Schnäppchen zu machen ist auf der weltweit größten Auktionsplattform auch weiterhin erlaubt. Wer aber nur in der Hoffnung auf eine Schadensersatzklage mitsteigert, muss damit rechnen, dass einige Gerichte darin einen Rechtsmissbrauch sehen. Mit einem lange erwarteten Urteilen zu sogenannten „Abbruchjägern“ haben die Richter des BGH nämlich leider keine Klarheit geschaffen.
Schadensersatzklage nach Abbruch von eBay-Auktion
Sie bieten nur auf hochwertige Produkte, die zu einem niedrigen Startpreis eingestellt werden. Nicht, weil sie mit dem Produkt ein Schnäppchen machen wollen. Sondern weil sie darauf spekulieren, dass der Verkäufer sein Angebot noch vor Auktionsende zurückzieht, zum Beispiel, weil kein höheres Gebot abgegeben wird. In diesem Fall klagen die sogenannten „Abbruchjäger“ auf dann Schadensersatz: Vor Gericht fordern sie den geschätzten Wert der Ware, der ihnen durch das vorzeitige Beenden der Auktion entgangen ist.
Klage sechs Monate nach erfolgreichem Verkauf
Im konkreten Fall ging es um ein gebrauchtes Motorrad im Wert von rund 5.000,- Euro. Schon kurz nach Eröffnung der Auktion bemerkte der Besitzer einen Fehler in seinen Angaben und beendete das Angebot sofort. Zu diesem Zeitpunkt lag gerade mal ein einziges Gebot zum Startpreis von einem Euro vor. Die Maschine wurde kurze Zeit später über eBay für rund 5.000,- Euro verkauft.
Erst ein halbes Jahr danach meldete sich der Bieter aus der abgebrochenen Auktion. Wegen des entgangenen Geschäfts verklagte er den ehemaligen Besitzer auf Schadensersatz in Höhe der 5000,- Euro, die das Motorrad offensichtlich wert gewesen sei.
Klage des „Abbruchjägers“ abgewiesen
Schon das Landgericht Görlitz hatte in dem Vorgehen des Bieters einen Rechtsmissbrauch gesehen. Der BGH zweifelte angesichts der Indizien nicht an dieser Entscheidung. In der Tat klingen die Begleitumstände abenteuerlich: Der Mann besaß unter Tarnnamen mehrere eBay-Accounts, auf denen er innerhalb eines Jahres Gebote im Wert von über 200.000 Euro abgegeben hatte.
Darauf gingen die Richter allerdings nicht weiter ein. Sie wiesen die Klage aus einem ganz anderen Grunde ab: Eingereicht hatte sie nämlich nicht etwa der Bieter selbst, sondern eine GbR seines Vaters, an den die Ansprüche so mal eben unentgeltlich abgetreten worden waren. Diese Firma allerdings habe überhaupt kein rechtsschutzwürdiges Interesse in der Sache und sei gar nicht befugt, den Prozess zu führen.
Der BGH hat die Klage nur aus formalen Gründen abgewiesen. Eine echte Entscheidung des BGH in Sachen "Abbruchjäger" gibt es leider weiterhin nicht.
Praxis-Tipps:
1. Was bei eBay erlaubt und verboten ist, ist in den eBay-AGB festgelegt.
2. Wer nur mitsteigert, um den Preis in die Höhe zu treiben, muss auch mit einer Schadensersatzklage rechnen.
3. Besondere Vorsicht gilt, wenn tatsächlich einmal eine Auktion abgebrochen werden muss, auf die bereits geboten wurde. Laut eBay ist das nur in Ausnahmefällen möglich. Dazu gehören zum Beispiel der Verlust oder die Beschädigung der Ware oder ein grober Fehler bei der Beschreibung.
4. Wer sicher sein will, einen Artikel nicht zu niedrig zu verkaufen, muss den Startpreis entsprechend wählen oder ein Mindestgebot festlegen. Dadurch verliert man möglicherweise ein paar Klicks, befindet sich aber rechtlich auf der sicheren Seite.
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Mein Jagdfreund Herr xxxx sprach mich an, ob ich ihm bei der Veräußerung bei einer Auflösung eines Nachlasses helfen könnte. Ein Jagdkollege sei verstorben, und die Witwe müsse die Waffen mit Zustimmung der UJB veräußern. Normalerweise halte ich von solchen Aktionen nichts, stimmte dem aber zu. Es ging um einen Drilling und eben um die besagte Mauser 66 !
Ich bekam die Daten und die nötigen Informationen!
Am gleichen Abend, stellte ich beide Waffen bei Auktronia ein…..1 Stunde später, rief mich mein Jagfreund an und sagte mir, dass die Auktion doch lieber in seiner Hand bleiben solle, da er auch für die Abwicklung verantwortlich sei…..daraufhin habe ich versucht die Auktionen sofort zu beenden.
Beim Drilling ginge dies ohne Problem da noch kein Gebot abgegeben war, bei der Mauser war zwischenzeitlich ein Gebot von 1 Euro abgegeben worden. Damit war es mir nicht mehr möglich, die Anzeige unter Begründung zu löschen. Ich habe sofort versucht Auktronia zu kontaktieren…erst telefonisch, dann sofort per Mail (liegt als Anhang vor). Des Weiteren habe ich sofort als Anmerkung und für jeden lesbar, unter die Auktion eine Begründung geschrieben, mit der Bitte nicht mehr auf diese Waffe zu bieten.
Er ersteigerte dann diese Waffe, trotz Hinweis….für ein Betrag von 980 Euro. Aufgrund meines Hinweises unter die Auktion, wurde natürlich nicht mehr auf diese Gebrauchtwaffe geboten.
Nach ca. 2 Monaten kam dann ein Schreiben vom Rechtanwalt, wo eine unglaubliche Forderung von 4000 Euro plus Zinsen gefordert wurde….
Ich habe dem Anwalt dann ein Vergleich von 1200 Euro angeboten, das sofort ablehnt worden ist.
Am 07.02. wurde mir nun die Klage überreicht.
Die Waffe, hat sich nie in meinem Besitz befunden, dies kann ich auch nachweisen anhand meiner Waffenbesitzkarte. Ich habe vorher nie einen Artikel auf Auktronia versteigert.
Mit freundlichen Grüßen
Frank S
Vieleicht kann mir jemand hier seine Erfahrungen preisgeben