich durch ein YouTube-Video gelernt habe?
Oder wenn Armbänder in der gleichen Technik gefertigt werden wie in anderen etsy-Shops?
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Iris Koall
0 # Iris Koall 25.04.2020, 13:35 Uhr
Hallo, leider ist mir nicht ganz klar geworden, ob ich Fotos von Kunstwerken, die ich selbst erworben habe auf meiner professionellen Homepage (deren Zweck Coaching ist) einstellen darf. Auch wenn es sich um Werke noch lebende Künstler bzw.
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Iris Koall
+1 # Iris Koall 25.04.2020, 13:31 Uhr
LIebe Bea Brünen, darf ich Kunstwerke (Bilder/Skulpturen) die ich selbst beim Künstler oder in einer Galerie gekauft habe zur Illustration auf meiner professionellen Homepage nutzen. Der Professionszweck ist Coaching/Beratung und hat keinen Bezug zur künsterischen Tätigkeit.
Mit Dank und Gruß,
Iris Koall
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Bianca Schlich
+2 # Bianca Schlich 14.08.2018, 19:31 Uhr
Hallo zusammen!

Gibt es eine Stelle, an die ich selbst Beschwerde wegen Urheberrechtsverletzung und illegales "zur Verfügung stellen" melden kann? Meine digitalen Produkte werden auf einer "Piraten"-Seite kostenlos zum Download zur Verfügung gestellt, einen Anwalt kann ich mir aber nicht leisten. Ich bin zwar Premium Mitglied, aber so etwas ist ja nicht inklusive ;) Ob der Verbraucherschutz in der Sache helfen kann, wage ich zu bezweifeln.

Es gibt natürlich keine Kontaktinformationen auf der Seite, bei der ich ein DMCA Formular einreichen könnte, nicht einmal eine whois Suche liefert ein Ergebnis. Hier bin nicht nur ich betroffen, sondern Grafiker aus der ganzen Welt.

Es geht mir nichtmal um Schadensersatz, ich möchte, dass die Produkte gelöscht werden und am liebsten, dass die Seite ganz aus dem Netz genommen wird. Öffentlich möchte ich den Link jetzt nicht posten und so zusätzlichen Trafic generieren ;)

Danke und liebe Grüße,
Bianca
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Norbert
0 # Norbert 22.04.2018, 20:28 Uhr
Wie schütze ich meine Webseite vor Datenklau?

Das (c)-Zeichen hat ja nur (möglicherweise) abschreckende, aber keine rechtliche Wirkung.

Fotos und Texte werde ich wohl nie finden, wenn sie unberechtigt kopiert und in andere Seiten eingefügt wurden.

Kann man z.B. im Impressum einen expliziten Hinweis einfügen, der das Urheberrecht betont? Und in welcher Weise?

Danke und viele Grüße
Norbert
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Johny Varsami
+2 # Johny Varsami 03.01.2018, 13:43 Uhr
Zitat:
Zudem muss das Werk unverändert übernommen werden, es gilt das sogenannte Veränderungsverbot. Wird das Werk geändert, kann man sich auf die Zitierfreiheit nicht berufen.
Das ist beim wissenschaftlichen Arbeiten aber nicht so ganz korrekt. Dort werden beim wörtlichen Zitieren oft Textteile weggelassen [...] oder hinzugefügt [x].
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Joerg Bongartz
+2 # Joerg Bongartz 31.08.2017, 15:57 Uhr
Liebe Bea Brünen, vielen Dank für die Darstellung des Urheberrechts für die eigene Website, interessant ist in dem Zusammenhang auch die Betrachtung von verknüpften inhalten über Socialmedia wie z.B. Instagram. Hier erfolgen oft reposts, die zwar den Poster nennen, aber gar nicht mehr den Urheber, angeblich, weil in den AGB von Instagram dies so freigegeben sei. Ich finde diese Fallstricke noch viel gefährlicher...

Herzliceh Grüße,
Jörg Bongartz
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