Filesharing Abmahnungen Negele, Zimmel, Greuter und Beller Rechtsanwälte

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Die Kanzlei Negele, Zimmel, Greuter, Beller Rechtsanwälte mahnt Internetnutzer wegen angeblich begangener Urheberrechtsverletzungen ab. Vorgeworfen wird den Betroffenen das illegale Herunterladen von Daten aus dem Internet. Hier erfahren Sie, wie Sie sich nun verhalten sollten.


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Haben Sie ein Abmahnschreiben der Kanzlei Negele, Zimmel, Greuter, Beller Rechtsanwälte erhalten?

In einem solchen Abmahnschreiben schildert die Kanzlei Negele, Zimmel, Greuter, Beller Rechtsanwälte, was genau dem Adressaten eigentlich vorgeworfen wird. Hierbei geht es meist um eine Urheberrechtsverletzung in p2p-Netzwerken. Wenn Sie zu den Adressaten eines solchen Abmahnschreibens gehören, werden Sie von der Kanzlei Negele, Zimmel, Greuter, Beller Rechtsanwälte beschuldigt, urheberrechtlich geschützte Daten aus dem Internet heruntergeladen zu haben. Gerade die Tauschbörsen im Internet boomen und erfreuen sich bei den Nutzern großer Beliebtheit. Doch das ist nicht immer legal. Denn an den dort angebotenen Daten – wie etwa Filme, Bücher, Hörbücher, Spiele, Software und viele andere – haben die Urheber dieser Werke einen Rechtsanspruch an diesen. Wird dieser, beispielsweise durch das Herunterladen solcher Daten aus dem Internet, verletzt, liegt eine Urheberrechtsverletzung vor. Lediglich wenn eine Erlaubnis zum Download von Seiten des Urhebers gegeben ist, scheidet eine solche Urheberrechtsverletzung aus. Wir möchten Ihnen nun nachfolgend einige Tipps zur richtigen Vorgehensweise bei dem Vorwurf einer Urheberrechtsverletzung geben.

Was genau wird in einem Abmahnschreiben gefordert?

Sie werden mit dem Vorwurf konfrontiert, ein urheberrechtlich geschütztes Werk illegal aus dem Internet heruntergeladen zu haben. Um diese Urheberrechtsverletzung zu beenden, werden Sie dazu aufgefordert, eine Unterlassungserklärung abzugeben, Schadensersatz zu zahlen sowie die Anwaltskosten zu begleichen. 1.    Unterlassungserklärung
Die dem Abmahnschreiben beiliegende Unterlassungserklärung dient dem Zweck, die Urheberrechtsverletzung zu beenden. Hierfür wird der Adressat aufgefordert, die Unterlassungserklärung zu unterschreiben. Dadurch verpflichtet sich der Adressat, die Urheberrechtsverletzung in Zukunft zu unterlassen. 2.    Schadensersatzzahlung
Daneben werden die Betroffenen zur Zahlung von Schadensersatz aufgefordert. Hierdurch möchte der Urheber der geschützten Werke seinen Schaden ersetzt bekommen, der ihm durch das illegale Herunterladen der Daten aus dem Internet entstanden ist. 3.    Anwaltskosten
Weiterhin wird der Betroffene in dem Abmahnschreiben dazu aufgefordert, die durch die Rechtsverfolgung entstandenen Anwaltskosten zu begleichen.

Kanzlei Negele, Zimmel, Greuter, Beller Rechtsanwälte vertreten Mandanten wegen Urheberrechtsverstößen

Zu den von der Kanzlei Negele, Zimmel, Greuter, Beller Rechtsanwälte vertretenen Mandanten gehörten bisher beispielsweise:  Die Firma M.I.C.M. MIRCOM International Content Management & Consulting Ltd. wegen Urheberrechtsverstöße an pornographischen Filmen der Produktionsfirma. Für die Cult Movie Entertainment GmbH verfolgt die Kanzlei Negele, Zimmel, Greuter, Beller Rechtsanwälte Verstöße an den Urheberrechten ihrer Mandantin an dem Film „Die verborgene Festung – Hidden Fortress“. Im Auftrag der MIG Film GmbH werden weiterhin Urheberrechtsverletzungen an dem Film „Movie Power – Die 10 Gebote“ und „Everyman’s War – Hölle in den Ardennen“ sowie „Unfailing – Tournament of Killers“ verfolgt. Auch im Mandat der Infopictures GmbH werden Verstöße gegen die Urheberrechte der Mandantin durch Download in Filesharing-Tauschbörsen abgemahnt. Weiterhin verfolgt die Kanzlei Negele, Zimmel, Greuter, Beller Rechtsanwälte im Auftrag der BELIREX Berliner Lizenzrechte GmbH Verstöße an dem Urheberrecht des Erotikstreifens „Highlights – Best of Planet Nylon“.

Bleiben Sie ruhig und handeln Sie überlegt!

Jetzt gilt es, nicht in Panik zu verfallen. Aber reagieren Sie auf das Abmahnschreiben. Machen Sie das nicht, hat die Abmahnkanzlei erstmal die Möglichkeit, vor Gericht eine einstweilige Verfügung zu beantragen. Und diese kann zu einem Beschluss des Gerichts und zu weiteren Kosten für Sie als Abgemahnten führen. Geben Sie ggf. eine modifizierte Unterlassungserklärung ab. Als Betroffener sollten Sie die von der mahnenden Kanzlei formulierte Unterlassungserklärung niemals einfach unterschreiben. Denn hierdurch gibt  der Unterzeichner ein hunderprozentig eindeutiges Schuldbekenntnis ab. Das hat zur Folge, dass die Schadensersatzforderung und die Anwaltskosten anerkannt werden. Ist die Unterlassungserklärung unterschrieben, kann ein hinzugezogener Rechtsanwalt so gut wie nicht mehr hilfreich eingreifen. Normalerweise besteht das Ziel einer Abmahnung darin, dass der Rechtsverstoß, der durch die Urheberrechtsverletzung vom Abgemahnten begangen wurde, außergerichtlich beigelegt werden soll. Neben Schadensersatz und Begleichung der Anwaltskosten hat der Urheber einen Anspruch auf zukünftige Unterlassung des widerrechtlichen Verhaltens. Dieser Anspruch kann aber auch mithilfe einer sogenannten modifizierten Unterlassungserklärung (!) erfüllt werden. Diese ist im Gegensatz zu der von der Abmahnkanzlei vorformulierten Unterlassungserklärung kein Schuldanerkenntnis und somit auch der einzig richtige Weg für Sie. Der Adressat verspricht lediglich, die Urheberrechtsverletzung in Zukunft zu unterlassen.  Dafür sollte aber unbedingt eine auf Tauschbörsenabmahnungen spezialisierte Kanzlei zu Rate gezogen werden.

Ich habe doch aber gar nichts gemacht: Was ist die sogenannte Störerhaftung?

In unserem Rechtssystem gibt es eine sogenannte Störerhaftung. Danach wird derjenige als Störer angesehen, von dessen Internetanschluss eine Urheberrechtsverletzung begangen wurde. Nach momentaner Rechtslage haftet dieser dann für das illegale Handeln anderer, wenn er seinen Internetanschluss diesen zur Verfügung stellt und nicht darauf achtet, dass diese sich auch rechtmäßig verhalten. Das bedeutet, dass der Störer darlegen muss, dass er seinen Internetanschluss ausreichend gesichert hat und dass Mitbenutzer des Anschlusses darauf hingewiesen wurden, sich rechtmäßig zu verhalten. Danach muss beispielsweise der Anschluss mit Virenschutz und Passwort ausreichend gesichert sein. Allerdings ist die Frage der Haftung im Bereich Störerhaftung oft nicht eindeutig. So gibt es hier einige Ausnahmen von der Regel. Beispielsweise bei WG-Bewohnern oder in Bezug auf die Elternhaftung für minderjährige Kinder. Die Eltern haften nämlich dann gerade nicht, wenn sie ihre Kinder darüber aufgeklärt haben, dass es nicht erlaubt ist, urheberrechtlich geschützte Daten aus dem Internet herunterzuladen. Weitere Voraussetzung für eine Haftungsbeschränkung ist jedoch auch, dass es den Eltern nicht erkennbar war, dass die Kinder entgegen des Verbotes gehandelt haben. Konnten sie dies erkennen, greift diese Ausnahme von der Regel allerdings nicht. Allerdings ist es in solchen Fällen sehr ratsam, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.

Brauche ich jetzt wirklich einen Anwalt?

Bei einem solchen komplexen Thema ist anwaltliche Hilfe für Sie unbedingt ratsam. Gerade im Bereich der Abmahnungen wegen Filesharing haben sich mittlerweile diverse Anwaltskanzleien auf dieses Themengebiet spezialisiert. So verweisen nicht selten Rechtsanwälte die Mandanten zu Kollegen, die auf Onlinerecht spezialisiert sind. So sind zum Beispiel die im Schreiben geforderten Anwaltskosten nicht so selten ungerechtfertigt wie Sie jetzt vielleicht denken. Eine Untersuchung hinsichtlich der geforderten Höhe des Betrages, ist daher empfehlenswert und kann dabei helfen Geld zu sparen. Dies ist als nicht Jurist jedoch sehr schwierig und sollte daher von einem kompetenten Anwalt vorgenommen werden. Auch die im Abmahnschreiben deutlich hervorgehobene Schadensersatzforderung macht eine rechtliche Beratung lohnenswert. Denn es gibt oft den Fall, dass der Inhaber des Internetanschlusses die Schadensersatzforderung gar nicht zahlen muss. Insbesondere dann, wenn die Urheberrechtsverletzung zwar von seinem Anschluss erfolgt ist, er aber gar nicht in der Internettauschbörse aktiv war.


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Autor Sören SiebertSören Siebert ist Rechtsanwalt mit Kanzleien in Berlin und Potsdam.

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