Haftung des Seitenbetreibers

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Nach § 7 Telemediengesetz (TMG) haftet der Betreiber einer Website für eigene Inhalte in vollem Umfang. Für fremde Inhalte haftet der Seitenbetreiber aber in der Regel nur dann, wenn er sich diese Inhalte zu eigen gemacht hat. Dies ist dann gegeben, wenn Kenntnis hinsichtlich dieser Inhalte besteht und es dem Anbieter technisch möglich und zumutbar ist, die Nutzung zu verhindern.

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In den meisten Fällen ist es für den Betreiber zumindest technisch kein Problem, fremde Inhalte zu entfernen. Es kommt also auf die Kenntnis des Betreibers der Plattform in Bezug auf die fremden Inhalte an.

Hier war nach dem alten Teledienstegesetz (TDG) umstritten, ob die Möglichkeit der Kenntnisnahme genügt oder ob positive Kenntnis erforderlich ist. Durch die Neuregelung des Telemediengesetzes nun in § 7 Abs.2 S.1 TMG klargestellt, dass der Diensteanbieter nicht zur Überwachung verpflichtet ist.

Als Anbieter einer Auktion im Internet sollten sie sich vor allem gegen wettbewerbsrechtliche Verstöße absichern. Dies kann dadurch geschehen, dass der Anbieter sich das Recht vorbehält, ein Angebot nach einer Abmahnung durch Dritte zu sperren oder durch die Vereinbarung von Vertragsstrafen. Regelmäßige Kontrolle der Inhalte durch den Anbieter sollten auch ohne ausdrückliche gesetzliche Pflicht selbstverständlich sein.

Bei den großen Auktionsplattformen sind mittlerweile eine Vielzahl vonl Mitarbeiter damit beschäftigt, die Angebote der Nutzer auf möglich rechtswidrige Inhalte zu überprüfen, obwohl die Anbieter zu einer solchen Kontrolle gesetzlich gar nicht verpflichtet wären.

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Autor Sören SiebertSören Siebert ist Rechtsanwalt mit Kanzleien in Berlin und Potsdam.

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