Widerrufsrecht bei eBay-Auktionen

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Über die Frage, ob Käufern bei Geschäften über Auktionsplattformen wie eBay ein Widerrufsrecht zusteht, wurde lange Zeit gerichtlich und außergerichtlich gestritten. Die Beantwortung dieser Frage hat immense Auswirkungen auf die Rechte der Käufer und die Pflichten der Verkäufer bei eBay. Nun hat das oberste deutsche Zivilgericht, der Bundesgerichtshof (BGH), diese Streitfrage entschieden.

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Achtung! Dieser Beitrag ist veraltet! Ausführungen zum aktuellen Widerrufsrecht finden Sie in unserem neuen Beitrag "Neues Widerrufsrecht: Was Shopbetreiber und eBay-Händler wissen müssen".

Rechtlicher Hintergrund

Der juristische Hintergrund dieser oft diskutierten Frage findet sich in den Regelungen des so genannten Fernabsatzgesetzes. Dieses wurde im Zuge der letzten Schuldrechtsreform im Jahre 2002 in das Bürgerliche Gesetzbuch integriert und ist nun in den §§ 312b ff BGB zu finden. Grundsätzlich steht dem Käufer bei Verträgen, die über so genannte Fernkommunikationsmittel wie Internet oder Telefon geschlossen werden, ein Widerrufsrecht zu. Dieses Widerrufsrecht besteht unabhängig vom Vorliegen bestimmter Gründe wie mangelhafter oder falsch gelieferter Ware. Voraussetzung ist aber, dass ein Verbraucher mit einem Unternehmer einen Vertrag schließt. Zudem ist das Widerrufsrecht auf bestimmte Vertragstypen wie Kaufverträge über bewegliche Sachen oder die Erbringung von Dienstleistungen beschränkt. In § 312d Abs.1 Satz 1 BGB heißt es dazu: “Dem Verbraucher steht bei einem Fernabsatzvertrag ein Widerrufsrecht ... zu“.

Ausgeschlossen von diesem Widerrufsrecht sind aber nach § 312d Abs.4 Nr.5 BGB Verträge, die in Form einer Versteigerung geschlossen werden. Ordnet man nun Verträge, die über Online-Auktionsportale wie eBay geschlossen werden, den Versteigerungen zu, steht den Verbrauchern kein Widerrufsrecht zu. Wenn diese Verträge juristisch nicht als Versteigerungen nach § 156 BGB gewertet werden, besteht hingegen ein Widerrufsrecht für Verbraucher.

Bisher war die Mehrzahl der Gerichte jedoch der Auffassung, dass es sich bei Internet-Auktionen nicht um echte Versteigerungen im Sinne des BGB handelt. Je nach Ausgestaltung der jeweiligen Auktionen ging man von einem regulären Kauf- oder Dienstleistungsvertrag aus bzw. von Verträgen, die gegen Höchstgebot geschlossen werden.

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Auch in der vom BGH zu entscheidenden Sache hatten die Vorinstanzen die Klage Verkäufers auf Kaufpreiszahlung abgewiesen und dem Käufer ein Widerrufsrecht zugebilligt.

Die Entscheidung des BGH

Vorliegend ging es um den Kauf eines Diamantarmbandes, welches ein Verbraucher über die Seiten von eBay bei einem Schmuckhändler erworben hatte. Der Käufer wollte das Armband jedoch nicht bezahlen und machte von dem ihm seiner Meinung nach zustehenden Widerrufsrecht Gebrauch. Der Verkäufer verlangte die Bezahlung des Armbandes mit dem Argument, dass es sich bei derartigen Rechtsgeschäften um eine Versteigerung handeln würde. Für Versteigerungen sei ein Widerrufsrecht gesetzlich jedoch ausgeschlossen.

Der Bundesgerichtshof hat in dem Urteil (Az.: VIII ZR 375/03) klargestellt, dass die Regeln des Fernabsatzrechtes auch fürVerträge gelten, die über Auktionsplattformen wie eBay geschlossen werden. Damit besteht für den Fall, dass ein Verbraucher mit einem Unternehmer einen Vertrag schließt, in der Regel ein Widerrufsrecht. Der Käufer kann sich ohne Angabe von Gründen vom Vertrag lösen. Der Kunde kann die Ware also auch dann zurücksenden, wenn diese völlig in Ordnung ist und keine Mängel aufweist.

Die Rechtsprechung ist in den vergangenen Jahren bereits in einer Reihe von Urteilen überwiegend davon ausgegangen, dass die fernabsatzrechtlichen Regelungen (§§ 312b ff BGB) uneingeschränkt auf derartige Verträge anzuwenden sind und hier keine Versteigerung im Sinne des § 156 BGB vorliegt. Dazu fehlt es unter anderem am Zuschlag, durch den bei echten Versteigerungen der Vertrag zustande kommt. Im Falle von Online-Auktionen handelt es sich entweder um reguläre Kaufverträge (bei Verkauf zu einem Festpreis, „Sofort-Kauf“) oder um Kaufverträge, die gegen Höchstgebot geschlossen werden. Der BGH begründete die verbraucherfreundliche Entscheidung damit, dass auch im Falle von Internetauktionen dem Verbraucher die Chance gegeben werden muss, die Ware zu prüfen, bevor er rechtlich vollends vertraglich gebunden wird.

Auswirkungen für eBay-Händler im Bereich Business-to-Customer (B2C)

Gerade kleinere Unternehmen sind durch diese Entscheidung in vielfacher Weise betroffen. Der BGH hat mit dieser Entscheidung nicht nur entschieden, dass den Verbrauchern ein Widerrufsrecht zusteht. Mit der Klarstellung, dass hier keine echte Versteigerung vorliegt, muss jeder Unternehmer umfangreichen Informations- und Belehrungspflichten beim Handel auf eBay nachkommen. Wenn der Verkäufer den Kunden nicht ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht belehrt, verlängert sich das Widerrufsrecht unter Umstände auf einen Monat oder besteht sogar zeitlich nahezu unbegrenzt. Der Kunde könnte also auch nach 2 Jahren den Vertrag widerrufen, der Verkäufer müsste dann die Ware entgegen nehmen und den Kaufpreis zurückzahlen.

Zudem kommen auf viele Verkäufer nun erhöhte Kosten zu, da die anfallenden Rücksendekosten in der Regel vom Verkäufer getragen werden müssen. Verkäufer auf eBay sollten sich also spätestens jetzt Gedanken darüber machen, wie Sie dieses Kostenrisiko, etwa durch Verwendung entsprechender Klauseln in allgemeinen Geschäftsbedingungen, vermeiden können.

Auswirkungen für Privatverkäufe und eBay-Händler im Bereich Business-to-Business (B2B)

Auf Geschäfte zwischen Verbrauchern (Privatverkauf) hat das Urteil ebenso wenig Auswirkungen wie auf Geschäfte zwischen Unternehmern, da die Fernabsatzregelungen ausschließlich dann gelten, wenn ein Verbraucher mit einem Unternehmer Verträge abschließt.

Hochgradig umstritten ist jedoch weiterhin, wie die Abgrenzung privater Geschäfte von gewerblichen oder selbständigen Geschäften auf eBay vorgenommen werden soll. In der anwaltlichen Beratungspraxis sind Mandanten häufig der Meinung, dass Sie lediglich als Privatpersonen auf den Seiten von eBay tätig sind. Dies ist jedoch häufig ein Irrtum. Eine große Zahl vermeintlich „privater“ Anbieter unterliegt in der Praxis unabhängig von der eigenen Einschätzung ebenfalls den gesetzlichen Regelungen für Unternehmer, verbunden mit allen sich daraus ergebenen Pflichten.

Fazit:

Für viele Verkäufer ist es nun wichtig, die allgemeinen Geschäftsbedingungen anzupassen. Nur durch entsprechende Formulierungen in AGB können im Falle eines Widerrufs entstehende zusätzliche Kosten für die Rücksendung der Ware dem Käufer auferlegt werden.

Die vollständige und ordnungsgemäße Erfüllung der zahlreichen vorgeschriebenen Informations- und Belehrungspflichten ist zudem erforderlich, um nicht von der Konkurrenz kostenpflichtig abgemahnt zu werden. Die ohnehin stetig steigende Anzahl derartiger wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen wegen Verstößen gegen Belehrungs- und Informationspflichten bei eBay wird noch zunehmen, da nun feststeht, dass Unternehmer nun ohne Ausnahme über das Widerrufsrecht belehren müssen.

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