Die Musterwiderrufsbelehrung: Abmahnungen und kein Ende

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Betreiber von Online-Shops und Webseiten, die über das Internet Waren oder Dienstleistungen anbieten, müssen Ihren Kunden ein Widerrufs- bzw. Rückgaberecht einräumen, zumindest dann wenn die Kunden Verbraucher sind. Das vom Justizministerium hierfür zur Verfügung gestellte amtliche Muster hat jedoch jahrelang zu zahllosen Abmahnungen geführt. Die Musterwiderrufsbelehrung kommt die Shopbetreiber teuer zu stehen.

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Achtung! Dieser Beitrag ist veraltet! Ausführungen zum aktuellen Widerrufsrecht finden Sie in unserem neuen Beitrag "Neues Widerrufsrecht: Was Shopbetreiber und eBay-Händler wissen müssen".

Hintergrund des Widerrufsrechts:

Das ehemalige Fernabsatzgesetz wurde im Zuge der Modernisierung des Schuldrechts in den Paragraphen 312 b bis 312 d in das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) aufgenommen. In diesen Vorschriften werden insbesondere Regelungen zum Schutz der Verbraucher beim Handel im Internet thematisiert. Die gesetzlichen Regelungen kommen zur Anwendung, wenn ein Vertrag unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln zwischen einem Verbraucher und einem Händler geschlossen wird.

Der Anwendungsbereich erstreckt sich dabei von klassischem Katalog-Handel oder Versandhandel bis hin zu Online-Shops, Teleshopping oder anderen Formen des Vertriebs von Waren über das Internet. In Paragraph 312 b Absatz 2 BGB heißt es dazu: " Fernkommunikationsmittel sind Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrags zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Vertragsparteien eingesetzt werden können, insbesondere Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails sowie Rundfunk, Tele- und Mediendienste."

Da man als Unternehmer oder Betreiber eines Online-Shops bei der Gestaltung der Widerrufsbelehrung einiges falsch machen kann, hat das Bundesjustizministerium eine amtliche Muster-Widerrufsbelehrung an die BGB-InfoV angefügt. Gerade die zahlreichen Abmahnungen im Zusammenhang mit der Widerrufsbelehrung - insbesondere bei der Verwendung bei eBay - haben in den letzten Jahren und Monaten bei vielen Händlern im Internet zu  großer Verunsicherung geführt. Viele deutsche Gerichte halten die amtliche Muster-Widerrufsbelehrung für rechtswidrig. Kann das sein? Wurde hier schlampig gearbeitet? Wenn man viele Experten und Shop-Betreiber fragt, eindeutig ja.

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Selbst die Justiz weiß nicht, wie rechtmäßig belehrt werden soll

Im vergangenen Monat hat es dabei sogar die Staatsanwaltschaft Magdeburg getroffen. Diese versteigert auf eBay Diebesgut um die Landeskasse aufzufüllen. Dabei hat sie den Verbrauchern ebenfalls die amtliche Muster-Widerrufsbelehrung zukommen lassen. Prompt erhielt die Staatsanwaltschaft eine Abmahnung und musste den Fehler eingestehen.

Die Bundesregierung hält ihre Muster-Widerrufsbelehrung jedoch nach wie vor für rechtmäßig. Aktuell wird diesbezüglich die Schaffung eines europäischen Musters angestrebt. Aufgrund der unklaren rechtlichen Situation und der Entscheidungspraxis der Gerichte, hat das Bundesjustizministerium (BMJ) inzwischen jedoch auch bekannt gegeben, dass trotz der grundsätzlichen Bewertung des Musters als rechtmäßig, zur Zeit Vorschläge zur Verbesserung erarbeitet werden. Dies ist auch dringend nötig, da die aktuelle Situation für Shop-Betreiber und Verbraucher unzumutbar ist.

Die Gerichte, die das Muster für rechtswidrig erklärt haben, sahen jeweils einen Verstoß gegen § 355 II BGB für gegeben. Dieser Paragraph regelt das Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen.

In dem Muster heißt es: "Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs."
Dies ist nach verschiedenen Urteilen rechtswidrig, da nach § 355 II BGB die Laufzeit der Frist erst beginnt, wenn der Käufer eine extra Widerrufsbelehrung in Textform erhält. Ferner beginnt die Frist nach Ansicht des Kammergericht (KG) Berlin (Az.: 5 W 295/06, Urteil vom 05.12.2006) bei Käufen in Online-Shops überhaupt nicht, wenn lediglich auf der Angebotsseite auf das Widerrufsrecht hingewiesen wurde.

Hinsichtlich der wettbewerbsrechtlichen Bedeutung des Muster kam das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg (Az.: 5 W 129/07, Urteil vom 12.09.2007) zu einer weiteren Einschätzung. Das Gericht sah in der fehlenden Verwendung keinen erheblichen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht im Sinne des § 3 UWG. Danach ist die so genannte Bagatellschwelle noch nicht erreicht. Dies ist dann der Fall, wenn zwar ein Wettbewerbsverstoß vorliegt, dieser aber die Schwelle der Erheblichkeit noch nicht überschritten habe und somit nicht durch Abmahnungen und Unterlassungserklärungen rechtlich verfolgt werden kann. Die teilweise gegensätzlichen Entscheidungen der beiden gleichrangigen Gerichte zeigt beispielhaft das Dilemma, in dem Unternehmer und Betreiber von Online-Shops sitzen.

Auch der Bundesgerichtshof (BGH, AZ.: VIII ZR 25/07) hat in einer mündlichen Verhandlung, in der es auch um die Muster-Widerrufsbelehrung ging, erkennen lassen, dass er diese für widersprüchlich und unklar hält. Zu einer Entscheidung des BGH in dieser Sache wird es allerdings zunächst nicht kommen, da der Beklagte in der angesprochenen mündlichen Verhandlung die eingelegte Revision zurückgenommen hat. Die geäußerten Bedenken sind nun lediglich ein Hinweis, dass auch der BGH die amtliche Muster-Widerrufsbelehrung für rechtswidrig halten könnte. Ein notwendiges Urteil wurde leider nicht gesprochen. Dieses hätte mehr Klarheit in die unklare Rechtslage gebracht.

Besondere Probleme bereitet die Musterwiderrufsbelehrung bei eBay

Ein weiterer von Gerichten im Rahmen der Verwendung der amtlichen Muster-Widerrufsbelehrung als rechtswidrig erachtetet Komplex behandelt die Frage der Dauer der Widerrufs- oder Rückgabefrist beispielsweise bei Online-Auktionshäusern wie eBay. Die Dauer der Widerrufsfrist hängt davon ab, wann und ob der Verbraucher eine Widerrufsbelehrung in Textform erhält. Inzwischen ist davon auszugehen, dass die Widerrufsfrist einen Monat beträgt. Das amtliche Muster spricht von zwei Wochen. Allerdings wird in den Fußnoten darauf hingewiesen, dass in Fällen, in denen die Belehrung (über das Widerrufsrecht) erst nach Vertragsschluss mitgeteilt wird, eine Widerrufsfrist von einem Monat gelte.

Problematisch ist, dass dies für diese Variante erst in den Fußnoten erfolgt und somit für die Betreiber von Online-Shops und die Verbraucher oftmals zur Rechtsunsicherheit führt. Wer beispielsweise als eBay-Powerseller oder eBay-Shop-Betreiber für seine Kunden eine Widerrufsbelehrung verwendet, die eine Frist von zwei Wochen beinhaltet, muss damit rechnen kostenintensiv abgemahnt zu werden. Eine lediglich zweiwöchige Widerrufsfrist stellt nach § 4 Nr. 11 UWG einen unzulässigen Wettbewerbsvorteil dar.

Weitere ungeklärte Fragen behandeln die Punkte der Wertersatzpflicht sowie die Frage nach dem Beginn der Widerrufsfrist.

Fazit:

Bis zu einer Überarbeitung des amtlichen Musters bzw. einer verbindlichen Klärung der zahlreichen strittigen Fragen im Zusammenhang mit dem Widerrufsrecht sind Online-Händler insbesondere auf Plattformen wie eBay weiterhin akut abmahngefährdet.

Auch wenn es aufgrund der unterschiedlichen Auffassungen der Gerichte keine absolute Rechtssicherheit geben kann, sollten Online-Händler den Rat eines auf Internetrecht spezialisierten Anwalts suchen, um das Risiko kostenpflichtiger Abmahnungen und gerichtlicher Auseinandersetzungen zu minimieren.

Achtung! Dieser Beitrag ist veraltet! Ausführungen zum aktuellen Widerrufsrecht finden Sie in unserem neuen Beitrag "Neues Widerrufsrecht: Was Shopbetreiber und eBay-Händler wissen müssen".

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