Um Transparenz gewährleisten zu können, muss die MwSt. bei Preisangaben in Shops stets angegeben werden. Doch reicht hierfür ein Hinweis in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen bzw. ein versteckter Hinweis aus? Diese Frage hat das LG Bochum aktuell zu beantworten.
Das eben beschriebene Vorgehen hatte ein eBay-Händler zu verantworten, der Handys und Handyzubehör anbot. Unter anderem bot er ein Bluetooth-Headset zum Preis von 11,99 Euro zum Sofortkauf an. Dabei war beim Bestellvorgang nicht ersichtlich, dass dieser Preis die Mehrwertsteuer umfasse. Vielmehr war diese erst dann einsehbar, wenn ein Blick in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen geworfen wurde. Hierzu musste über mehrere Seiten heruntergescrollt werden. Erst unter Punkt 3.1 der AGB wurde auf die Mehrwertsteuer hingewiesen. Zudem befand sich ein Hinweis unter der Rubrik „Versand und Zahlungsmethoden“, welcher aber erst durch das Anklicken des entsprechenden Reiters eingesehen werden konnte. E
Eine Konkurrentin des Händlers sah dieses Vorgehen als wettbewerbsrechtlich bedenklich an und mahnte ihn daher ab. Die Mitbewerberin war der Ansicht, dass der Händler gegen die einschlägige Preisangabenverordnung (PAngV) verstoßen habe. Aufgrund dessen nahm sie den Händler auf Unterlassung in Anspruch. Sie forderte es zu unterlassen, Waren auf eBay anzubieten ohne in gesetzlich bestimmter Weise auf die Mehrwertsteuer hinzuweisen. Das Landgericht Bochum musste nun über die Argumentation der Konkurrentin entscheiden.
Verstoß gegen Preisangabenverordnung vom Gericht bejaht
Das Landgericht Bochum (Urteil vom 03. Juli 2012, Az. 17 O 76/12) teilte die Ansicht der Mitbewerberin und sprach ihr deshalb einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) zu. Der eBay-Händler habe gegen die Preisangabenverordnung verstoßen. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 PAngV ist es erforderlich, dass der Preis die Umsatzsteuer, d.h. Mehrwertsteuer enthält. Zudem bestimmt § 1 Abs. 6 Satz 2 PAngV, dass die Angabe der Mehrwertsteuer eindeutig dem Angebot zuzuordnen sein sowie leicht erkennbar, deutlich lesbar und auch in sonstiger Weise gut wahrnehmbar sein muss.
Das Gericht war der Ansicht, dass der Händler diesen Voraussetzungen nicht nachgekommen sei. Das ergebe sich aus zweierlei Gründen: Zum einen sei der Hinweis unter dem Reiter „Versand und Zahlungsmethoden“ nicht ausreichend gewesen. Die Richter waren der Ansicht, dass ein Verstoß gegen die gesetzlichen Vorschriften deshalb anzunehmen sei, da der Bestellvorgang auch ohne Anklicken des Reiters eingeleitet werden konnte. Der Kunde konnte daher die Bestellung abschließen, ohne auf die Umsatzsteuer hingewiesen zu werden. Zum anderen war auch der Hinweis in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht ausreichend gewesen. Um den Hinweis auf die Mehrwertsteuer hier entnehmen zu können, musste auf der Seite bis zum Ende gescrollt werden. Das Landgericht Bochum zog in hierzu die gleiche Schlussfolgerung wie zum Anklicken des Reiters, dass der Bestellvorgang auch ohne Herunterscrollen bis zum Ende der Seite abgeschlossen werden konnte. Aufgrund jener Umstände sah das Gericht den Unterlassungsanspruch als begründet an.
Fazit:
Onlinehändler sollten, wenn technisch nur irgendwie möglich, auch im Bestellprozess vollständige Preisangaben einstellen. Dies macht es erforderlich, bereits beim Bestellvorgang über die bestehende Mehrwertsteuer zu informieren. Nicht ausreichend ist es, wenn ein Hinweis auf die Umsatzsteuer zwar besteht, der Bestellvorgang aber ohne Einsicht diesen Hinweis abgeschlossen werden kann. Um Abmahnungen zu vermeiden sollten Händler daher darauf achten, die Vorschriften der PAngV streng zu befolgen.
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