E-Mails an Warenkorb-Abbrecher: Sind sie rechtlich zulässig?

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Viele Kunden legen Produkte in den Warenkorb eines Onlineshops, brechen den Kaufvorgang dann aber ab. Clevere Unternehmer versuchen, die potentiellen Kunden durch Erinnerungs-E-Mails und Rabattangebote doch noch zum Kauf zu animieren. Doch sind solche E-Mails überhaupt zulässig? Und welche Vorgaben müssen Sie bei der Umsetzung beachten? Wie schützten Sie sich vor wettbewerbs- und datenschutzrechtlichen Verstößen? eRecht24 klärt Sie über die rechtlichen Besonderheiten von Erinnerungs-E-Mails auf!

 

Inhaltsverzeichnis:

  1. Ohne Einwilligung keine Erinnerungs-E-Mail?
  2. Wie hole ich eine Erlaubnis ein?
  3. Wie dokumentiere ich die Erlaubnis?
  4. Zusammenfassung

1. Ohne Einwilligung keine Erinnerungs- E-Mail?

Der Kunde füllt seinen Warenkorb auf und bringt ihn zur Kasse. Dort entschließt er sich, den Kauf zu stornieren. Dieses Szenario wäre in einem Supermarkt mehr als nur seltsam, im Onlinehandel ist dieses Vorgehen aber ganz gewöhnlich. Die Onlinehändler ärgern sich über den entgangenen Umsatz und versuchen, die Besucher über E-Mails zurückzugewinnen. So einfach wie es auf den ersten Blick aussieht, ist es aber nicht. Onlinehändler sind dazu verpflichtet, ihre Kunden um Erlaubnis zu fragen. Dies müssen sie im Zweifelsfall nachweisen können.

2. Wie hole ich eine Erlaubnis ein?

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Versuchen Sie keinesfalls, die erforderliche Erlaubnis über eine „versteckte“ Newsletter-Anmeldung einzuholen. Dies führt gegebenenfalls zu rechtlichen Problemen. Holen Sie die Erlaubnis offen ein und erläutern Sie dem Kunden die damit verbundenen Konsequenzen. Verwenden Sie eine präzise, einfache und verständliche Sprache. Die beste Möglichkeit zum Einholen einer Erlaubnis ist der Zeitpunkt, in dem der Besucher sein Kundenkonto eröffnet. Lassen Sie den Kunden seine E-Mail-Adresse eintragen und integrieren Sie eine Checkbox. Verstecken Sie die Einwilligung nicht im Kleingedruckten, sondern machen Sie den Kunden über eine Checkbox aktiv darauf aufmerksam. Die Einwilligung könnten Sie beispielsweise so formulieren:

„Dürfen wir Ihre Daten nach dem Abbruch einer Bestellung einspeichern und Sie per E-Mail an den Kauf erinnern?“

Wir empfehlen Ihnen, die Platzierung und Formulierung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt prüfen zu lassen.

3. Wie dokumentiere ich die Erlaubnis?

Setzt der Besucher eines Onlineshops einen Haken unter eine Checkbox, hat er seine Einwilligung noch nicht endgültig erteilt. Nutzen Sie das Double-Opt-In-Verfahren, um sich rechtlich abzusichern. Beim Double-Opt-In-Verfahren erhält der Kunde eine Bestätigungs-E-Mail und klickt den darin enthaltenen Link an. Diese E-Mail wird synonym als „Checkmail“ oder „DOI-Mail“ bezeichnet. Das Double-Opt-In-Verfahren verwenden nahezu alle großen Versender in Deutschland. Das Verfahren vermeidet, dass Unbefugte eine fremde E-Mail-Adresse eintragen und der Nutzer ungefragt Werbung erhält. Der Inhaber einer E-Mail-Adresse schützt sich vor unbefugten Nutzungen, indem er ihm zugesandte Bestätigungs-E-Mails ignoriert. Der Bundesgerichtshof und verschiedene Organisationen empfehlen das Double-Opt-In-Verfahren, um rechtssichere Einwilligungen in Werbe-E-Mails zu erhalten.

4. Zusammenfassung

1. Erinnerungs-E-Mails sind nur zulässig, wenn der Kunde einwilligt.
2. Onlinehändler müssen den Kunden eindeutig und verständlich um Erlaubnis fragen.
3. Der Onlinehändler muss nachweisen, dass er eine Erlaubnis erhalten hat.

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Kommentare  
Peter Blum
+2 # Peter Blum 05.09.2018, 20:29 Uhr
Hallo,
ich kenne dieses "Thema" bzw. "Problematik".
Wobei man als Kunde seinen Vorteil daraus ziehen kann, weil die Händler meist in Ihren "Erinnerungsmails" Rabatte oder Goodies wie kostenlosen Versand anbieten.
Ich selbst nenne dies den "Exit-Warenkorb-Trick".
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