Filesharing Fälle werden immer wieder von Gerichten entschieden. Dabei steht meistens die Frage im Vordergrund, wer für das begangene Filesharing haftet. Auch in Wohngemeinschaften ist das immer wieder ein Problem. Eine Abmahnkanzlei ist in der Berufungsinstanz gegen einen WG-Bewohner gescheitert.
Bewohner der WG wurde als Anschlussinhaber abgemahnt
Der Fall begann mit einer Abmahnung wegen illegal im Netz geteilter Musik. Die Abmahner warfen dem Anschlussinhaber vor, ein Album in einer Tauschbörse im Internet geteilt zu haben. Der Anschlussinhaber war Bewohner einer WG und wehrte sich gegen die Abmahnung. Er wollte weder die Abmahnkosten noch den Schadensersatz – insgesamt knapp 1000 Euro - bezahlen. Er argumentierte, dass er für das Filesharing nicht verantwortlich war. Er war zum Tatzeitpunkt gar nicht in Leipzig in seiner Wohnung gewesen.
Außerdem konnten alle seine Mitbewohner auch auf das Internet zugreifen. In der ersten Instanz vor dem Amtsgericht Leipzig bekam der WG-Bewohner Recht.
Abmahner nehmen Berufung zurück
Das Amtsgericht Leipzig entschied mit Urteil vom 16.06.2015 (Az. 114 C 610/15), dass die Abmahner die ca. 1000 Euro nicht von dem WG-Bewohner verlangen konnten. Das Gericht sah es nicht als erwiesen an, dass der Anschlussinhaber tatsächlich das Filesharing begangen hatte. Da auch seine Mitbewohner das Internet nutzten, hätten auch sie das Filesharing begangen haben können. Da die Abmahner nicht nachweisen konnten, dass der Anschlussinhaber das Album selbst geteilt hatte, musste er nicht haften.
Mit dieser Entscheidung wollten sich die Abmahner aber nicht zufriedengeben. Sie legten gegen das Urteil Berufung ein. Nachdem das Landgericht aber darauf hingewiesen hatte, dass es die Berufung wohl abweisen wird, nahmen die Abmahner ihre Berufung nun zurück. Damit ist das Urteil vom Amtsgericht Leipzig rechtskräftig. Der WG-Bewohner muss deswegen endgültig weder den Schadensersatz noch die Abmahnkosten bezahlen.
Fazit:
Das gescheiterte Berufungsverfahren zeigt einmal mehr, dass gegen Abmahnungen eine Verteidigung möglich ist. Die Gerichte folgen nicht in jedem Fall der Auffassung der Abmahner, dass der Anschlussinhaber stets für das Filesharing haften muss. Anschlussinhaber können sich vor allem damit verteidigen, dass auch weitere Bewohner Zugriff auf das Internet haben.
Die Abmahner müssen dann beweisen, dass der Anschlussinhaber tatsächlich selbst für das Filesharing verantwortlich ist. Gegenüber volljährigen Mitbewohnern bestehen in der Regel außerdem keine besonderen Belehrungs- und Überwachungspflichten.
Abgemahnte sollten sich wegen einer erhaltenen Abmahnung von einem spezialisierten Rechtsanwalt beraten lassen. Meist ist es auch möglich, eine sogenannte modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben, damit sich der Abgemahnte nicht weiter als nötig zur Unterlassung verpflichtet.
Vorsicht bei selbst modifizierten Unterlassungserklärungen!
Liegt eine Abmahnung im Briefkasten, ist der erste Schock groß. Viele Abgemahnte suchen dann schnelle Hilfe im Internet. Manche Vorschläge und Tipps aus Internetforen können für die Abgemahnten aber teuer werden.
Rechtsanwalt Sören Siebert erklärt, was Sie zur modifizierten Unterlassungserklärung wissen müssen und wie Sie Fehler vermeiden.