Achtung Abmahnung: Sind Werbeschreiben gerichtet „an die Bewohner des Hauses“ zulässig?

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Oft kommt es vor, dass Werbung verschickt wird, obwohl der Empfänger dies ausdrücklich nicht wünscht. In einem solchen Fall verstößt der Werbende gegen das Wettbewerbsrecht. Wie sieht die rechtliche Lage aber aus, wenn die Werbung nur an „die Bewohner des Hauses“ geschickt wird? Das OLG München musste entscheiden, ob dies zulässig ist.

Unternehmen versucht ehemaligen Kunden zurückzugewinnen

Ein Telekommunikationsunternehmen versuchte per Post einen ehemaligen Kunden zurückzugewinnen, welcher die Geschäftsbeziehung zu dem Unternehmen zuvor beendet hatte. Hierzu verschickte das Unternehmen Werbung an den Betroffenen. Dieser war darüber jedoch nicht gerade begeistert und teilte dem Unternehmen in einem Schreiben mit, dass er keine Werbung wünsche. Dies hielt den späteren Beklagten jedoch nicht davon ab, weiterhin Werbung an den ehemaligen Kunden zu schicken. Diesmal waren die Schreiben jedoch nicht an den Betroffen direkt, sondern „an die Bewohner des Hauses“ gerichtet. Daraufhin schaltete der Kunde eine Verbraucherzentrale ein. In der Folgezeit erhielt das Telekommunikationsunternehmen eine Abmahnung und wurde dabei aufgefordert, das Versenden der Werbung in Zukunft zu unterlassen. Dem kam das Unternehmen jedoch nicht nach, sodass der Fall vor Gericht landete. Das Oberlandesgericht München hat den Fall nun entschieden.     

Teiladressierte Werbung verstößt gegen das Wettbewerbsrecht

Das Oberlandesgericht München (Urteil vom 05. Dezember 2013, Az. 29 U 2881/13) stufte die Werbemaßnahme als wettbewerbswidrig ein. Nach Ansicht des Gerichts liegt ein Verstoß gegen § 7 Absatz 2 Nr.1 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) vor. Danach ist Werbung unzulässig, wenn sie den Kunden hartnäckig anspricht, obwohl dieser das erkennbar nicht wünscht. Das Gericht stellte in diesem Zusammenhang klar, dass der Kunde dem Unternehmen unmissverständlich mitteilte, dass er keine weitere Werbung wünscht. Dagegen argumentierte das Unternehmen, dass an dem Briefkasten kein Hinweis wie z.B. „Werbung nein Danke“ angebracht war, sodass die Werbung zumindest an die Bewohner des Hauses adressiert werden durfte. Dies überzeugte das Oberlandesgericht jedoch nicht. Auch diesbezüglich ist die Mitteilung des Kunden an das Unternehmen ausreichend gewesen. Das Ansprechen des Kunden war auch hartnäckig, da dieser insgesamt fünfmal angeschrieben wurde. Für die Hartnäckigkeit ist allein die Wiederholung, nicht aber eine besonders intensive Einwirkung erforderlich. Die Werbung darf daher nicht mehr versendet werden.

Fazit:

Händler dürfen an Kunden keine Werbung verschicken, wenn diese zuvor deutlich gemacht haben, dass sie damit nicht einverstanden sind. Dabei liegt ein Wettbewerbsverstoß auch schon dann vor, wenn das Schreiben „an die Bewohner des Hauses“ adressiert ist. 

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