Es bleibt dabei: Wenn im offenen WLAN-Netz eines Cafés oder Geschäfts illegal Inhalte hochgeladen werden, ist der Anbieter nicht haftbar. In einem Grundsatzurteil (Az. I ZR 64/17) hat der Bundesgerichtshof eine entsprechende Neuerung im Telemediengesetz für rechtmäßig erklärt. Trotzdem kann das verbotene Filesharing Konsequenzen haben, und zwar bis hin zu einer Sperrung des Hotspots.
Früher: Anbieter freier Netze als „Störer“
Um die Abmahnkosten kommt der beklagte Betreiber von fünf öffentlichen Hotspots nicht herum. Über sein ungesichertes WLAN hatte ein Nutzer im Januar 2013 das Computerspiel „Dead Island“ in eine Tauschbörse gestellt. Seitdem streitet der Mann mit den Rechteinhabern, der Koch Media, über Gebühren und Unterlassungserklärungen. Deren Argument: Der Anschlussinhaber war bereits zwei Jahre vorher wegen Urheberrechtsverletzungen abgemahnt worden. Er hätte sein Netzwerk spätestens danach gegen Missbrauch schützen müssen. So sieht es auch der Bundesgerichtshof: Nach dem damaligen Stand des Telemediengesetzes seien die Anwendung aktueller Verschlüsselungstechniken und die Vergabe von Passwörtern notwendig gewesen. Da der Beklagte dazu nicht bereit war, muss er nun für die Urheberrechtsverletzung aufkommen.
Heute: Hotspot-Besitzer haften nicht für illegale Uploads
Was laut BGH im Jahr 2018 aber keinen Sinn mehr macht: dem abgemahnten Netzanbieter im Rahmen einer Unterlassungsverpflichtung hohe Vertragsstrafen für weitere Verstöße in der Zukunft anzudrohen. Denn seit 2017 haften Inhaber offener WLAN-Angebote nicht mehr für die Rechtsverstöße Dritter. Wichtige Botschaft der Karlsruher Richter: Diese Neuerung im Telemediengesetz ist auch mit europäischem Recht vereinbar.
BGH erlaubt vollständige Zugangssperren
Doch das TMG will auch die Interessen der Rechteinhaber schützen. Wie das in der Praxis aussehen kann, hat der BGH ebenfalls erläutert. Je nach Art und Schwere des Verstoßes könne eine Registrierungspflicht für Nutzer, eine Verschlüsselung mit Passwort oder sogar eine vollständige Sperrung des Zugangs in Frage kommen. Welche Konsequenzen im vorliegenden Fall zu ziehen sind, muss nun das Oberlandesgericht Düsseldorf entscheiden, zu dem das Verfahren zurückverwiesen worden ist.
Fazit:
Das Urteil des Bundesgerichtshofs haben Netzpolitiker mit Spannung erwartet. Zum ersten Mal hat das höchste deutsche Zivilgericht die jüngsten Änderungen des Telemediengesetzes unter die Lupe genommen. Die Störerhaftung von Anbietern freien WLANs für Urheberrechtsverstöße Dritter ist damit endgültig abgeschafft. Allerdings müssen Hotspot-Besitzer nach einem solchen Fall Maßnahmen ergreifen, um Wiederholungen zu verhindern.
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Was macht eigentlich das Digitalisierungsministerium? Naja, für die ist die Nutzung eines Smartphones ja schon künstliche Intelligenz....