Werbung bei Facebook: Auch hier sind Pflichtangaben Pflicht

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Über Facebook können Händler sehr gut ihre Kunden erreichen. Auf den eigenen Facebook-Seiten wird deshalb oft Werbung platziert. Doch wie immer bei Werbung gilt: Pflichtangaben sind eben Pflicht. In einem aktuellen Fall ging es deswegen jetzt um die Werbung eines Autohauses bei Facebook.

Fahrzeuge über Facebook-Werbung angepriesen

In diesem aktuellen Fall ging es den Facebook-Auftritt eines Autohauses und die Frage, wann ein Post Werbung darstellt. Das Autohaus betrieb eine eigene Facebook-Seite. Nachdem ein User dem Autohaus ein Foto seines neuen Seat geschickt hatte, veröffentlichte das Autohaus das Bild in seiner Galerie.

Der Post in der Galerie zu dem Bild lautete:

„H. de hat ein neues Foto zu dem Album „Fan Galerie“ hinzugefügt (…).
Schon das nächste Fan-Bild... T. S. hat hier seinen SEAT L. … vor dem T. I. in einem tollen Bild festgehalten.
Ganz großes Dankeschön dafür!
Wir wollen mehr J.“

Hiergegen ging aber ein Verein vor. Der Verein argumentierte, dass der Post eine Werbung darstellt und das Autohaus deswegen bestimmte Pflichtangaben hätte dazu schreiben müssen.

Gericht: Facebook-Post ist Werbung

Das Oberlandesgericht Celle gab dem Verein Recht (01.06.2017, Az. 13 U 15/17). Das Gericht sah in dem Post ebenfalls eine Werbung. Deswegen hätte das Autohaus auch die Informationspflichten nach der PKW-EnVKV (die Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung) erfüllen müssen. Die Pflichtangaben wie zum Beispiel Kraftstoffverbrauch und CO²-Emissionen müssen Händler in den Werbeanzeigen nämlich zwingend mit angegeben.

Der Post war auch als Werbung einzustufen, obwohl dort keine Preise genannt waren. Das Gericht argumentierte hier mit dem Zweck der Facebook-Seite des Autohauses. Diese wird nicht selbstlos betrieben, um den Kunden ein Forum zu geben. Vielmehr geht es darum, für das Autohaus und die Fahrzeuge zu werben. Durch das Posten von Bildern in der Fangalerie und die Kommentierung sollen Kunden für die Autos interessiert und so zu Käufen animiert werden.

Praxis-Tipps:

1.    Werbung kann tückisch sein. Manches, was Sie als Händler in sozialen Netzwerken oder auf Ihrer Website veröffentlichen, kann bereits Werbung sein, auch wenn Sie davon gar nicht ausgehen. Hier drohen dann schnell teure Abmahnungen, wenn Sie die Pflichtangaben für Werbung nicht einhalten.

2.    Pflichtangaben bei Werbung gibt es nicht nur für Autos. Lassen Sie sich hierzu am Besten beraten.

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Kommentare  
Anna
0 # Anna 16.05.2018, 16:19 Uhr
Was ist, wenn ich den Link in meinem Post hinterlege, der zu allen Pflichtangaben führt? Würde mich über eine Rückantwort freuen. Danke
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olaf
+5 # olaf 28.09.2017, 11:14 Uhr
Gerichte überlastet - zu wenig Personal
Wenn ich das lese, dann schüttle ich den Kopf. Jeden Tag versucht man uns zu erzählen, dass bestimmte wichtige Themen bei Gericht liegen bleiben, weil zu wenig Personal und zuviel "dringende Fälle". Sorry, aber hier komm ich nicht mit. Mit so einem Kleinkram werden Unternehmer abgemahnt? Bürokratiewahnsinn pur für Unternehmer. Kein Wunder, dass sich Werbung nur noch die ganz Großen leisten können, die Ihre eigenen RA's haben. Der Kleine kommt bei dem ganzen Gesetzen und Vorschriften über FB, Google etc., den Vorschriften für Autos, Elektro und und und nicht mehr zum atmen. Aber dafür gibt es bestimmt dem nächst auch noch Gesetze und Durchführungsbestimmungen, sowie Abmahnungen, weil einer falsch geatmet hat.
Wann hört das denn endlich Mal auf und wann kümmern sich die Damen und Herren des Rechtes um die wahren und wichtigen Fälle in dieser Gesellschaft? Ich empfinde dieses Ganze Gedöns um soziale Netzwerke vollkommen deplaziert. Wenn diese Netzwerke so datenschutzfeindlich für einige diese Gesellschaft sind, dann verbannt es aus dem Internet in Deutschland. Jeder der Facebook, Google etc. nutzt, weis das er sich weltweit nackig macht.
Wer verbietet Facebook und Co. sowie diverse Mailingagenturen, dass die mich nicht mit Ihrer Werbung ungefragt nerven und mich voll spamen. Täglich bis zu 30 und mehr Mails von dubiosen Geschäftemachern der russischen Mafia, bis zu Firmen, wo es kein Impressum oder eine Adresse gibt. Da sollte man Anstrengungen unternehmen und etwas tun. Aber dafür sorgt ja die verpflichtende Öffentlichstellung der E-Mail-Adressen im Firmenimpressum.
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Rechtsanwalt Sören Siebert
0 # Rechtsanwalt Sören Siebert 28.09.2017, 11:18 Uhr
Da widersprechen Sie sich aber selbst:

Genau der Punkt, dass Nutzerdaten nicht weltweit an Unternehmen verkauft werden dürfen (egal ob Mail oder Social Media) ist Sache des Datenschutzrechts. Und der Gerichte.
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Johny Varsami
+1 # Johny Varsami 22.11.2017, 15:33 Uhr
Das Urteil ist trotzdem lächerlich. Ein Fan-Foto eines bereits verkauften Autos als Werbung, genau...
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Heiko
+23 # Heiko 31.07.2017, 17:05 Uhr
Was für ein Schwachsinn...
Der "Verein" hat natürlich nur den fairen Wettbewerb im Sinn und nicht die Vereinskasse. Wann macht endlich mal jemand was gegen den ganzen Abmahnschwachsinn in Deutschland? Erste Abmahnung 100 EUR, egal um was es geht. Dann kann damit niemand mehr ruiniert werden. Abzocker und Vereine würden dann verschwinden. Lohnt ja nicht mehr.
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