EU-Leistungsschutzrecht: Gefahr für Internetunternehmen oder Rettung für Verlage?

(1 Bewertung, 5.00 von 5)

Das geplante EU-Leistungsschutzrecht soll die Ersteller von Inhalten im Netz davor schützen, dass andere Unternehmen wie etwa Suchmaschinen fremden Leistungen nutzen, ohne dafür zu bezahlen. Das Gesetz steht als "Zensur-Maschine" aber auch in der Kritik. Worum geht es eigentlich?

Inhaltsverzeichnis:

  1. Das EU-Leistungsschutzrecht – Schutz für kreative Köpfe oder Eingriff in die Meinungsfreiheit?
  2. Was ist das EU-Leistungsschutzrecht?
  3. Bisherige nationale Regelung zum Leistungsschutzrecht
  4. Kritik an der nationalen Regelung zum Leistungsschutzrecht
  5. Wen betrifft das EU-Leistungsschutzrecht?
  6. Was ist ein Upload-Filter?
  7. Was würde das EU-Leistungsschutzrecht für Selbstständige bedeuten?
  8. Was würde das EU-Leistungsschutzrecht für User bedeuten?
  9. Nicht-kommerzielle Plattformen und open source-Communities
  10. Wie geht es nun weiter?

Nach der Datenschutzgrundverordnung (kurz: DSGVO) ist vor dem Leistungsschutzrecht – auf europäischer Ebene soll nach dem Datenschutz nun auch das Urheberrecht reformiert werden. Dieses ist aktuell noch nicht einheitlich in den Mitgliedsstaaten der EU geregelt und daher durch eine Vielzahl an unterschiedlichen nationalen Vorschriften gekennzeichnet.

Das Urheberrecht in Deutschland wurde bisher durch das Urheberrechtsgesetz (kurz: UrhG) geschützt, das als Gesetz bereits 1966 in Kraft trat. Mit dem technischen Fortschritt waren hier bis heute zahlreiche Modifizierungen nötig – insbesondere die Digitalisierung machte Änderungen nötig, um den Schutz der geistigen Schöpfung auch in den Zeiten des Internets zu gewährleisten.

Anzeige

1. Das EU-Leistungsschutzrecht – Schutz für kreative Köpfe oder Eingriff in die Meinungsfreiheit?

blogs6

Nachdem die DSGVO auf europäischer Ebene den Datenschutz seit 25. Mai 2018 einheitlich regelt, steht in Form des EU-Leistungsschutzrechtes die nächste europaweite Regelung kurz vor der Verabschiedung durch das Europaparlament. Dieses soll die Ersteller / Autoren / Produzenten von Inhalten bzw. Publikationen im Netz davor schützen, dass andere Unternehmen diese fremden Leistungen nutzen, ohne dafür zu bezahlen.

2. Was ist das EU-Leistungsschutzrecht?

Konkret geht es beim EU-Leistungsschutzrecht um die Frage, ob Unternehmen wie Google & Co., die mit dem Ordnen und Darstellen fremder Inhalte im Netz sehr viel Geld verdienen (zum Beispiel in Form von Werbeeinnahmen), dafür eine Vergütung an die Autoren, Verlage und Produzenten zahlen müssen. Es handelt sich faktisch um ein geistiges Eigentumsrecht – in Anbetracht der vielen Kontroversen rund um die Nutzung von Publikationen jeder Art (zum Beispiel durch Streaming-Dienste) erscheint das nur als logische Konsequenz, um damit rechtlich einen umfassenden Schutz zu gewährleisten.

Der europäische Gesetzgeber zielt beim Entwurf eines Gesetzes zum EU-Leistungsschutzrecht explizit auf große Anbieter und möchte kleine Künstler, Verlage und Produzenten entsprechend finanziell beteiligen und schützen.

3. Bisherige nationale Regelung zum Leistungsschutzrecht

existenzgruender16

In Deutschland gibt es bereits seit 2013 auf nationaler Ebene ein Leistungsschutzrecht für Presseverleger. Es findet sich in den §§ 87f bis 87h des Urheberrechtsgesetzes. Diese nationalen Regelungen haben sich in der Vergangenheit als wenig effektiv erwiesen und ließen den gewünschten Erfolg vermissen. Presseverleger haben bis heute trotz Leistungsschutzrecht keine praktikable Möglichkeit gefunden, um Unternehmen wie Google für die Nutzung und Darstellung fremder Inhalte im Netz zur Kasse zu bitten. Die Einnahmen, die durch die Anwendung der §§ 87f bis 87h UrhG bis heute generiert wurden, sind daher zu vernachlässigen.

Das o. g. Leistungsschutzrecht für Presseverleger sollte immer dann zur Anwendung kommen, wenn in Suchmaschinen kleinere Ausschnitte und Textfragmente aus Zeitungs- bzw. Pressemeldungen als Vorschau auf die eigentliche Publikation dargestellt werden. Diese Ausschnitte werden als Snippets bezeichnet und bieten Usern eine Vorschau auf die jeweilige Webseite – diese Vorschau dient als Orientierung, ob das Suchergebnis mit der eigenen Suche übereinstimmt. Aufgrund der Vorschau entscheidet sich, ob die Inhalte für den User von Relevanz sind – und dieser die Seite dahinter tatsächlich aufruft.

Das deutsche Leistungsschutzrecht sieht vor, dass alle Ausschnitte, die über einzelne Wörter oder minimale Textinhalte hinausgehen, finanzielle Verpflichtungen nach sich ziehen (sog. Lizenzgebühren).

4. Kritik an der nationalen Regelung zum Leistungsschutzrecht

existenzgruender19

Schon relativ schnell nach der Modifizierung des Urheberrechtsgesetzes hat sich gezeigt, dass die Absicht des Gesetzgebers, Verleger, Autoren und Publizisten finanziell durch die Nutzung von Inhalten zu stärken, wenig erfolgreich war. Dies lässt sich insbesondere auf die starke Marktposition von Suchanbietern wie Google zurückführen: Verleger waren hier zu Recht von der Sorge getrieben, dass der Suchmaschinengigant die Inhalte komplett aus den Suchergebnissen herausnimmt, wenn ein Verlag sich auf das nationale Leistungsschutzrecht berufen würde. Ohne Verlinkung keine Nutzer bzw. Leser: Der wirtschaftliche Druck war somit Auslöser bei der Entscheidung der Verleger für oder gegen die Lizenzgebühren.

In der Folge wurde Google durch die VG Media als Gesellschaft zur Verwertung der Urheber- und Leistungsschutzrechte von Medienunternehmen die Erlaubnis erteilt, Vorschaubilder und Textausschnitte weiterhin ohne Anspruch auf Gebühren zu nutzen.

Die aktuell geführte Debatte bezüglich eines europaweiten Leistungsschutzrechtes ist daher auch von den Erfahrungen in Deutschland beeinflusst: Es bleibt fraglich, ob ein einheitliches Leistungsschutzrecht in Europa den gewünschten Erfolg bewirken kann – und ob hier nicht auch wieder die Machtposition von Google und anderen Giganten ein entsprechendes Gesetz ins Leere laufen lässt.

Ein weiterer Kritikpunkt betrifft den Schutzbereich der gesetzlichen Regelungen: Hier wird von Gegnern argumentiert, dass Textausschnitte auch ohne die entsprechende Modifizierung durch die §§ 87f bis 87h UrhG bereits ausreichend geschützt sind. Ebenso gelten freie Veröffentlichungen im Internet nach ständiger Rechtsprechung als stillschweigende Einwilligung zur Nutzung – so auch in Bezug auf die Nutzung durch Snippets und anderen Formen der Textvorschau.

Eine ähnliche nationale Regelung hatte übrigens auch Spanien auf den Weg gebracht. Hier hat das Leistungsschutzrecht nachweislich einen negativen Einfluss auf die Sichtbarkeit von Nachrichten und den Informationszugang insgesamt bewirkt – ein Umstand, den Kritiker auch angesichts einer europäischen Regelung als relevant erachten.

5. Wen betrifft das EU-Leistungsschutzrecht?

Das Gesetz zum EU-Leistungsschutzrecht richtet sich zunächst an alle Dienste und Plattformen, die ihr Geld mit fremden Inhalten verdienen - wie etwa Google, YouTube, Facebook oder auch Instagram. Es wird aber daneben befürchtet, dass indirekt auch kleine Unternehmen, Blogger und Privatnutzer betroffen sind, die fremde Inhalte im Netz sammeln, teilen und kommentieren.

Nach Ansicht des europäischen Gesetzgebers kann ein einheitliches EU-Leistungsschutzrecht nur dann funktionieren, wenn es zusammen mit einem sogenannten Upload-Filter zum Einsatz kommt – dieser bildet die technische Grundlage, um Uploads auf Plattformen bereits beim Hochladen zu filtern und um dabei mögliche Urheberrechtsverletzungen zu erkennen.

6. Was ist ein Upload-Filter?

existenzgruender32

Wenn Inhalte auf Plattformen wie Google, YouTube, Facebook oder anderen Netzwerken geteilt werden, soll demnach schon beim Hochladen der Plattformbetreiber die Inhalte auf Urheberrechtsverletzungen prüfen. Jeder Upload wird dann über eine interne Datenbank mit geschützten Werken abgeglichen. Verstößt der Inhalt gegen Urheberrechte, darf die Plattform diesen nicht veröffentlichen – es sei denn, die Veröffentlichung ist durch die Zahlung einer Lizenzgebühr an den Urheber legitimiert.

Ein derartiger Automatismus würde das Sperren von geschützten Inhalten nach sich ziehen und die Plattformbetreiber aktiv in die Pflicht nehmen. Anwendung findet ein Upload-Filter schon jetzt auf der Videoplattform YouTube: Wird hier ein mit Musik hinterlegtes Video hochgeladen, erkennt die Software automatisch, ob die verwendete Musik geschützt ist.

Kritiker sind der Meinung, dass die breite Anwendung von Upload-Filtern eine große Gefahr für die Meinungsfreiheit darstellt, da jeder Inhalt und jedes Video nun überwacht, geprüft und eventuell gesperrt werden muss. Memes, kritische Inhalte bzw. Satire oder auch Parodien sind damit gefährdet, da automatische Filter und Algorithmen diese möglicherweise nicht erkennen können. Die technischen Anforderungen an die Upload-Filter sind zudem so komplex, dass insbesondere kleine Unternehmen diese nur schwer bewältigen können.

Daneben handelt es sich bei den Upload-Filtern in der genannten Form um eine unverhältnismäßige Beschränkung des User-Verhaltens – und kann, je nach Fallkonstellation, zu schwierigen rechtlichen Fragestellungen führen. Fraglich ist daher, ob eine Vorkontrolle durch die Plattformbetreiber nicht letztlich jeder Art von Verwertung (zum Beispiel auch in Form von Zitaten) einen Riegel vorschiebt. Trotz der nachvollziehbaren Vorbehalte hat sich der Rechtsausschuss im EU-Parlament für die Einführung von Upload-Filtern ausgesprochen. Damit stellt sich die Frage, ob das „freie Internet“ auch zukünftig noch zu den Errungenschaften des digitalen Zeitalters gehört – zumindest im europäischen Raum, denn wie auch das deutsche Leistungsschutzrecht wäre auch das EU-Leistungsschutzrecht in seinem Geltungsbereich begrenzt.

7. Was würde das EU-Leistungsschutzrecht für Selbstständige bedeuten?

Das EU-Leistungsschutzrecht soll in seiner Umsetzung ganz besonders die großen Suchmaschinen und Online-Plattformen wie YouTube in die finanzielle Pflicht nehmen. Nicht kommerzielle Anbieter, Provider, Cloud-Anbieter und der Bereich Forschung und Kultureinrichtungen sollen von den Pflichten demnach nicht betroffen sein.

Die Beteiligung von Verlegern und Urhebern an der Verwertung der eigenen Erzeugnisse ist damit oberstes Ziel einer einheitlichen europäischen Regelung und der Reform des Urheberrechtes. Nicht geklärt ist aber, wie die komplexen Anforderungen durch kleine Unternehmen überhaupt umgesetzt werden können – die Parallelen zur DSGVO, die gerade bei Start-ups und den sogenannten KMU (kleine und mittlere Unternehmen) für einen enormen bürokratischen Aufwand gesorgt hat, sind offensichtlich.

8. Was würde das EU-Leistungsschutzrecht für User bedeuten?

existenzgruender37

Für User würde ein Gesetz zum EU-Leistungsschutzrecht vor allem die Einschränkung der bisher scheinbar grenzenlosen Informationsmöglichkeiten mit sich bringen. Ob Upload-Filter oder Lizenzgebühren: Faktisch bietet sich für Plattformbetreiber nur die Wahl zwischen einer finanziellen Beteiligung von Autoren, Verlagen und Produzenten oder eben der Nichtnutzung von Inhalten. Gerade kleinere Unternehmen sind davon in besonderem Maße betroffen.

Gleiches gilt aber auch für Blogger, die Inhalte über ihre Blogs teilen: Auch hier würde das EU-Leistungsschutzrecht die kreativen Möglichkeiten deutlich einschränken. Demgegenüber könnte eine entsprechende Regelung zusätzlich die Verbreitung sogenannter Fake-News begünstigen, denn: Alle Urheber, die auf Lizenzgebühren im Speziellen und auf die Inanspruchnahme des EU-Leistungsschutzrechtes im Allgemeinen verzichten, können fast schon automatisch mit größerer Reichweite und höheren Klickzahlen rechnen.

Problematisch könnte es sich übrigens auswirken, wenn nicht nur die o. g. Snippets unter das Leistungsschutzrecht fallen, sondern auch einfache Links ohne entsprechende Vorschau auf die Webseite dahinter. Dann würde das freie Posten von Links rechtlich ebenfalls als möglicherweise unberechtigten Nutzung geltend – und die Zahlung von entsprechenden Lizenzgebühren erforderlich machen.

9. Nicht-kommerzielle Plattformen und open source-Communities

Die Kritik am EU-Leistungsschutzrecht erscheint aber auch in Anbetracht von nicht-kommerziellen Angeboten oder wissenschaftlichen Projekten problematisch: Hier soll explizit eine Ausnahmeregelung greifen, die dafür sorgt, dass genau diese Verwendung nicht in den Anwendungsbereich des Leistungsschutzrechtes fällt. Diese gewährleistet auch weiterhin den freien Fluss von Informationen und Meinungen – zumindest dann, wenn er aus nicht-kommerzieller Intention heraus erfolgt.

10. Wie geht es nun weiter?

Obwohl die Vereinheitlichung des Urheberrechts auf europäischer Ebene ein heiß diskutiertes Thema ist, wird bis zur Verabschiedung und Umsetzung eines konkreten Gesetzes noch etwas Zeit vergehen. Die Empfehlung des Rechtsausschusses an das EU-Parlament, die die Einführung eines Leistungsschutzrechtes und die Anwendung von geeigneten Upload-Filtern beinhaltet, war aber die notwendige Grundlage für den weiteren Gesetzgebungsprozess.

Im Juli 2018 wird das EU-Parlament entscheiden, ob es hier mit den EU-Mitgliedsstaaten bzw. mit dem EU-Rat in konkrete Verhandlungen eintritt. Das Plenum des Europäischen Parlaments kann daher immer noch entscheiden, die Pläne zur Einführung eines EU-Leistungsschutzrechts zu kippen – oder die Entwürfe entsprechend modifizieren und einer Beschränkung der bisher geltenden Informationsfreiheit entgegenwirken.

Sagen Sie uns Ihre Meinung zum Thema.
Diese Beiträge könnten Sie ebenfalls interessieren:
Weiterlesen...
Ghostwriting: Ist das strafbar, was ist erlaubt? Ghostwriting bezeichnet die auftragsmäßige Anfertigung von Texten gegen Entlohnung. In der Außendarstellung wird lediglich der Auftraggeber als Autor genannt, d...
Weiterlesen...
Website, Blogs und Shops: Ist das Einbinden fremder Videos und Bilder per „Embedded Content“ erlaubt? Das Einbinden von urheberrechtlich geschützten Videos oder Bildern in eine andere Webseite ist aus technischer Sicht mittlerweile kein Problem mehr. Die rechtli...
Weiterlesen...
BGH-Urteil zum Framing: Ist das Einbetten von fremden Videos im Netz erlaubt? Social Media und Computerprogramme machen es leicht: Wer irgendwo im World Wide Web ein interessantes oder unterhaltsames Video findet, kann es mit wenigen Klic...
Weiterlesen...
Filesharing: Muss der Ehemann für seine Ehefrau zahlen? Die Abmahnung wegen Filesharings erhält immer der Anschlussinhaber des jeweiligen Internetanschlusses. Der ist aber nicht immer für das Filesharing verantwortli...
Weiterlesen...
Abmahnung wegen Google Bildersuche: So nutzen Sie Bilder und Videos auf der eigenen Webseite rechtssicher Keine Webseite im Internet kommt heute ohne Bilder, Videos oder Fotos aus. Die Google Bildersuche lockt viele Nutzer dazu, schnell und einfach Grafiken zu verwe...
Anzeige DSGVO
Anzeige

Der eRecht24 Newsletter

Immer bestens informiert

Bleiben Sie mit unseren kostenlosen Updates zum Internetrecht auf dem neuesten Stand. Infos, Urteile, Checklisten, Sonderangebote.

Prüfen Sie, ob Ihre Widerrufsbelehrung aktuell ist.

Geben Sie die URL Ihrer Widerrufsbelehrung ein.
Beispiel Shop: http://www.shopxyz.de/widerruf.html
Beispiel eBay: http://www.ebay.de/usr/EBAYUSER

loading...
Jetzt Premium-Mitglied werden

Ab Heute gestalten Sie Ihre Website ohne Angst vor Abmahnwellen und ohne teuren Anwalt abmahnsicher.

Alle Videos, Live-Webinare, E-Books, Tools und zahlreiche Rabatte.

Jetzt Mitglied werden

Mehr Informationen zu eRecht24 Premium

Impressum-Generator

Keine Chance für Abmahner

Erstellen Sie kostenlos ein rechtssicheres Impressum für Ihre Website.

Jetzt Kostenlos Impressum generieren

Rechtsberatung vom Anwalt

Haben Sie ein konkretes rechtliches Problem? Dann wenden Sie sich bitte einen Anwalt. Auf unseren Seiten finden Sie zahlreiche allgemeine Informationen zum Internetrecht. Fundierte Rechtsberatung im Einzelfall kann allerdings nur ein spezialisierter Rechtsanwalt leisten.

Inhalte kostenlos übernehmen

Der eRecht24 Newsticker

kostenfreie aktuelle Inhalte zum Internetrecht

Individuell für Ihre Website angepasst!

 

SSL-Zertifikate

Steigern Sie das Vertrauen Ihrer Kunden. Für Betreiber von Onlineshops und kommerziellen Webseiten unabdingbar:

SSL-Verschlüsselung, SSL-Zertifikate und Trust-Logos

Rechnungen online erstellen

Erstellen Sie Ihre Rechnungen gemäß den Anforderungen des Finanzamts doch einfach online!

Mit easybill bequem ordnungsgemäße Rechnungen schreiben inkl. digitaler Signatur und Datenexport zum Steuerberater. Anforderungen an korrekte Rechnungen mit Mustern und Beispielen.

IT-Recht endlich verständlich

Autor Sören SiebertSören Siebert ist Rechtsanwalt mit Kanzleien in Berlin und Potsdam.

Er berät Unternehmer, Shops und Seitenbetreiber in allen Fragen des Rechts der neuen Medien.
www.kanzlei-siebert.de

Als Betreiber von eRecht24 ist er seit mehr als 15 Jahren auch als Internet-Unternehmer tätig. Deshalb finden Sie auf eRecht24 Tipps und Tricks eines spezialisierten Rechtsanwalts, aber verständlich und praxisnah erklärt.

SSL-Zertifikate, Code-Signing, S/MIMEOrdnungsgemäße Rechnungen einfach online erstellen!Suchmaschienoptimierung & OnlinemarketingRechtsschutzversicherungRechtliche OnlineShop-PrüfungFairness im Handel
Anzeige
eRecht24 - Unsere praktischen Tools und hilfreichen Tutorials

mitgliederbereich teaser

Exklusiv für unsere Mitglieder

Alles was Webseitenbetreiber, Agenturen und Selbständige wirklich brauchen: Videos und E-Books, Musterverträge und Erstberatung, Tools und Live-Webinare.

Mehr Informationen

dsgvo teaser

DSGVO Schnellstarter-Paket

Das Datenschutzrecht ändert sich ab Mai 2018 vollständig. Sind Sie bereit für die DSGVO? Mit unserem Schnellstarter-Paket sichern Sie Ihre Webseite ab.

Jetzt absichern

webinar teaser

Online Schulung mit Rechtsanwalt Siebert

Die 7 häufigsten Abmahnfallen auf Webseiten und wie Sie diese schnell, einfach und ohne teuren Anwalt vermeiden. So haben Abmahner bei Ihnen keine Chance!

Mehr Details
Support