Markenbeschwerden bei Google, eBay und Amazon: Was Markeninhaber wissen sollten

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Für den Schutz der eigenen Marke spielen Markenbeschwerden bei Google, Amazon oder eBay eine große Rolle. Wird eine Markenrechtsverletzung gemeldet, werden die Betreiber von eBay, Google und Amazon meist sofort tätig. Markeninhaber sollten mit Beschwerden aber vorsichtig sein, wie Rolex in einem aktuellen Fall vor dem BGH lernen musste.

Für den Schutz der eigenen Marke spielen Markenbeschwerden bei Google, Amazon oder eBay eine große Rolle. Wird eine Markenrechtsverletzung gemeldet, werden die Betreiber von eBay, Google und Amazon meist sofort tätig. Markeninhaber sollten mit Beschwerden aber vorsichtig sein, wie Rolex in einem aktuellen Fall vor dem BGH lernen musste.

Rolex legte allgemeine Markenrechtsbeschwerde bei Google ein

In dem Fall ging es um Google AdWords Anzeigen. Ein Internet-Anbieter, der mit Schmuck- und Juwelierwaren und auch mit gebrauchten Uhren der Marke Rolex handelte, wollte bei Google eine solche Anzeige für (gebrauchte) Rolex Armbanduhren schalten.Der Anzeigentext sollte lauten:

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„Rolex Armbanduhren; Ankauf: einfach, schnell, kompetent; Ankauf: Rolex-Uhr dringend gesucht“.

Der Markeninhaber der weltbekannten Marke Rolex hatte jedoch bereits zuvor eine allgemeine Markenbeschwerde bei Google eingelegt. Durch diese von den Markeninhabern einzulegende Beschwerde schafft Google die Möglichkeit, die Nutzung der eigenen Marke in fremden AdWords Anzeigen zu unterbinden. Google lehnte daher die Schaltung der Anzeige ab. Der Internet-Händler versuchte daraufhin erfolglos, bei den Markeninhabern die Zustimmung zu der Anzeige zu erhalten. Obwohl der Begriff Rolex nicht als Keyword innerhalb der Anzeige verwendet werden sollte, sondern lediglich im Anzeigentext stand, wurde die Zustimmung nicht erteilt.

BGH: Beschwerde bei Google war Wettbewerbsverstoß

Der Fall wurde zunächst beim Landgericht München I entschieden (Urteil vom 04.12.2012, Az. 1 HKO 13833/12) und in der Berufung darauf beim Oberlandesgericht München (Urteil vom 18.07.2013, Az. 6 U 4941/12). Beide Instanzen kamen zu dem Ergebnis, dass die Verweigerung der Zustimmung zur Schaltung der Anzeige eine gezielte Behinderung des Wettbewerbs im Sinne von § 4 Nr. 10 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) darstellen kann, wenn die Markenrechte tatsächlich nicht verletzt sind.

Der Bundesgerichtshof bestätigte diese Rechtsauffassung mit Urteil vom 12. März 2015 und gab somit dem Internet-Händler Recht (BGH, Urteil vom 12. März 2015, Az. I ZR 188/13). Die Einlegung der allgemeinen Markenrechtsbeschwerde durch Rolex wertete der BGH noch nicht als Wettbewerbsbehinderung. Die Behinderung entstand jedoch dadurch, dass der Händler bei Rolex um Zustimmung zur Werbeanzeige gebeten hatte und diese ihm nicht erteilt wurde, obwohl die Markenrechte durch den Anzeigentext gar nicht verletzt waren.

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Der BGH führte hierzu aus, dass dies den Mitbewerber in unlauterer Weise im Wettbewerb behinderte. Der Bundesgerichtshof stützte dies darauf, dass der Händler infolge der allgemeinen Markenbeschwerde und der fehlenden Zustimmung gehindert war, bestimmte AdWords Anzeigen zu veröffentlichen. Der BGH stellte hierbei darauf ab, dass die AdWords Werbung des Händlers markenrechtlich nicht zu beanstanden war, sodass die Wirkung der Markenbeschwerde nicht aufrechterhalten werden durfte. Der Markeninhaber hätte deswegen die Zustimmung erteilen müssen.

Fazit:

Markenrechtsinhaber haben bei Google die Möglichkeit, ihre Rechte durch eine allgemeine Markenbeschwerde zu schützen:

Einreichung einer Beschwerde über die Verwendung Ihrer Marke

eBay stellt hierfür das VeRi-Programm zur Verfügung:

Das Verifizierte Rechteinhaber-Programm (VeRI)

Bei Amazon können Markenrechtsverletzungen ebenfalls schnell und unbürokratisch über die Rechtsverletzungs-Mitteilung gemeldet werden:

Mitteilung an Amazon.de über eine Rechtsverletzung

Sofern die Anzeige eines Anbieters bei Google AdWords nicht geschaltet wird oder Angebote bei eBay und Amazon wegen Markenrechten gelöscht werden, kann der Anbieter dagegen aber unter Umständen vorgehen. Die Beschwerde bei Google & Co. stellt dann einen Wettbewerbsverstoß dar, wenn die geplante Anzeige die Markenrechte tatsächlich gar nicht verletzt.

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