Falsches Impressum: Landgericht Fulda straft Versicherungsvermittler ab

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Wie wichtig ein vollständiges und richtiges Impressum ist, zeigte kürzlich eine Entscheidung des Landgerichts (LG) Fulda. Dies verurteilte einen Versicherungsvermittler, der die Pflichtangaben im Impressum nicht zu ernst nahm – und zudem ohne Erlaubnis der Industrie- und Handelskammer arbeitete. Wie stufte das Gericht dieses Handeln ein?

So arbeitete der Versicherungsvermittler

Das Unternehmen vermittelte Versicherungen sowie Kreditgeschäfte und Baufinanzierungen. Dazu verfügte es über einen Internetauftritt, auf dem es für seine Leistungen warb. Das dort geführte Impressum wies jedoch eine falsche Adresse auf und machte keine Angabe zur entsprechenden Aufsichtsbehörde, also der Industrie- und Handelskammer. 

Wettbewerbszentrale deckt auf

Diese Arbeitsweise gefiel der Wettbewerbszentrale nicht, so dass sie den Versicherungsvermittler abmahnte. Dieser gab jedoch keine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Der Fall landete so vor dem LG Fulda.

So bewertete das LG Fulda das Verhalten des Versicherungsvermittlers

Das LG Fulda stufte das Verhalten des Versicherungsvermittlers auf mehreren Ebenen als rechtswidrig ein (Urteil vom 27.03.2017, Az. 6 O 34/16). So gaben die Richter zu verstehen, dass die Gewerbeordnung vorschreibt, dass Versicherungsvermittler stets eine Genehmigung für ihre Tätigkeit benötigen. Diese hatte das Unternehmen von der Industrie- und Handelskammer jedoch nicht eingeholt, weshalb es so einen Wettbewerbsverstoß beging.

Daneben verurteile das Gericht den Versicherungsvermittler auch für sein fehlerhaftes Impressum. Die falsche Adresse und das Fehlen der zuständigen Aufsichtsbehörde verstoßen gegen das Telemediengesetz und sind daher wettbewerbswidrig.

Fazit

Trotz zahlreicher Urteile in den letzten Jahren führen noch immer einige Unternehmen kein korrektes Impressum auf ihrer Webseite. Dass ein derartiges Verhalten auch heute noch schnell abgemahnt wird, hat die Klage der Wettbewerbszentrale gezeigt. Unternehmen sollten daher erst dann mit ihrer Webseite online gehen, wenn die dafür benötigten rechtlichen Rahmenbedingungen erfüllt sind.

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Kommentare  
RP
-1 # RP 13.04.2018, 10:22 Uhr
Das ist doch mal ein netter Artikel. In der Überschrift ist von einem Versicherer die Rede und im Text dann von Versicherungsvermittler.
Ist es wirklich denkbar, daß Sie den Unterschied nicht so Ernst nehmen
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P.
0 # P. 18.04.2018, 12:32 Uhr
Wenn ich auf meinen Webseiten z.B. kostenlose ebooks zum runterladen anbiete, bin ich dann ein "Shop-Betreiber"? Also: ich verkaufe nix; aber biete kostenfreie Downloads an.
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