Filesharing wird vor allem dadurch ermöglicht, dass die Dateien über Share-Hoster auf Webseiten hochgeladen werden. Von dort aus können die Dateien dann von Dritten immer wieder heruntergeladen werden. Ob ein Host-Provider unter Umständen als Gehilfe der Rechtsverletzungen haftet, hatte jetzt das OLG Hamburg zu entscheiden.
Im vorliegenden Fall ging es um eine Website, über dessen Seite eine Hörspielserie abrufbar gemacht worden war. Da kein Impressum auf der Seite vorhanden war, konnte der Seitenbetreiber nicht ermittelt werden. Daher verlangte die proMedia GmbH vom Host-Provider die Sperrung der entsprechenden Dateien. Die proMedia GmbH ist eine Gesellschaft zum Schutz von geistigem Eigentum, die Urheberrechtsverletzungen im Netz verfolgt und auch die Löschung der illegalen Files veranlasst. In der Folgezeit blieben die Dateien jedoch trotz einer weiteren (anwaltlichen) Löschungsaufforderung online. Daraufhin erwirkten die Rechteinhaber eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung und Auskunft vor dem Landgericht Hamburg. Das LG verneinte jedoch die beantragte Haftung des Share-Hosters als Mittäter oder Gehilfe der Rechtsverletzung. Gegen diese Einschätzung richteten sich die Anwälte der Rechteinhaber mit einer sofortigen Beschwerde. Das OLG musste daher über den Haftungsmaßstab entscheiden.
Das OLG Hamburg ist der Ansicht der Rechteinhaber gefolgt (Beschluss vom 13.05.2013, Az.: 5 W 41/13). Gegenüber dem Host-Provider wurde daher das Verbot ausgesprochen, Dritten dabei Hilfe zu leisten das betreffende Hörspiel öffentlich im Sinne von § 19 a UrhG zugänglich zu machen. Die Richter des Hanseatischen Oberlandesgerichts führten dazu aus, dass eine Gehilfenhaftung im vorliegenden Fall zu bejahen sei, da der Host-Provider trotz konkretem Hinweis auf die Rechtsverletzung den rechtswidrigen Inhalt nicht gelöscht hatte. Ihn trifft bezüglich solcher Inhalte eine Pflicht zur Sperrung, der er nicht nachkam. Auch ein Host-Provider haftet bei einem solchen Verhalten auf Unterlassung und sogar Schadensersatz, auch wenn er die Dateien nicht selber eingestellt hat. Durch die dauerhafte Verweigerung, gegen die vom Nutzer eingestellten rechtswidrigen Inhalte vorzugehen, habe der Host-Provider nach Ansicht der Richter die Urheberrechtsverletzung vorsätzlich unterstützt. Daher haftete der Provider als Gehilfe der Rechtsverletzung.
Fazit:
Das Oberlandesgericht hat in seinem Beschluss verdeutlicht, dass auch der Host-Provider als Gehilfe bzw. sogar als Mittäter haften kann. Die Entscheidung hat für die Rechteinhaber die Konsequenz, dass sie nunmehr auch direkt gegen die Hostprovider vorgehen können. So kann jetzt auch von den Providern Schadensersatz verlangt werden, wenn diese der Löschungsaufforderung nicht nachkommen. Host-Provider, die trotz der Löschungsaufforderung die entsprechenden urheberrechtlich geschützten Files nicht entfernen, haften daher nicht mehr (nur) als Störer.
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Sören Siebert auf Google+