Neues Widerrufsrecht: Wichtige Änderungen in Widerrufsbelehrung & Co. für alle Onlineshops

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Aufgrund ständiger Änderungen beim Widerrufsrecht wurden in den letzten Jahren tausende Shopbetreiber abgemahnt. Im Juni 2014 stand erneut eine umfassende Neuregelung von Widerruf & Co. im BGB an. Bis heute haben viele Shopbetreiber und Händler diese Änderungen immer noch nicht umgesetzt...

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» Die neue Widerrufsbelehrung
» Weitere Änderungen neben dem Widerrufsrecht
» Alle konkreten Änderungen der Widerrufsbelehrung im Detail
» Kostenloses Muster des neuen Widerrufsformulars
» Überblick über die Regelungen im BGB

Die neue Widerrufsbelehrung ist für alle Online Shops notwendig

Wieder einmal hatten Shopbetreiber, Händler und Abmahnanwälte viel Arbeit, als zum 13. Juni 2014 aufgrund einer Gesetzesänderung eine neue Widerrufsbelehrung galt. Das Thema "Widerrufsbelehrung" war schon in den vergangenen Jahren Grund für zahlreiche Abmahnungen. Da es für die neue Widerrufsbelehrung keine Übergangsfrist gibt, müssen ALLE Online Shops, Händler bei eBay, Amazon & Co sowie alle Dienstleister, die auch an Verbraucher verkaufen, diese Änderungen pünktlich umsetzen.

Die wichtigste – aber nicht die einzige – Änderung:
Es gibt eine neue Musterwiderrufsbelehrung. Gut für Shopbetreiber: Diese Belehrung gilt nun einheitlich in der gesamten EU. Schlecht für Händler ist allerdings, dass es die EINE Widerrufsbelehrung nun nicht mehr gibt. Jeder Shopbetreiber muss die Belehrung an zahlreichen Stellen auf den eigenen Shop individuell anpassen.

Es ergeben sich dadurch ca. 40-50 verschiedene Kombinationsmöglichkeiten und Varianten der Widerrufsbelehrung.

Wie die Widerrufbelehrung konkret aussieht hängt unter anderem von folgenden Punkten ab:

  • Ware oder digitale Inhalte?
  • Kaufvertrag oder Dienstleistung?
  • Wie kann der Kunden die Ware zurück senden?
  • Geht es um die regelmäßige Lieferung von Waren?
  • Werden die Artikel getrennt oder zusammen verschickt?
  • Bestellt der Kunden nur einen Artikel oder mehrere Artikel?
  • Welche Kosten soll der Kunde bei der Rücksendung tragen?

Die Details zu den konkreten Änderungen der Muster-Widerrufsbelehrung finden Sie weiter unten im Text.

Das Widerrufsrecht ist nur ein Teil der zahlreichen Änderungen

Die Einführung der EU-Verbraucherrechterichtlinie ab dem 13.06.2014 wird zahlreiche Änderungen für Shopbetreiber und Dienstleister nach sich ziehen. Die Änderungen beim Widerrufsrecht sind nur ein kleiner Teil zahlreichen Neuregelungen. Daneben gelten für Online-Händler strengere Informationspflichten gegenüber den Kunden, es kommt zu Änderungen beim Umgang mit Retouren, den Rücksendekosten usw.

Die Einführung der neuen Regelungen zum Widerrufsrecht im BGB bringt für Händler und Shopbetreiber sowohl Vor- als auch Nachteile. Es wird aber mit einigen bislang schwer  verständlichen Regelungen zum Vertragsschluss aufgeräumt, sodass das neue Widerrufsrecht insgesamt transparenter werden soll. Dies soll Online-Händlern helfen, den eigenen Shop rechtssicher zu gestalten und nicht Gefahr zu laufen, massenhaft abgemahnt zu werden. Dass dies dringend notwendig ist, zeigen Umfragen unter Shopbetreibern, die zeigen, dass jeder zweite Händler bereits mindestens einmal abgemahnt wurde. Dieser Abmahnungen basierten häufig auf Fehlern bei der Belehrung über das Widerrufs- und Rückgaberecht.

Die konkreten Änderungen der Widerrufsbelehrung im Detail

1. Verbraucher trägt grundsätzlich die Kosten der Rücksendung (keine 40 Euro Klausel)

Abweichend von der bisherigen Widerrufsbelehrung können ab dem 13.06.2014 dem Käufer die Kosten für die Rücksendung der Ware nach einem erfolgten Widerruf vertraglich auferlegt werden. Die bisherige Klausel, wonach der Verkäufer ab einem Warenwert von 40 EUR automatisch die Kosten der Rücksendung zu tragen hat, entfällt.

Dies dürfte vor allem Online-Händler freuen, deren Online-Shops sich in "retourenintensiven" Branchen, wie beispielsweise Bekleidung oder Schuhe, befinden. Diesen Händlern droht in Zukunft bei einem erfolgten Widerruf aufgrund der zu tragenden Rücksendekosten kein Verlustgeschäft mehr zu. Allerdings muss man abwarten, ob sich die Regelung auf dem Markt wirklich durchsetzen wird. Viele große Anbieter haben bereits angekündigt, ihren Kunden freiwillig die Kosten für die Rücksendung zu erstatten und bringen so auch andere  Online-Händler in Zugzwang, die Rücksendekosten auch in Zukunft zu übernehmen.

2. Neue Muster-Widerrufsbelehrung

Ab dem 13.06.2014 wird Händlern eine in ganz Europa geltende "Musterwiderrufsbelehrung" zur Verfügung gestellt, um Verträge im Internet rechtssicher gestalten zu können. Ein entsprechendes Muster findet sich in Anlage 1 zu Artikel 246a (1) Abs. 2 S. 2 EGBGB.

Zu der Widerrufsbelehrung werden wie bisher auch dazugehörige "Gestaltungshinweise" zur Verfügung gestellt, um die Belehrung dem eigenen Geschäftsmodell anpassen zu können.

Es muss damit gerechnet werden, dass Konkurrenten und beauftragte Abmahnkanzleien ganz gezielt nach Fehlern in der Belehrung suchen und es bei falsch angepassten Muster-Widerrufsbelehrungen nach wie vor zu teuren Abmahnungen kommen wird.

ACHTUNG: Wie immer steckt an dieser Stelle der Teufel im Detail. Aus diesem Grund sollten diese Anpassungen der Muster-Widerrufsbelehrung entsprechend der Gestaltungshinweise nicht durch Onlinehändler selbst vorgenommen werden. Selbst Spezialisten im Internetrecht stehen angesichts von ca. 40 verschiedenen möglichen Varianten der Widerrufsbelehrung vor erheblichen Schwierigkeiten.

3. Widerrufsfrist für Beginn und Ende des Widerrufsrechts

Ebenfalls neu gefasst sind die Regelungen zur Widerrufsfrist in § 355 BGB, also zum Zeitpunkt, in dem das Widerrufsrecht erlischt. Es gibt jetzt eine einheiltliche Frist von 14 Tagen bei korrekter Belehrung.

Auch eine weitere Regelung kommt Online-Händlern entgegen. Die bisherige Regelung sieht vor, dass der Widerruf des Vertrages theoretisch auch noch nach Jahren möglich ist, wenn nicht ordnungsgemäß auf das Widerrufsrecht und die konkrete Widerrufsfrist hingewiesen worden ist.

Die Neuregelung der Europäischen Verbraucherrechterichtlinie sieht an dieser Stelle ganz klare Regelungen für den Beginn und das Ende des Widerrufsrechtes vor:

  • So beginnt das Widerrufsrecht, sobald die Ware beim Verbraucher eingegangen ist, und endet spätestens 12 Monate und 14 Tage nach Eingang der Ware beim Verbraucher automatisch – unabhängig davon, ob der Online-Händler seine Kunden über das Bestehen eines Widerrufsrechtes informiert hat.
  • Mit der Neuregelung wird demnach dem Verbraucher mehr Eigenverantwortung eingeräumt, sich ggf. eigenständig über das Bestehen von Widerrufsrechten und der Widerufsfrist zu informieren. Aus Händler-Sicht ist die Neuregelung zu begrüßen.

4. Downloads können vom Widerrufsrecht ausgeschlossen werden

Mit der Neuregelung des Widerrufsrechtes wird nun in § 312g BGB ebenfalls eindeutig geregelt, dass auch digitale Güter und Downloads vom Widerruf ausgeschlossen sein können. Voraussetzung ist, dass der Kunde 1. hierauf vorab hingewiesen worden ist udn 2. in das Erlöschen des Widerrufsrechts ausdrücklich (per Checkbox) eingewilligt hat. 

5. Widerruf in Textform nicht mehr notwendig

Die Käufer müssen den Vertrag künftig nicht mehr per "Textform", also per Mail, Fax oder Post, widerrufen. Künftig kann ein Vertrag auch per Telefon widerrufen werden. Abmahnungen wegen der Angabe von Telefonnummern in der Widerrufsbelehrung dürften damit der Vergangenheit angehören.

6. Der Widerruf muss vom Kunden aber ausdrücklich erklärt werden

Abweichend von der bisherigen Regelung kann der Widerruf eines Vertrags künftig nicht mehr durch kommentarlose Rücksendung der Ware oder der Verweigerung der Annahme eines Paktes erfolgen. Der Widerruf muss vom Verbraucher nach § 355 Abs.2 BGB eindeutig erklärt werden.

Dies kann beispielsweise via E-Mail erfolgen oder aber durch ein neues Kontaktformular, das der Online-Händler hierfür zur Verfügung zu stellen hat. Weiter ist der Online-Händler dazu verpflichtet, dem Kunden eine schriftliche Mitteilung (Textform) zukommen zu lassen, dass er Kenntnis vom Widerruf des Verbrauchers erhalten hat.

Bei der Abwicklung des Widerrufs hat die Erstattung des Geldes nach wie vor Zug um Zug gegen die Ware zu erfolgen, wobei ab Juni 2014 hierfür eine Frist von 14 Tagen (vorher: 30 Tage) gilt.

7. Es gibt kein Rückgaberecht mehr

Bisher galt, dass der Shopbetreiber bei Vertragsschluss statt des Widerrufsrechts auch ein Rückgaberecht vereinbaren konnte. Allerdings war der Mehrzahl der Kunden (und wahrscheinlich auch der Shopbetreiber) der Unterschied zwischen Widerrufsrecht und Rückgaberecht oft nicht klar.  Auf ein gesondertes Rückgaberecht wird in Zukunft verzichtet. Es gibt nur noch ein einheitliches Widerrufsrecht.

8. Das neue Widerrufsrecht gilt einheitlich in ganz Europa

Aktuell gibt es zwar in jedem Land der EU ein Widerrufsrecht. Dieses Recht ist im Detail aber in jedem Land anders ausgestaltet. Damit ist ab Mitte 2014 Schluss. Das Widerrufsrecht gilt dann einheitlich europaweit: 14 Tage, wenn ordnungsgemäß belehrt wurde bzw. 12 Monate und 14 Tage, wenn nicht oder nicht korrekt belehrt wurde.

9. Es gibt ein zusätzliches "Muster Widerrufsformular"

Zusätzlich zu der eigentlichen Belehrung über das Widerrufsrecht müssen Händler den Kunden nun laut § 356 BGB ein Muster-Widerrufsformular zur Verfügung stellen.

Ein kostenloses Muster des notwendigen Widerrufsformulars haben wir Ihnen hier zur Verfügung gestellt. 

Hier klicken zum Download des Muster Widerrufsformulars

10. Es gibt zahlreiche Ausnahmeregelungen

  • Bereits beim heutigen Widerrufsrecht bestehen Ausnahmefälle, bei denen ein Widerrufsrecht ausgeschlossen ist. Solch ein Ausnahmefall liegt etwa vor, wenn ein Artikel individuell nach Kundenspezifikationen gefertigt worden ist (Beispiel: Ein individuell angefertigter Maßanzug). Hintergrund ist hierbei, dass solch ein Artikel im Falle des Widerrufes nur schwerlich durch den Online-Händler erneut verkauft werden könnte.
  • Die Liste der bestehenden Ausnahmeregelungen in § 312 g BGB (Wortlaut siehe unten) wird ab Juni 2014 erweitert, etwa um den Punkt, dass kein Widerrufsrecht bei versiegelten Waren besteht, "die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind und deren Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde".
  • Was jedoch genau unter den Punkten „aus Gründen der Hygiene“ zu verstehen ist und wie genau eine solche Versiegelung der Ware auszusehen hat, damit der Ausschluss des Widerrufsrechtes gilt, darüber schweigt sich der Gesetzgeber aus, sodass die Regelung künftig von den Gerichten ausgelegt werden muss.
  • Diese Regelung dürfte vor allem Online-Händler vor Herausforderungen stellen, die etwa mit Bademoden oder Unterwäsche handeln. Soweit man diese Artikel als „vom Hygienegrund erfasst“ ansieht, hätte dies zur Folge, dass ein Widerruf solch bestellter Waren quasi nicht möglich wäre, sofern die Ware vom Händler versiegelt wird. Allerdings muss man sich gleichermaßen dann die Frage stellen lassen, welcher Verbraucher zukünftig dann noch etwa Bademoden übers Internet bestellen würde, sodass damit zu rechnen ist, dass Online-Händler bei einigen Artikeln bewusst von der Versiegelung der Verpackung absehen werden, um ihren Kunden Widerrufsmöglichkeiten einzuräumen.

WICHTIG: Es gibt keine Übergangsfristen!!!

Unverständlicherweise sieht das neue Gesetz zum Leidwesen vieler Händler keine Übergangsfristen vor. Das bedeutet, dass jeder Händler, Dienstleister und Shopbetreiber, der (auch) mit privaten Kunden Geschäfte über das Internet macht, am 13.06.2014 Punkt 00.00 Uhr sämtliche Änderungen vollständig umgesetzt haben muss. Wie bei allen Gesetzesänderungen in diesem Bereich ist wohl mit massenhaften Abmahnungen zu rechnen.    

Wo ist was im BGB geregelt?

Das Widerrufsrecht für den Online-Handel ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) bis Juni 2014 in § 312d BGB geregelt. § 312e BGB enthält Regelungen zum Wertersatz beim Widerruf. Mit der Umsetzung der EU- Verbraucherrechterichtlinie zum 13.06.2014 wird das BGB erneut geändert. Die wesentlichen Neuregelungen und vor allem die Ausnahmen des Widerrufsrechts finden sich ab dem 13.06.2014 in § 312g Absatz 2 BGB:

§ 312g Widerrufsrecht
(1) Dem Verbraucher steht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ein Widerrufsrecht gemäß § 355 zu.

(2) Das Widerrufsrecht besteht, soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben, nicht bei folgenden Verträgen:

  1. Verträge zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind
  2. Verträge zur Lieferung von Waren, die schnell verderben können oder deren Verfallsdatum schnell überschritten würde
  3. Verträge zur Lieferung versiegelter Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, wenn ihre Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde
  4. Verträge zur Lieferung von Waren, wenn diese nach der Lieferung aufgrund ihrer Beschaffenheit untrennbar mit anderen Gütern vermischt wurden
  5. Verträge zur Lieferung alkoholischer Getränke, deren Preis bei Vertragsschluss vereinbart wurde, die aber frühestens 30 Tage nach Vertragsschluss geliefert werden können und deren aktueller Wert von Schwankungen auf dem Markt abhängt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat
  6. Verträge zur Lieferung von Ton- oder Videoaufnahmen oder Computersoftware in einer versiegelten Packung, wenn die Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde
  7. Verträge zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften oder Illustrierten mit Ausnahme von Abonnement-Verträgen
  8. Verträge zur Lieferung von Waren oder zur Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich Finanzdienstleistungen, deren Preis von Schwankungen auf dem Finanzmarkt abhängt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat und die innerhalb der Widerrufsfrist auftreten können, insbesondere Dienstleistungen im Zusammenhang mit Aktien, mit Anteilsscheinen, die von einer Kapitalanlagegesellschaft oder einer ausländischen Investmentgesellschaft ausgegeben werden, und mit anderen handelbaren Wertpapieren, Devisen, Derivaten oder Geldmarkinstrumenten
  9. Verträge zur Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Beherbergung zu anderen Zwecken als zu Wohnzwecken, Beförderung von Waren, Kraftfahrzeugvermietung, Lieferung von Speisen und Getränken sowie zur Erbringung weiterer Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen, wenn der Vertrag für die Erbringung einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsieht
  10. Verträge, die im Rahmen einer Vermarktungsform geschlossen werden, bei der der Unternehmer Verbrauchern, die persönlich anwesend sind oder denen diese Möglichkeit gewährt wird, Waren oder Dienstleistungen anbietet, und zwar in einem vom Versteigerer durchgeführten, auf konkurrierenden Geboten basierenden transparenten Verfahren, bei dem der Bieter, der den Zuschlag erhalten hat, zum Erwerb der Waren oder Dienstleistungen verpflichtet ist (öffentlich zugängliche Versteigerung)
  11. Verträge, bei denen der Verbraucher den Unternehmer ausdrücklich aufgefordert hat, ihn aufzusuchen, um dringende Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten vorzunehmen; dies gilt nicht hinsichtlich weiterer Dienstleistungen, die der Verbraucher nicht ausdrücklich verlangt hat, oder hinsichtlich solcher Waren, die bei der Instandhaltung oder Reparatur nicht unbedingt als Ersatzteile benötigt werden, die der Unternehmer bei einem solchen Besuch erbringt
  12. Verträge zur Erbringung von Wett- und Lotteriedienstleistungen, es sei denn, dass der Verbraucher seine Vertragserklärung telefonisch abgegeben hat oder der Vertrag außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurde, und notariell beurkundete Verträge; dies gilt für Finanzdienstleistungen nur, wenn das Gesetz notarielle Beurkundung des Vertrages vorschreibt und der Notar bestätigt, dass die für den Vertrag geltenden Informationspflichten eingehalten sind.

(3) Das Widerrufsrecht besteht ferner nicht bei Verträgen, bei denen dem Verbraucher bereits aufgrund der §§ 495, 506 bis 512 ein Widerrufsrecht nach § 355 zusteht, und nicht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen dem Verbraucher bereits nach § 126 des Investmentgesetzes ein Widerrufsrecht zusteht.

Fazit:

Die Liste der Änderungen beim Widerrufsrecht ist lang. Änderungen sind notwendig in der Belehrung selbst, aber auch in den AGB und im Bestellprozess.

JEDER Shopbetreiber muss diese Änderungen zum 13.06.2014 umgesetzt haben. Die amtliche "Musterwiderrufsbelehrung" muss individuell angepasst werden. Die konkrete Formulierung der Widerrufsbelehrung ist immer abhängig vom jeweiligen Geschäftsmodell. Hierzu sollten Sie sich anwaltlich beraten lassen, um Abmahnungen zu vermeiden.

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Kommentare  
Nina
0 # Nina 06.10.2017, 10:45 Uhr
Hallo,
ich habe da mal eine Frage und hoffe jemand kann mir weiterhelfen.
Auf dem Sozialen Netzwerk Instagram verkauft jemand Schilder die individuell mit Collagen gestaltet werden. Sie hat keine Website mit Impressum, AGB oder wo sie über die Widerrufsbelehrung aufklärt. Jetzt hat eine minderjährige sich einen Entwurf angefertigt und dann doch nicht mehr gewollt. Somit kam eine Mahnung von 22,00€, darf sie dass überhaupt? Schließlich hat sie vorab nicht darauf hin gewiesen.
Hoffe hier weiß jemand rat.
Liebe Grüße
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P. Kommentar
0 # P. Kommentar 28.10.2017, 14:24 Uhr
Da stellen sich ja gleich mehrere Fragen: Da "sie" minderjährig ist, ist das Geschäft ja schwendend unwirksam. Sprich die Eltern könnten de Geschäft ja sowieso widersprechen. Außer: Das Geschäft wurde aus dem Taschengeld bezahlt. Dann ist es wirksam. Dann greift ja auch ein Widerruf nicht, denn es war ja eine Individualleistung, so wie ein Maßanzug. Aber vielleicht ist das Fehlen des Widerrufs als Hinweis der "Ausweg", weil hier ein Formfehler vorliegt. Also das würde ich mal dem Shopbetreiber schreiben. Wenn er auf Zahlung besteht, dann muss man doch einen Anwalt fragen. Das stellt sich die Frage, ob sich das bei 22,--€ lohnt. Nebenbei: Die Rückgabe bei Online Bestellungen hat von der Idee her was damit zu tun, dass man die gleiche haptische und optische Prüfungsmöglichkeit haben soll, wie wenn man Ware im Geschäft in die Hand und Augenschein nimmt. Ein, och ich hab´s mir anders überlegt, ist eine Willensänderung für die auch Geschäftsinhaber nicht grade stehen muss (Motivirrtum). Viele Leute meinen heutzutage, sie können mit Unternehmern umspringen, als wären sie kleine Kinder, die heute was anderes wollen als morgen und der Unternehmer muss springen. Verbraucherschutz ist gut, führt aber bei manchen Menschen dazu zu glauben, sie haben keine Verantwortung für Ihre Entscheidungen. Das gilt eben nur für Minderjährige, denen man diese Konsequenz im Überschauen ihres Handelns noch nicht voll zutraut. Aber lernen sollten sie es. Freiheit bedeutet auch Übernahme von Verantwortung für eigenes Handeln. Viele wollen die Freiheit, aber nicht die Verantwortung.
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Nick
+1 # Nick 08.11.2017, 08:10 Uhr
Und niemand weiß (seit 3,5 Jahren), ob die VRRL auch für Firmen gilt, statt wie vorher nur für Verbraucher, da sich der Text für die Widerrufsbelehrungen an keiner Stelle mehr auch den Verbraucher bezieht, es sich aber um eine VERBRAUCHERrechterichtlinie handelt. Selbst hier im Anwaltstext steht in einer Überschrift "Verbraucher", sonst immer nur "Kunde".
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ellen data
0 # ellen data 09.03.2018, 19:42 Uhr
Danke für den hilfreichen und gut strukturierten Inhalt!! Ich lese schon länger zu dem Thema im Web. Meine Grundsatzfragen (hab von dem Thema langsam einen Knoten im Kopf):
1. Muss ich nur dann Ausschlussgründe anführen, wenn ich das Widerrufsrecht einschränke/ausschließe in meinem Shop oder muss ich alle 12 Ausschluss-Punkte oben immer aufführen, also auch, wenn das Widerrufsrecht generell bei mir gilt und ich gar nichts ausschließe?
2. Wenn ich z.B. Zeitschriften liefere, muss ich dann nur gemäß oben (2) 7. als Ausschlussgrund angeben und sonst nichts?
Sorry, wenn sich das für einen Fachmann vielleicht blöd anhört, aber in den komplizierten Gesetzestexten findet man keine klaren Informationen dazu und ich möchte meine Kunden nicht mit unnützen Infos überschütten... Vielleicht seh ich auch den Wald vor lauter Bäumen nicht mehr...
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