Jeder Seitenbetreiber, der auf seiner Webseite eine Kontaktformular anbietet, muss diese Tatsache in seiner Datenschutzerklärung erwähnen. Einen Passus dazu können Sie in der Datenschutzerklärung wählen. Aber benötigen Sie zusätzlich beim Kontaktformular auch eine Einwilligung des Nutzers?
Worum geht es?
Es gibt zu der Frage „Datenschutzerklärung und Kontaktformular“ ein Urteil des OLG Köln (Az.: 6 U 121/15). In diesem ging es erst einmal nicht um die Frage Einwilligung ja/ nein, sondern um die grundsätzliche Frage, ob zu einem Kontaktformular auch ein Passus in der Datenschutzerklärung notwendig ist. Dies hat das OLG Köln bejaht.
Wenn man das Urteil genau liest, muss man aber zu dem Ergebnis kommen, dass das OLG Köln hier sogar eine Einwilligungslösung mit Checkbox fordert.
Das klingt zunächst eigenartig, dem Nutzer ist ja klar, dass seine Daten, die er in das Kontaktformular eingibt, an den Seitenbetreiber übermittelt werden. Die juristische Begründung dafür ist in der Tat ziemlich kompliziert und würde mehrere Seiten füllen. Auch ist das Urteil des OLG Köln - soweit bekannt - auch das erste Urteil eines Obergerichts, das diese Pflicht annimmt.
Was sollten Sie tun?
Aufgrund des so genannten fliegenden Gerichtsstandes könnten Abmahner zur Klärung dieser Frage aber stets Kölner Gerichte anrufen.
So gehen Sie als Webseitenbetreiber bei Kontaktformularen 100% auf Nummer sicher:
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Fügen Sie Ihrer Datenschutzerklärung einen Passus zum Umgang mit Daten aus dem Kontaktformular hinzu.
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Binden Sie eine Checkbox unter dem Kontaktformular ein.
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Fügen Sie neben der Check-Box einen Einwilligungstext zum Umgang mit den Daten der Nutzer und Ihr Recht auf Widerspruch ein.
Für den Einwilligungstext finden Sie eine Vorlagen bei eRecht24 Premium.
(übrigens fehlt hier auch im Kommentarbereich die Checkbox xD )