Wer abgemahnt wird, hat es schwer: die Abmahner fordern häufig horrende Summen für Filesharing. Außerdem gehen Abmahner immer davon aus, dass der Anschlussinhaber das Filesharing begangen hat. Für viele kommt die Abmahnung sogar völlig unerwartet, weil sie selbst gar kein Filesharing betrieben haben. Aber muss man als Abgemahnter seine Familienangehörigen ans Messer liefern, wenn die auch das Internet benutzt haben?
Fernfahrer erhielt Abmahnung
Ein neues Urteil hat sich zu dieser Frage jetzt geäußert. Ausgangspunkt des Falles war eine Abmahnung, die ein Fernfahrer erhielt. Die Abmahner warfen ihm vor, einen Film in einer Tauschbörse im Internet geteilt zu haben. Die Abmahner verlangen deswegen Schadensersatz. Außerdem wollten Sie, dass der Fernfahrer die Abmahnkosten ersetzt.
Der Abgemahnte wehrte sich aber gegen die Abmahnung. Er verteidigte sich damit, dass er zum Zeitpunkt des Filesharings gar nicht zu Hause gewesen war. Er war nämlich während dieser Zeit beruflich mit seinem LKW unterwegs. Allerdings war sein Schwager zu diesem Zeitpunkt in seiner Wohnung gewesen. Er hatte auch Zugriff auf das Internet in der Wohnung des Fernfahrers und habe so den Film im Netz geteilt.
Die Abmahner ließen das aber nicht gelten und verklagten den Fernfahrer deswegen vor dem Amtsgericht Ulm.
Gericht gibt Fernfahrer Recht
Das Amtsgericht Ulm entschied zugunsten des Fernfahrers (Urteil vom 22.4.2016, Az. 4 C 1242/14). Das Gericht argumentierte, dass der Fernfahrer nicht als Täter des Filesharings haften muss. Er hat ausreichend vorgetragen, dass er zum Zeitpunkt des Filesharings nicht zu Hause war.
So wehren Sie eine Filesharing-Abmahnung ab:
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Das Gericht stellte außerdem ganz ausdrücklich klar, dass der Fernfahrer sogar mehr gesagt hat, als er müsste. Er hätte nämlich gar nicht sagen müssen, dass sein Schwager den Film tatsächlich im Netz geteilt hat. Anschlussinhaber müssen nur mitteilen, wer Zugriff auf das Internet hatte. Sie müssen nicht konkret den Schuldigen des Filesharings benennen.
Der Fernfahrer musste am Ende also weder die Abmahnkosten noch den Schadensersatz bezahlen.
Praxis-Tipps:
- Immer wichtig bei Abmahnungen: Ruhe bewahren und nicht vorschnell zahlen! Eine Verteidigung gegen die Vorwürfe aus der Abmahnung ist häufig möglich. Oft sind auch Vergleichsverhandlungen mit den Abmahnern möglich.
- Abgemahnte sollten sich am besten anwaltlich beraten lassen. So kann eine individuelle Verteidigungsstrategie erarbeitet werden.
- In den meisten Fällen können die Abgemahnten auch eine sogenannte modifizierte Unterlassungserklärung abgeben. So können Sie verhindern, dass Sie weiter als nötig zur Unterlassung verpflichten.
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