Filesharing betrifft in vielen Fällen nicht nur den Abgemahnten selbst, sondern auch seine Familienmitglieder. Häufig müssen Ehepartner und Lebensgefährten sich nach einer Abmahnung damit auseinandersetzen, wer für das Filesharing verantwortlich war. Aber muss der Anschlussinhaber seine Lebenspartnerin anlasslos über die Risiken des Filesharings belehren?
Abmahnung wegen Films
Beim Filesharing bekommt stets der Anschlussinhaber die Abmahnung. So war es auch in diesem Fall. Die Abmahner warfen dem Anschlussinhaber vor, einen Film illegal in einer Tauschbörse angeboten zu haben. Die Abmahner forderten deswegen Ersatz der Abmahnkosten sowie Schadensersatz vom Anschlussinhaber.
Dieser wehrte sich aber gegen die Vorwürfe. Er argumentierte, dass er und seine Lebensgefährtin zum Zeitpunkt des Filesharings in Dänemark im Urlaub gewesen waren. Er wollte deswegen weder die Abmahnkosten noch den geforderten Schadensersatz bezahlen. Die Abmahner verklagten ihn deshalb vor dem Amtsgericht Hamburg. Das Amtsgericht Hamburg gab dem Anschlussinhaber Recht. Die Abmahner gingen dann gegen dieses Urteil in Berufung.
Anschlussinhaber haftet nicht und muss nicht anlasslos belehren
Auch das Landgericht Hamburg entschied zugunsten des Abgemahnten (Urteil vom 14.07.2016, Az. 310 S 20/15). Das Landgericht argumentierte, dass der Anschlussinhaber nicht als Täter haften musste. Auch seine Lebensgefährtin hatte Zugriff auf den Internetanschluss, sodass auch sie für das Filesharing verantwortlich sein konnte. Nach der Argumentation des Gerichts stand dem auch nicht entgegen, dass die Lebensgefährtin ebenfalls zum Zeitpunkt des Filesharings im Urlaub war.
Der Abgemahnte musste seine Lebenspartnerin auch nicht anlasslos über das Verbot und die Gefahren und Risiken des Filesharings belehren. Er hatte vor der Abmahnung keinen Anhaltspunkt für eine unerlaubte Benutzung des Internets. Dass er und seine Lebenspartnerin nicht verheiratet waren, ändert hieran ebenfalls nichts. Die Belehrungspflichten für eheliche und nichteheliche volljährige Partner sind gleich.
So wehren Sie eine Filesharing-Abmahnung ab:
Anzeige
Das Gericht wandte sich damit explizit von seiner früheren Rechtsprechung ab. Die Richter am Landgericht Hamburg hatten noch im März 2014 argumentiert, dass es anlasslose Belehrungspflichte gegenüber nichtehelichen Lebensgefährten gibt (LG Hamburg, Urteil vom 21.März 2014, Az. 310 S 7/13).
Praxis-Tipps:
1. Anschlussinhaber müssen ihre Lebensgefährten nicht anlasslos über Filesharing belehren. Dies gilt nach der aktuellen BGH-Rechtsprechung gegenüber allen volljährigen Mitgliedern einer Wohngemeinschaft und auch familiären Mitbewohnern.
2. Abgemahnte sollten deswegen nicht vorschnell die geforderten Abmahnkosten und den Schadensersatz bezahlen. Es besteht die Möglichkeit, dass der Abgemahnte gar nicht für den Filesharing-Verstoß haften muss.
3. Abgemahnte sollten sich im Falle einer Abmahnung anwaltlich beraten lassen. Häufig besteht zum Beispiel auch die Möglichkeit, eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben, damit sich der Abgemahnte nicht weiter als nötig zur Unterlassung verpflichtet.
Vorsicht bei selbst modifizierten Unterlassungserklärungen!
Liegt eine Abmahnung im Briefkasten, ist der erste Schock groß. Viele Abgemahnte suchen dann schnelle Hilfe im Internet. Manche Vorschläge und Tipps aus Internetforen können für die Abgemahnten aber teuer werden.
Rechtsanwalt Sören Siebert erklärt, was Sie zur modifizierten Unterlassungserklärung wissen müssen und wie Sie Fehler vermeiden.