Das Internet bietet durch soziale Netzwerke die Möglichkeit, sich mit anderen Usern zu verbinden und auszutauschen. Daneben tragen Plattformen wie Facebook, Instagram oder Snapchat auch dazu bei, sich in virtuellen Interessensgemeinschaften und Gruppen zu betätigen. Auf Facebook können Unternehmen, private Organisationen oder Künstler durch eigene Fanpages Informationen veröffentlichen und Werbezwecke verfolgen. Umstritten ist, wer auf diesen gewerblichen Fanpages für den Datenschutz verantwortlich ist.
Inhaltsverzeichnis:
- Hintergrund der Debatte um Fanpages auf Facebook
- Datenschutzrechtliche Fragestellungen zu Facebook Fanpages
- Der aktuelle Fall vor dem EuGH
- Was kommt mit dem Urteil auf die Betreiber von Facebook Fanpages zu?
- Kann ich mich nicht einfach mit einem Hinweis auf den Datenschutz der Haftung entziehen?
1. Hintergrund der Debatte um Fanpages auf Facebook
Betreiber von Facebook Fanpages nutzen die Plattform, wenn es darum geht, Kunden und Interessenten zu informieren oder eigene Veranstaltungen, Waren und Dienstleistungen zu promoten. Auch berühmte Stars und VIPs nutzen die Fanpages als Marketinginstrument, um einen großen Personenkreis direkt anzusprechen.
Wenn Sie ebenfalls über eine Fanpage Ihre Marketingbemühungen steuern und planen, steht Ihnen in Form von Facebook Insights ein umfassendes Tool zur Verfügung. Facebook Insights macht es Ihnen einfach, die eigene Fanpage zu managen – und zwar auf der Basis ganz unterschiedlicher Kennzahlen:
- Seitenaktivitäten bzw. Userverhalten
- Seitenaufrufe
- „Gefällt mir“-Angaben
- Reichweite (als Analyse der Performance)
- Beitragsinteraktionen oder Engagement Rate (Beispiel: wie oft wird ein Call-to-Action-Button genutzt, wie oft wird die Verlinkung zur eigenen Website genutzt etc.)
- Abonnentenzahl
Abhängig vom angebotenen Content können Sie als Betreiber die Facebook Fanpage optimieren und auf die jeweilige Zielgruppe anpassen - Facebook Insights liefert sinnvolle Eckdaten, die es möglich machen, Marketingmaßnahmen entsprechend einzusetzen.
2. Datenschutzrechtliche Fragestellungen zu Facebook Fanpages
Das Betreiben einer gewerblichen Facebook Seite ist rechtlich gesehen an bestimmte Anforderungen gebunden. Gemäß § 2 Nr. 1 TMG macht die Facebook Seite eines Unternehmens den Unternehmer zum Diensteanbieter. Das zieht weitreichende rechtliche Konsequenzen nach sich: Beispielsweise resultiert daraus die Impressumspflicht gemäß § 5 TMG – aber eben auch die Pflicht, User und Nutzer explizit über datenschutzrechtliche Vorgänge zu informieren. Diese Verpflichtung ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz und wird durch §§ 13 I iVm. § 13 III S. 1, VI S. 2; 15 III S. 2 TMG normiert.
Problematisch ist in diesem Zusammenhang die Komponente des Datenschutzes: Betreiber von Facebook Fanpages stehen hier regelmäßig vor der Aufgabe, der gesetzlichen Pflicht nachzukommen. Diese lässt sich durch zwei verschiedene Varianten rechtlich einwandfrei umsetzen:
- Die Facebook Fanpage verlinkt auf die Datenschutzhinweise, die auf der Webseite des Betreibers enthalten sind.
- Der Betreiber der Facebook Fanpage führt die Datenschutzhinweise separat auf seiner Facebook Seite auf.
Praxistipp: Wenn Sie als Betreiber einer Facebook Fanpage auf die eigene Webseite verlinken, sollten Sie sich unbedingt an die sogenannte 2-Klick-Regel halten – diese besagt, dass die rechtlich erforderlichen Informationen in maximal 2 Klicks erreichbar sein müssen. Nur so gewährleisten Sie, dass Ihr Vorgehen den rechtlichen Erfordernissen entspricht.
3. Der aktuelle Fall vor dem EuGH
Dem Europäischen Gerichtshof liegt nun ein Fall vor, bei dem es um die Frage geht, wer bei möglichen Verstößen gegen den Datenschutz haften muss, wenn dieser in Zusammenhang mit einer Facebook Fanpage steht. Dem Betreiber einer Facebook Fanpage wurden im Ausgangssachverhalt datenschutzrechtliche Verfehlungen vorgeworfen, was eine behördliche Anordnung zur Deaktivierung der Facebook Fanpage nach sich zog. Der Betreiber wehrte sich dagegen und zog als Beschwerdeführer bis zum Bundesverwaltungsgericht. Dieses legte den Fall dem EuGH vor und bat um Klärung.
Der Fall hat hohe Relevanz – zwar lässt Facebook sich nicht in die Karten schauen und bleibt konkrete Zahlen schuldig, doch gehen Schätzungen zufolge alleine die deutschen Facebook Fanpages in die Zehntausende. Eine verbindliche Regelung ist nicht nur wünschenswert, sondern längst überfällig.
Der EuGH muss jetzt über die Frage entscheiden, ob – und vor allem wie weit – die Betreiber von Facebook Fanpages in die Haftung genommen werden können. Von Relevanz ist dabei primär der Verstoß gegen datenschutzrechtliche Vorschriften, der durch die Plattform hinter der Fanpage verursacht wird. Im Fokus stehen ganz eindeutig personenbezogene Daten, die von Datenschützern grundsätzlich als besonders sensibel und unbedingt schützenswert eingestuft werden – Facebook nutzt diese, um sie für Werbezwecke zu sammeln und für die Seitenstatistik auszuwerten.
Neben der Frage der Verantwortung haben die europäischen Richter aber auch zu entscheiden, inwieweit die nationalen Stellen mögliche Datenschutzverstöße überhaupt prüfen dürfen – die Frage der Zuständigkeit ist ebenfalls zum Verhandlungsgegenstand geworden. Aufhänger dafür ist die Tatsache, dass die Verarbeitung der personenbezogenen Daten durch Facebook nicht in Deutschland erfolgt, sondern in der Datenzentrale in Irland.
4. Was kommt mit dem Urteil auf die Betreiber von Facebook Fanpages zu?
Für Ihre tägliche Arbeit als Betreiber einer Facebook Fanpage kann das Urteil – abhängig von dem konkreten Richterspruch – nachhaltige Wirkung zeigen. Wird sich das höchste europäische Gericht auf den Standpunkt stellen, dass ein Verstoß von Facebook gegen den Datenschutz dem Betreiber der Fanpage anzurechnen ist? Dann wäre weiterhin offen, wie Betreiber sich künftig auf diese Haftung einstellen sollen. Faktisch würde ein derartiges Urteil bedeuten, dass Betreibern die Nichteinhaltung von datenschutzrechtlichen Vorschriften zugerechnet werden kann – und zwar auch dann, wenn sie selbst diese Daten weder sammeln noch auswerten.
Ein umfassender Datenschutzhinweis ist bereits verpflichtender Bestandteil (siehe oben), ein derartiges Urteil würde aber vermutlich dennoch einen Rückgang der vielen Facebook Fanpages bedeuten. Was Facebook wann mit welchen Daten macht, liegt außerhalb des Einflusses der Fanpage Betreiber. Eine einseitige Verschiebung der Haftung zuungunsten der Fanpage Betreiber wäre aus Sicht der Administratoren als ungünstig zu bewerten.
5. Kann ich mich nicht einfach mit einem Hinweis auf den Datenschutz der Haftung entziehen?
Sollte sich der EuGH für eine Verantwortlichkeit des Facebook Fanpage Betreibers entscheiden, wird der aktuell gültige allgemeine Datenschutzhinweis nicht mehr ausreichend sein. In der Praxis wird das neue Probleme aufwerfen: Wie kann ein Administrator die User der Fanpage informieren, wenn er gar keine Kenntnis darüber hat, wie und für was Facebook die gesammelten Daten auswertet? Das wäre nur dann möglich, wenn Facebook als Plattform die technische Vorgehensweise offenlegt.
Es bleibt weiter spannend, wie sich der Europäische Gerichtshof entscheiden wird – und wie das Urteil die Praxis im Social Media-Bereich verändern wird.
Hoffentlich können Sie mir helfen, ich bin leicht verunsichert. Hier ist ein riesen Chaos ausgebrochen und jeder macht wahrscheinlich unnötig Panik. Ich habe ein kleines Geschäft und natürlich auch eine Facebookseite wo ich meine Kunden über Neuigkeiten Informiere und hin und wieder Bilder „OHNE“ Personen poste. Von allen Seiten wird mir gesagt ich müßte unbedingt meine Seite erstmals Offline stellen damit ich keine Probleme bekomme. Wie sehen Sie das?
Ich danke Ihnen im Voraus für Ihre Antwort.
auch das ist meine Frage: Welche Datenschutzerklärung muss auf die Fanpage von Facebook? Der Link auf die eigene Homepage oder der auf die Erklärung von Facebook. ich habe dazu noch nichts Konkretes gefunden.
ich habe die gleiche Frage wie Ruth Spitzer vom 23.05.2018. Reicht es auch den Link zur Datenschutzerklärung von Facebook zu verweisen???? Wäre super wenn jemand uns da weiter helfen könnte.
Vielen Dank.
Hallo,
hätte gerne zu o.a. Zitat eine Antwort. Herzlichen Dank
Viele Grüße
I.Wunderlich
ich betreibe eine Unternehmens Seite auf Facebook und finde nirgends eine Antwort an welche Regeln ich mich zu halten habe.
Eine Website auf die ich verlinken könnte um für Besucher auf die Datenschutzerklärung und Impressum hinzuweisen besitze ich nicht und auf Facebook gibt es ja lediglich einen Impressums Bereich, bei welchem aufgrund der 2000 Zeichen Limit auch kein Platz dafür ist und hier auch gar nicht hingehört.
Reicht es aus, wenn ich über den Link zur Datenschutzerklärung von Facebook verweise?
Bin völlig überfragt und finde nirgends Antwort
Viele Grüße und vorab Danke
#G.Berger...was für relevante Daten?
(Ich bin kein Jurist, nur User!)
ich habe eine Private Facebookseite und bin Mitglied in geschützten Mitgliederbereichen, wie z. B.( bei Alex Fischer, Said Shiripour, Dirk Lambert). Habe ich eine Mithaftung oder Mitwirkungspflicht in Bezug auf die Neue DSGV.
Vielen Dank im voraus.
Beste Grüße
Anna Hillebrand
Was ist denn mit privaten Facebook-Seiten ohne Gewinninteresse? Zum Beispiel Künstlerseiten, Tierschutzverbände oder wohltätige Vereine. Oder bei Fanseiten, die keine Website zugrunde liegen haben?
Vielen Dank im Voraus!
Gibt es eine Möglichkeit über bestimmte Themen (wie zB. dieses) auf dem laufenden zu bleiben. Sprich Benachrichtigung erhalten wenn ein Urteil gefällt ist? Z.B in Form einer Mailingliste ?
Gruß
Daniel
Vielleicht habe ich es übersehen, danke für einen Link/Hinweis!
gibt es einen datenschutzrechtlichen Unterschied zwischen einer Fanpage und der Profilseite?
Beste Grüße
Michael Vieten
danke für die Informationen.
Ich vermisse ein Datum an einem Artikel. Um die Aktualität einzuschätzen, finde ich das unbedingt notwenig.
Gut, dass es die Seite gibt.
Grüße!
Grüße!