Ein misslicher Fehler bei der Kommasetzung hatte zur Folge, dass eine Käuferin bei eBay 1.000 Euro anstatt 10 Euro überweist. Das Amtsgericht Trier musste sich in diesem Zusammenhang fragen, ob sie die zu viel gezahlten 990 Euro zurückverlangen kann.
Käuferin überweist 1.000 Euro statt 10 Euro
Was war passiert? Eine Nutzerin des Internetauktionshauses „eBay“ kaufte bei einer Privatverkäuferin eine gebrauchte Kinderhose für 9,50 Euro. Aus Nettigkeit wollte sie der Verkäuferin aber 10 Euro überweisen. Dabei passierte ihr beim handschriftlichen Ausfüllen des Überweisungsträgers ein unangenehmer Fehler: Das Komma, welches Sie beim Ausfüllen einfügte (10,00 €) setzte sie zu tief, sodass es sich nicht mehr in der Betragszeile befand. Dies hatte zur Folge, dass die automatische Einlesung bei der Bank das Komma nicht erfassen konnte, sodass 1.000 Euro an die Verkäuferin überwiesen wurde. Die Verkäuferin, welche zugleich Studentin war, freute sich zwar über den Geldsegen, schrieb aber zugleich an die Käuferin eine E-Mail. Wörtlich hieß es in dieser:
"Hallo, die Zahlung ist eingegangen, allerdings haben sie sich vertan. Sie haben mir statt 9,50 Euro, sage und schreibe 1000 Euro überwiesen. Wenn ich das nicht als Trinkgeld verstehen soll, schicken Sie mir doch bitte Ihre Bankverbindungsdaten, damit ich Ihnen das Geld zurücküberweisen kann ;-) Liebe Grüße"
AnzeigeDie Käuferin, die die E-Mail anscheinend nicht gründlich gelesen hatte und daher vermutlich davon ausging, dass sich die Verkäuferin für die zu viel gezahlten 50 Cent bedanken wollte, antwortete daraufhin nur: "Nein, das passt schon so ;-)"
Daraufhin schrieb die Verkäuferin in einer letzten E-Mail:
"Hallo nochmal, Ich bin gerade ein wenig sprachlos über soviel Großzügigkeit. Ich meine, ich will mich nicht beklagen, ich bin eine arme Studentin und kann das Geld wirklich gut gebrauchen. Aber darf ich den Grund für ihre Großzügigkeit erfahren? Liebe Grüße"
Erst als die Käuferin einen Kontoauszug holte, bemerkte sie, dass anstatt 10,00 Euro insgesamt 1.000 Euro überwiesen wurden. Sie verlangte nun die Rückzahlung von 990 Euro von der Studentin. Diese weigerte sich jedoch, da sie aufgrund des E-Mail-Verkehrs davon ausging, dass sie die 1.000 Euro behalten dürfe. Der Fall landete dann vor dem Amtsgericht Trier.
AnzeigeParteien einigen sich auf teilweise Rückzahlung
Das Amtsgericht Trier (Az. 31 C 422/13) musste den Fall jedoch nicht entscheiden. Die Richterin stellte zwar klar, dass die Käuferin aufgrund der Vorschriften im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) über die sogenannte ungerechtfertigte Bereicherung den zu viel gezahlten Betrag grundsätzlich zurückverlangen kann. Allerdings brachte die Studentin vor, dass sie einen Teil des Geldes bereits in den auf die Überweisung folgenden Tagen für außergewöhnliche Dinge wie z.B. Kleidung, Pflegeprodukte und Essen ausgegeben habe und berief sich somit auf den sogenannten "Entreicherungseinwand", welcher in § 818 Absatz 3 BGB geregelt ist. Danach scheidet eine Rückzahlung von zu viel gezahltem Geld aus, wenn der Empfänger des Geldes nicht mehr bereichert ist.
Die Richterin wies die Parteien in diesem Zusammenhang darauf hin, dass für die Frage, inwieweit die Studentin entreichert ist, eine u.U. umfangreiche Beweisaufnahme erforderlich ist. Aufgrund dessen einigten sich die Käuferin und die Verkäuferin gütlich auf die Rückzahlung von ungefähr 50% des zu viel gezahlten Betrages.
Fazit:
Grundsätzlich können Fehlbeträge zurückverlangt werden. Betroffenen ist zu raten, sich umgehend an den Empfänger des Geldes zu wenden, sobald der Fehler erkannt wird.
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