Immer wieder müssen sich Gerichte mit der Frage beschäftigen, wann eBay-Verkäufer zum Abbruch ihrer Auktionen berechtigt sind. Nun hat der Bundesgerichtshof (BGH) eine neue Entscheidung getroffen.
Verkäufer bricht Auktion nach drei Tagen ab
Ein Verkäufer bot bei eBay einen Gussheizkörper an. Nur kurze Zeit später brach der Verkäufer die Auktion ab. Ein Bieter hatte auf die Ware bereits 112 Euro geboten und war damit Höchstbietender. Er verlangte von dem Verkäufer die Aushändigung des Produkts. Dies lehnte der Anbieter ab und brachte vor, der Heizkörper sei nach Auktionsbeginn zerstört worden. Deswegen habe er die Auktion abgebrochen. Später berief er sich darauf, er habe zusammen mit seinem Bruder festgestellt, dass der Bieter in der Vergangenheit 370 Angebote zurückgenommen habe. Der Abbruch der Auktion sei daher zulässig gewesen.
Der Höchstbietende hätte den Heizkörper zu einem stolzen Preis von 4000 Euro weiterverkaufen können und verlangte im Rahmen seiner Klage diesen Betrag abzüglich des Kaufpreises (112 Euro) von dem Verkäufer. Sowohl das Amtsgericht, als auch das Landgericht urteilten zugunsten des Anbieters. Nun musste sich der Bundesgerichtshof mit dem Fall beschäftigen.
AnzeigeBGH konkretisiert Voraussetzungen zur Streichung von Geboten
Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 23. September 2015, Az.: VIII ZR 284/14) führte aus, dass Verkäufer bei eBay nur ausnahmsweise zum Abbruch und damit zur Streichung von einzelnen Geboten berechtigt sind. Neben den in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay genannten Gründen (hier werden gesetzliche Gründe angeführt, wie zum Beispiel „Anfechtung“ oder „Rücktritt“) kommt ein Abbruch von Auktionen nur unter strengen Voraussetzungen in Betracht. Verkäufer sind zum Abbruch nur dann berechtigt, wenn „gewichtige Gründe“ vorliegen, die den gesetzlichen Gründen gleichkommen. Außerdem müssen diese gewichtigen Gründe das Motiv für den Abbruch der Auktion bilden.
Das Gericht war der Ansicht, dass der Verkäufer zum Abbruch der Auktion nicht berechtigt war. Er durfte auf Grund der Vielzahl von Angebotsrücknahmen des Bieters nicht davon ausgehen, dass es sich bei ihm um einen unseriösen Käufer handelt. Eine Rücknahme war aus diesem Grund auch nicht geboten, da die Lieferung der Ware bei eBay in der Regel nur gegen Vorkasse erfolgt, sodass der Verkäufer nicht um die Begleichung der Kaufpreisforderung bangen musste. Im Übrigen trug er vor, dass nicht die etwaige fehlende Seriosität des Käufers der Grund für den Abbruch war, sondern die Zerstörung des Heizkörpers.
Fazit:
Es muss für den Abbruch einer Aktion also immer ein wichtiger Grund vorliegen. Mit der Entscheidung setzt der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung zum Abbruch von eBay-Auktionen fort. Wann „gewichtige Gründe“ vorliegen, kann nur anhand des Einzelfalls beurteilt werden.
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