Viele Urteile beschäftigen sich mit Persönlichkeitsrechten im Internet. Eine Entscheidung besonderer Art traf nun das Amtsgericht Mettmann. Der Richter musste entscheiden, ob Website-Betreiber fremde Grabsteine auf ihrer Webseite zeigen dürfen.
Ahnenforscher zeigen Foto von Grabsteinen samt Namen der Verstorbenen
Ein Verein für Ahnenforschung betrieb eine Grabsteindatenbank und veröffentlichte auf seiner Internetseite die Bilder von Grabsteinen. Darunter war auch ein Foto des Grabsteins eines Ehepaars. Auf dem Bild waren die beiden Namen der Verstorbenen zu sehen. Die Tochter des verstorbenen Ehepaars wurde auf die Seite aufmerksam. Ihr fiel auf, dass Google die Internetseite des Vereins als ersten Treffer anzeigte, wenn man die Namen der beiden Verstorbenen suchte. Die Tochter hielt die Veröffentlichung des Fotos für persönlichkeitsrechtsverletzend und klagte auf Unterlassung. Das Amtsgericht Mettmann hat den Fall jetzt entschieden.
Gericht: Foto von Grabstein auf Internetseite ist erlaubt
Das Amtsgericht Mettmann (Urteil vom 16. Juni 2015, Az. 25 C 384/15) erlaubte dem Verein die Veröffentlichung des Bildes. Das Foto allein, ohne eine Aussage zur Persönlichkeit der Eltern, verletzt die Verstorbenen nicht in ihrem Persönlichkeitsrecht. Das Foto gibt nur das wieder, was auf dem Grabstein steht. Über weitere Umstände informiert das Bild nicht. Somit zeigt es nur das, was auch „Besucher“ des öffentlich zugänglichen Friedhofes sehen können.
Auch aus datenschutzrechtlicher Sicht war die Veröffentlichung in Ordnung. Für einen Datenschutzverstoß ist erforderlich, dass die schutzwürdigen Belange der Verstorbenen gegenüber dem Interesse des Vereins, die Grabsteindatenbank zu betreiben, überwiegen. Das war nicht der Fall.
Fazit:
Nicht in jeder Veröffentlichung, in der Namen anderer Personen genannt werden, ist eine Persönlichkeitsrechtsverletzung zu sehen. Im vorliegenden Fall war es von Bedeutung, dass die Ahnenforscher sowieso nur das auf der Internetseite gezeigt haben, was auch jeder Betrachter auf dem Friedhof sehen kann. Sofern Webseitenbetreiber kein verzerrtes Bild von den Verstorbenen in der Öffentlichkeit erzeugen, dürfen sie auch Bilder von Grabsteinen im Internet zeigen.
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