LG Leipzig: YouTube muss illegale Fernsehmittschnitte löschen

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Auf der Videoplattform finden sich so einige Fernsehmitschnitte. Doch nicht alle sind legal. Dass YouTube selbst dafür unter bestimmten Voraussetzungen zur Verantwortung gezogen werden kann, zeigt ein Urteil des Landgerichts Leipzig. Wir zeigen Ihnen, was es mit der Entscheidung auf sich hat.

Fernsehzuschauer stellt illegalen Fernsehmitschnitt online

Ein Fernsehzuschauer hatte eine Fernseh-Dokumentation („Leben außer Kontrolle“) aufgezeichnet und auf der Videoplattform YouTube anderen Nutzern zur Verfügung gestellt. Der Rechteinhaber an dem Film bekam davon Wind und nutzte die Urheberrechtsbeschwerde-Funktion auf der Plattform. YouTube entfernte den Film und informierte den Nutzer, der das Video hochgeladen hatte, über die Beschwerde. Der Nutzer antwortete auch und argumentierte, dass er keine Urheberrechtsverletzung begangen hatte. Seine Begründung: Er zahle doch GEZ-Gebühren. Deswegen sei er Miteigentümer der Doku.

Rechtlich gesehen ist das natürlich Quatsch. Dennoch reichte YouTube diese abwegige Begründung, um das Video wieder online zu stellen. Nun mahnte der Rechtinhaber YouTube ab. Der Fall landete vor Gericht. Das Landgericht Leipzig hat ihn entschieden.

LG Leipzig: YouTube muss Fernsehmittschnitt entfernen

Das Landgericht Leipzig (Urteil vom 19. Mai 2017, Az. 05 O 661/15) verurteilte YouTube. Das Gericht begründete die Entscheidung damit, dass YouTube zumutbare Prüfpflichten verletzt hatte. Denn: Die Videoplattform hatte nach der Beschwerde des Rechteinhabers nicht alle möglichen und zumutbaren Schritte unternommen, um die Rechtsverletzung zu verhindern. YouTube hätte auf die Beschwerde hin sofort tätig werden müssen, d.h. den Doku-Mitschnitt entfernen bzw. den Zugang zum Mittschnitt sperren müssen. Schließlich hatte YouTube alle nötigen Angaben, die auf eine klare Urheberrechtsverletzung hinwiesen. Der abwegigen Argumentation des Nutzers hätte YouTube keinen Glauben schenken dürfen.

Praxis-Tipps:

1. Für YouTube und andere Dienstanbieter gilt: Es besteht keine anlasslose Prüfpflicht für hochgeladene, fremde Inhalte.

2. Gesetzlich vorgesehen ist aber ein sogenanntes „notice and takedown“ Verfahren. Danach müssen Dienstanbieter, nachdem sie Kenntnis von Rechtsverletzungen erlangt haben, sofort tätig werden, d.h. die rechtsverletzenden Inhalten entfernen oder den Zugang zu ihnen sperren. Nur so können sie der Haftung entgehen.

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