Shops und AGB: Abmahnung wegen „circa“-Angabe in AGB-Klausel?

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Allgemeine Geschäftsbedingungen in Onlineshops dienen der Vertragsgestaltung und sollen dem Hänlder eigentlich einen Vorteil bringen. Häufig führen AGB-Klauseln aber auch zu Abmahnungen. Das OLG Hamm hatte aktuell zu entscheiden, ob eine AGB-Klausel zulässig ist, die besagt, dass es sich bei Lieferfristen bloß um „Richtwerte“ handelt.

Konkurrent hielt Klausel für unzulässig und klagte dagegen

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Dem Streit lag folgender Fall zu Grunde. Ein eBay-Händler verkaufte Waren über die Onlineplattform. Die von ihm verwendeten AGB enthielten die Bestimmung, dass die angegebenen Lieferfristen nur einen Richtwert darstellen und daher nur als annähernd vereinbart gelten sollten (circa-Fristen). Diese Regelung hielt eine Konkurrentin des Händlers für unzulässig und verlangte die Unterlassung der Klausel. Aus diesem Grund strebte sie eine Klage an.

OLG hält Bestimmung für wettbewerbswidrig

Die Richter am OLG Hamm gaben der Konkurrentin recht (Urteil v. 18.09.2012, I – 4 U 105/12). Sie stützten dies auf § 308 Nr. 1 BGB, da danach eine nicht hinreichend bestimmte Lieferfrist unwirksam ist. Dem Kunden muss es aus der Angabe der Lieferfrist möglich sein, das Fristende selbst zu erkennen oder errechnen zu können. Dies sei bei der Angabe eines bloßen Richtwertes als Lieferfrist nicht der Fall. Zwar ist die Vereinbarung von Zirka-Fristen nicht grundsätzlich unzulässig. Die Angabe war aber im vorliegenden Fall durch den Wortlaut „annähernd“ und „Richtwert“ jedoch zu unverbindlich ausgestaltet gewesen. Da die Vorschrift des § 308 Nr. 1 BGB zugleich eine sogenannte Marktverhaltensregelung darstellt, konnte der Unterlassungsanspruch darauf gestützt werden. Die AGB-Bestimmung darf daher nicht mehr verwendet werden.

Fazit:

Das OLG Hamm stärkt mit dem Urteil die Kundenrechte. Für den Käufer ist es eine wichtige Information, wann die Ware bei ihm eintreffen wird. Auch für eine mögliche Mahnung ist die Lieferfrist entscheidend. Das OLG Hamm knüpft mit dem Urteil zudem an seine vorangegangene Rechtsprechung an (Urt. v. 12.01.2012, Az.: I-4 U 107/11). Bereits hier hatte das Gericht entschieden, dass eine Klausel nach der „in der Regel“ nach 3-4 Werktagen geliefert werde, nicht hinreichend bestimmt sei.

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