Die Änderungen des Urheberrechts 2003

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Am 13. September 2003 ist das Urheberrechtsgesetz (UrhG) im Zuge der Umsetzung einer entsprechenden EU-Richtlinie durch das "Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft" in zahlreichen Punkten geändert wurden. Hierdurch soll der Schutz des geistigen Eigentums im digitalen Zeitalter gestärkt werden. Anlass für diese Gesetzesänderung waren vor allem die in letzter Zeit immer vehementer geführten Diskussionen um einen wirkungsvollen juristischen Schutz vor digitalen Raubkopien.

Der folgende Beitrag soll einen Überblick über die wichtigsten Änderungen und deren Auswirkungen auf die Netzwelt geben.

Privatkopien

Vor allem der Bereich der Privatkopie wurde durch die Novelle umfangreich neu geregelt. Nach § 53 UrhG sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes zum privaten Gebrauch auch weiterhin zulässig. Diese dürfen wie nach der alten Rechtslage auch weder mittelbar noch unmittelbar zu Erwerbszwecken dienen. Ausdrücklich gesetzlich geregelt wurde in § 53 Abs.1 UrhG jedoch, dass es untersagt ist, zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte Vorlage zu verwenden.

Gerade dieser Punkt war nach der alten Rechtslage im Zusammenhang mit Online-Tauschbörsen wie Kazaa oder Morpheus juristisch höchst umstritten, da nicht klar war, ob das Recht der Privatkopie auch für offensichtlich rechtswidrig erlangte Vorlagen galt. Nun ist geregelt, dass der Download von Musikdateien oder Filmen in Tauschbörsen rechtlich unzulässig ist, wenn die Vorlage nicht rechtmäßig, also unter Zustimmung der Rechteinhaber oder -verwerter eingestellt wurde. Dies gilt unabhängig davon, ob die Vervielfältigung zu privaten oder gewerblichen Zwecken geschieht.

Umgehen von Kopierschutzmechanismen

Ein weiterer wesentlicher Punkt der Neuregelung betrifft das Verbot der Umgehung von Kopierschutzmechanismen, die auf CDs oder DVDs angebracht sind. Das Gesetz spricht nun in § 95a UrhG von "wirksamen technischen Maßnahmen" zum Schutz eines nach dem Urheberechtsgesetz geschützten Werkes, die ohne Zustimmung des Rechteinhabers nicht umgangen werden dürfen. Dies betrifft die Mehrzahl der sich auf dem Markt befindlichen Kopierschutzmechanismen für CDs und DVDs.

Von dem Verbot der Umgehung dieser Kopierschutzmechanismen gibt es eine Ausnahme in § 95b Abs.1 Nr.6a UrhG. Diese Ausnahme betrifft Vervielfältigungen zum privaten und sonstigem eigenen Gebrauch, soweit es sich um Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung hergestellten Vervielfältigung handelt. Für Kopien in digitaler Form gilt diese Ausnahme also nicht. Weitere Ausnahmen bestehen nach § 95b UrhG beispielsweise für die Rechtspflege und für Unterricht und Forschung.

Für Software gilt das Umgehungsverbot hingegen nicht. Nach § 69a Abs.5 UrhG ist Software vom Umgehungsverbot ausgeschlossen, so dass es weiterhin rechtmäßig ist, eine Sicherungskopien durch den berechtigten Besitzer zu erstellen. Keine Aussage trifft das Gesetz für den Fall, dass sich sowohl Software als auch urheberrechtlich geschützte Musik auf einer CD befinden, etwa bei Computerspielen.

Das Umgehen von Kopierschutzmechanismen zieht im Bereich der Privatkopie, also der Kopien für den eigenen privaten Gebrauch oder für den engsten Familien- und Freundeskreis keine strafrechtlichen Folgen nach sich. Es drohen jedoch zivilrechtliche Unterlassungs- und Schadensersatzforderungen der betroffenen Rechteinhaber und -verwerter in beträchtlicher Höhe. Handelt der Täter hingegen gewerbsmäßig, kann die Tat nach § 108b Abs.1 UrhG mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft werden. Hier treten zivilrechtliche Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche neben die strafrechtlichen Folgen.

Programme zum Umgehen von technischen Schutzmaßnahmen

Nach § 95a Abs.3 UrhG ist es verboten, Vorrichtungen, Erzeugnisse sowie Dienstleistungen anzubieten, die die Umgehung von wirksamen technischen Schutzmaßnahmen im Sinne dieses Gesetzes zum Ziel haben. Auch die Herstellung, Einfuhr, der gewerblichen Zwecken dienende Besitz oder die Werbung für derartige Produkte und Dienstleistungen ist untersagt. Dies betrifft hauptsächlich Software, die dazu gedacht ist, Kopierschutzmechanismen auf Datenträgern zu umgehen. Dieses Verbot gilt nach dem Gesetzeswortlaut nur für wirksame technische Schutzmaßnahmen. Nun kann früher oder später aber jeder Kopierschutz umgangen werden. Nach der Gesetzesbegründung ist dies jedoch kein Argument dafür, dass es sich dann nicht um eine wirksame Schutzmaßnahme handelt und das Umgehen der leicht zu knackenden Schutzmaßnahmen damit legal wäre.

Auch Betreiber entsprechender Webseiten oder Ratgebern zum Umgehen von Kopierschutzmechanismen müssen damit rechnen, in Zukunft von Rechteinhabern und Rechteverwertern in Anspruch genommen zu werden. Die Gesetzesbegründung führt aus, dass unter Dienstleistungen zur Umgehung von Schutzmechanismen auch entsprechende Anleitungen gemeint sein können. Noch nicht klar ist auch, inwieweit Fachmagazine oder Zeitschriften über eventuell bestehende Sicherheitslücken bei Kopierschutzmechanismen und deren mögliche Umgehung berichten dürfen. Hier kommt es im Einzellfall wohl auch auf eine Abwägung mit den betroffenen Grundrechten auf Meinungs- und Pressefreiheit an.

Einschätzung

Große Teile der Änderungen des Urheberechtes sind bedingt durch die millionenfach begangenen Rechtsverletzungen im Bereich Musik und Film etwa durch Internettauschbörsen oder das illegale Kopieren von CDs und DVDs. Niemand kann mehr die Augen davor verschließen, dass es für viele Künstler zu einem ernsthaften Problem geworden ist, wenn 10.000 Nutzer das neue Album einer Band auf die Festplatte geladen haben, aber nur 3.000 Leute bereit sind, dafür im Laden zu bezahlen. Letztendlich ist es die Entscheidung der Rechteinhaber und Rechteverwerter, in welcher Form und gegen welche Vergütung ihre Arbeit verbreitet wird. Klar ist auch, dass vor allem die Musikindustrie diese Misere zum großen Teil durch den Umstieg auf preiswerte digitale Medien und fehlende legale Alternativen selber zu verantworten hat und nun versucht, durch massive Lobbyarbeit auf gesetzlichem Wege Schadensbegrenzung zu betreiben.

Dies führt jedoch auch zu rechtlichen Inkonsequenzen und Problemen. Verwirrend erscheint es beispielsweise, dass es untersagt ist, Programme anzubieten, die Kopierschutzmechanismen umgehen, da viele dieser Kopierprogramme eben auch dafür eingesetzt werden können, legale Software-Sicherungskopien zu erstellen. Auch der Begriff der "wirksamen technischen Schutzmaßnahmen", die entgegen dem Wortlaut gerade nicht wirksam sein müssen, bleibt unklar führt in der rechtlichen Konsequenz zu einer Privilegierung der Rechteverwerter gegenüber den Verbrauchern. Vor allem im Bereich der Privatkopie sind die Neuregelungen jedoch nicht konsequent. So bleibt das Recht auf die Privatkopie im neuen Urheberrechtsgesetz grundsätzlich erhalten, wird durch die Regelungen zum Verbot der Umgehung von Kopierschutzmechanismen jedoch ad absurdum geführt. Hierzu muss man auch bedenken, dass sich der Nutzer dieses Recht auf Privatkopie durch die Zahlung von Abgaben auf Rohlinge, Brenner oder Kopierer an die Rechteverwerter bereits im Vorfeld erkauft hat. Gebrauch machen kann er von diesem Recht in der Mehrzahl der Fälle in Zukunft wohl nicht mehr.

Weitergehende Informationen zum Urheberrecht finden Sie unter:
https://www.e-recht24.de/artikel/urheberrecht/

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