DSGVO-Urteil: Bei Veröffentlichung journalistischer Fotos gilt Kunsturhebergesetz

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Dürfen nach der Datenschutz-Grundverordnung keinerlei Bilder mehr ins Netz gestellt werden? Verlieren Bildberichterstatter ihre Arbeitsgrundlage? Solche und ähnliche Befürchtungen waren in den vergangenen Wochen von Fotografen, Anwälten und Datenschützern diskutiert worden. Nun liegt endlich eine gerichtliche Entscheidung vor: Laut Oberlandesgericht Köln bleibt das KUG für die Medienberichterstattung gültig.

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Unumstritten: Das Recht am eigenen Bild

Aufnahmen von Personen ohne deren Einwilligung zu veröffentlichen, war auch vor der DSGVO unzulässig. Allerdings regelte der § 23 des Kunsturhebergesetzes einige Ausnahmen: Bildnisse der Zeitgeschichte, Fotos von Großereignissen oder Aufnahmen, in denen die Personen nur als Beiwerk des eigentlichen Inhalts zu sehen sind. Ob eine solche Ausnahme vorlag, mussten im Zweifel die Gerichte klären. Mit der Wirksamkeit der Datenschutz-Grundverordnung allerdings stellte sich noch eine ganz andere Frage: Gilt nun ein wesentlich strengeres Datenschutzrecht, wonach grundsätzlich die Zustimmung jedes Abgebildeten notwendig ist?

Was zählt – KUG oder DSGVO?

Für die Richter am Oberlandesgericht Köln (OLG Köln, 18.06.2018 - 15 W 27/18) allerdings besteht kein Zweifel: Mit Artikel 85 hat das Europäische Parlament den nationalen Gesetzgebern einen Gestaltungsspielraum gelassen. Die Macher der DSGVO erkennen hier ausdrücklich das Spannungsfeld zwischen Datenschutz einerseits und journalistischer Berichterstattung andererseits an. Um diesen Widerspruch auszugleichen, darf ein Land eigene Regelungen finden. Das OLG Köln ist der Meinung, dass mit dem Artikel 85 genau eines verhindert werden soll: dass der Datenschutz Meinungs- und Kommunikationsfreiheit einschränkt.

EU-Recht kann im KUG berücksichtigt werden

Die nationalen Regelungen in ein neues Gesetz zu fassen, schreibe die DSGVO nicht vor, so das Gericht weiter. Mit dem Kunsturhebergesetz verfüge man in Deutschland über ein geeignetes Mittel zur Ausgestaltung des Artikels 85. Denn die Regelung lasse zahlreiche Abwägungsmöglichkeiten zu. Auch europarechtliche Aspekte könnten hier zur Geltung kommen.

Fazit:

Für den begrenzten Bereich der Veröffentlichung von Fotos zur journalistischen Berichterstattung liegt nun Klarheit vor: Das Kunsturhebergesetz gibt auch nach Wirksamwerden der DSGVO die Handlungsrichtlinien vor. Nicht erfasst von dem Urteil ist allerdings der vorhergehende Schritt: das Anfertigen von Fotos, das ebenfalls als Verarbeitung von Daten im Sinne der DSGVO anzusehen ist. Auch über das Onlinestellen zu nicht-journalistischen Zwecken durch Künstler, Unternehmen, Blogger oder Privatpersonen hat das Gericht keine Aussage getroffen.

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Kommentare  
Marco Bockelmann
+2 # Marco Bockelmann 02.07.2018, 12:26 Uhr
Danke Frau Evers, für die schnelle Kommunikation des Urteils. Es ist beruhigend, das unsere Gerichtshöfe doch noch etwas weltlichen Überblick haben als andere Personenkreise.
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Heike Pfennig
0 # Heike Pfennig 03.07.2018, 07:11 Uhr
Danke für diese Nachricht. Gilt das auch für Hobbyfotografie, denn sie nutzen ja Menschen eh nur, wenn es unbedingt sein muss und nur als notwendiges Übel und Beiwerk?????
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Gunwi
+1 # Gunwi 03.07.2018, 17:50 Uhr
Menschen als Übel? Naja....

Was, wenn eben der Mensch Mittelpunkt ist - zB im Bereich Strassenfotografie?

Nicht alle machen nur Stilleben ;-)
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Rico Stötzel
+3 # Rico Stötzel 04.07.2018, 10:14 Uhr
Die DSGVO bringt mich als Praxisbetreiber an meine Grenzen. Auf meiner Homepage gibt es auch Bilder und Fotos, teilweise gekauft und oder auch selbst fotografiert.
Darf ich diese nun nicht mehr veröffentlichen?
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Nina Kirsch
0 # Nina Kirsch 04.07.2018, 13:24 Uhr
Sehr geehrter Herr Stötzel,

ich betreue zahlreiche Kunden im Zuge der DS-GVO hinsichtlich Webseite & Newsletter-Marketing.

Zu Ihrer Frage: Das müsste im Einzelnen betrachtet und beurteilt werden. Ggf. müssen Bilder ausgetauscht werden, bei denen nicht eindeutig nachvollzogen bzw. belegt werden kann, ob und in wie weit die Person einverstanden ist / war.
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Dipl.-Ing. L. Ficsor
0 # Dipl.-Ing. L. Ficsor 04.07.2018, 12:00 Uhr
Die meisten Gesetzesbollenwerke von EU- und nationalen Politiker stellen einen absoluten Wahnsinn dar, gegen die alle normalen Bürger zu kämpfen haben! Es bezieht sich nicht nur auf das Datenschutzgesetz, sondern auch auf andere Hirngespinste von Politikern, die meistens nicht zu den gebildeten Menschen gehören und durch politische Untaten auffallen wollen.
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John Doe
0 # John Doe 05.07.2018, 12:05 Uhr
@Rico Stötzel,
sind die selbstgemachten mit einer von Ihnen nachweisbaren Einwilligung erstellt worden? Dann dürfen Sie diese so lange auf der Homepage belassen, bis die abgebildete Person(en) ihnen die zugeteilte Nutzungserlaubnis entziehen. Wenn sie die Einwilligung nicht vorweisen können, dann können Sie jederzeit eine teure Abmahnung bekommen. So wie es sich gehört. Wenn Sie keine nachweisbare Einwilligung haben, dann haben Fotos von den Menschen auf Ihre Homepage nichts verloren.
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Guest
0 # Guest 22.07.2018, 21:54 Uhr
Ich war im Verein eines Tierschutzes tätig und habe gekündigt. Nun verlangt der Verein von mir das ich die Filme und Fotos von den Vereinskatzen nicht ohne Genehmigung veröffentlichen darf. Ist das Rechtens ? Es handelt sich ausschließlich um Tierbilder. Habe ich hier nicht ein Persönlichkeitsrecht auf meine Bilder und kann damit machen was ich will ? Schließlich habe ich die Fotos und Videos gemacht und es werden keinerlei Personen gezeigt oder geschädigt.
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Martin Rotzinger
0 # Martin Rotzinger 16.08.2018, 11:48 Uhr
Abgesehen vom Tierschutzgesetz ist ein Tier juristisch eine Sache.
Ein Bild eines Tieres ist damit analog dem Bild eines Steines oder Baumes.

Klare Antwort: Der Verein spinnt (und erfüllt leider alle Vorurteile).
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