Let`s Play Videos auf YouTube boomen. Auf den Zug wollte auch Sony aufspringen und versuchte den Begriff „Let`s Play“ als Marke anzumelden. eRecht 24 zeigt, warum die YouTuber-Szene jetzt aufatmen kann.
Sony meldet „Let`s Play“ als Marke an
Bereits im Oktober 2015 versuchte Sony den Begriff „Let`s Play“ als Marke beim US-amerikanischen Patent- und Markenamt (USTPO – United States Patent and Trademark Office) anzumelden. Die Bezeichnung steht auch für Videos in Streaming-Portalen wie YouTube oder Twitch, in welchem Spieler Videospiele spielen und kommentieren. So begeistern die erfolgreichsten YouTuber wie z.B. „PewDiePie“ oder im deutschen Raum „Gronkh“ und „Sarazar“ Millionen von Fans.
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Entsprechend groß war die Aufruhr in der Gaming-Community, als sie Wind von Sonys Absichten bekam. Viele Kritiker sind der Ansicht, der Begriff „Let´s Play“ sei nicht schutzwürdig. Er gehöre der YouTube-Community, sodass Sony ihn nicht monopolisieren dürfe. Die Behörde aus den USA hat den Antrag des Unternehmens im Dezember letzten Jahres zurückgewiesen.
US-amerikanisches Markenamt verweigert Eintragung
Dabei stützte sich das US-amerikanische Markenamt nicht auf die Argumentation in den vielen Forenbeiträgen. Für das Amt ausschlaggebend war, dass eine ähnliche Marke bereits existiert. Ein in dem US-Bundesstaat Georgia ansässiges Unternehmen ist Inhaber der Marke „Let´z Play“. Das Unternehmen organisiert online und offline Events für Videospieler. Sonys Anmeldung war der bestehenden Marke zu ähnlich. Das Markenamt befürchtete eine Verwirrung der Verbraucher. Es spielte bei der Entscheidung der Behörde keine Rolle, dass viele Videos auf YouTube die Bezeichnung im Titel tragen. Sony hat sich bisher nicht geäußert.
Fazit:
Auch im deutschen Markenrecht gilt: Markenanmeldungen haben keinen Erfolg, wenn bereits identische oder ähnliche Marken für identische oder ähnlichen Waren oder Dienstleistungen bestehen. Um Probleme bei der Anmeldung zu vermeiden, sollten Unternehmen immer eine vorherige Markenrecherche durchführen (lassen). Dafür kann sich der Weg zu einem spezialisierten Rechtsanwalt lohnen.
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