Viele Unternehmen können auf eine lange Tradition und Geschichte zurückblicken. Daher wird die Firmengeschichte oft zum Gegenstand der Produktwerbung eingesetzt. Doch wann darf mit der Historie überhaupt geworben werden? Das OLG München, musst die Frage beantworten, ob ein Unternehmen mit der Aussage „seit 1843“ werben darf, wenn es erst danach im Jahr 2010 gegründet wurde.
Gegenstand der gerichtlichen Auseinandersetzung war die Werbung eines Unternehmens, welches mit Gold und Silber handelt. Wörtlich enthielt die Werbung folgende Aussagen:
„Degussa – Gold und Silber seit 1843“
„Grundlagen unseres Unternehmens sind eine große Tradition, die bis ins 19. Jahrhundert zurückreicht … Mit Beginn des Jahres 1843 überlässt der Senat der Freien Stadt Frankfurt Friedrich Ernst Roessler, dem Münzwardein der Frankfurter Münzprägeanstalt, die neu erbaute städtische Edelmetallscheideanstalt. … Seit rund 140 Jahren steht damit der Name Degussa für eine der ersten Adressen in Deutschland, wenn es um physische Edelmetalle wie Gold, Silber und die Platinmetalle geht.“
Die Wettbewerbszentrale verlangte daraufhin, dass das Unternehmen die Aussagen unterlässt. Begründet wurde das Anliegen damit, dass die Gründung des Unternehmens erst 2010 erfolgte, sodass die Werbung mit der Firmengeschichte irreführend sei. Im November letzten Jahres hat das Oberlandesgericht München den Fall entschieden.
Das Oberlandesgericht München (Urteil vom 07. November 2013, Az. 29 U 1883/13) teilte die Ansicht der Verbraucherschützer und verurteilte den Edelmetallhändler zur Unterlassung. Diesbezüglich sah es das Oberlandesgericht als entscheidend an, dass der Geschäftsbetrieb erst im Jahr 2010 gegründet wurde und lediglich die Lizenz an der Marke „Degussa“ im Jahr 1883 erworben wurde. Bei dem Kunden entstehen jedoch aufgrund der Werbeaussage der Eindruck, dass die Firmengeschichte bis in das 19. Jahrhundert zurückreicht. Zudem nimmt die Unternehmenskontinuität, so das Gericht weiter, erheblichen Einfluss auf die Kaufentscheidung des Kunden. So steht eine lange Unternehmensgeschichte für äußerst hohe Qualität, Zuverlässigkeit und Seriosität. Da die Firmengeschichte jedoch in Wirklichkeit nicht bis ins Jahr 1883 zurückreicht, werden die Kunden durch die Aussagen in die Irre geführt. Diesbezüglich spielt es keine Rolle, dass die Lizenz für die Marke „Degussa“ bereits in diesem Jahr erworben wurde. Die Abmahnung der Wettbewerbszentrale war daher berechtigt gewesen.
Fazit:
In der Werbung mit der Unternehmensgeschichte dürfen nur solche Aussagen getroffen werden, die der Wahrheit entsprechen. Insbesondere ist es unzulässig auf eine bestimmte Jahreszahl bezüglich der Unternehmensgründung hinzuweisen, wenn der Betrieb in diesem Jahr überhaupt nicht gegründet wurde.
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Sören Siebert auf Google+