Das LG Duisburg urteilt: Betreiber von Servern sind dazu verpflichtet, regelmäßige Backups durchzuführen. Das gilt auch, wenn dies nicht ausdrücklich vertraglich vereinbart ist. Für Reseller gilt die Verpflichtung, die Sicherung von Daten zu organisieren. Bei einem Ausfall droht Schadensersatz.
Ein Provider von Hostingdiensten muss Schadensersatz bei zerstörten Webseiten zahlen, sollten keine Sicherungen vorhanden sein. Dies entschied das Landgericht Duisburg in seinem Urteil zu einem Prozess, in dem der Geschädigte seine gesamte Webseite durch einen Festplatten-Ausfall des Hosters verlor. Bei einem Host-Provider-Vertrag stellt die Durchführung von Backups eine Nebenpflicht dar. Unter diese Regelung fallen auch Reseller, die Hosting-Dienste weitervermieten. Sie müssen sich zumindest darum kümmern, dass durch den Provider regelmäßig Sicherungen durchgeführt werden, wenn das selbstständige Sichern nicht möglich ist.
Der Schadensersatz bezieht sich unter anderem auf die Kosten, die bei der Herstellung einer neuen Webseite aufkommen. Dazu gehört auch der zusätzliche Mehraufwand und entsprechende Kosten, die durch den Auftragsnehmer entstehen, wenn dieser nicht auf möglicherweise im Internet vorhandene Archivdaten zurückgegriffen hat. Die Schadenssumme wurde vom Landgericht Duisburg jedoch reduziert, da dieses von einer Nutzungsdauer der Webseite von lediglich 8 Jahren ausgegangen ist. Die Anwälte argumentieren dagegen, dass eine Webseite keinen Abnutzungs- oder Verschleißerscheinungen unterläge. Aufgrund dessen wird gegen das Urteil in Berufung gegangen. Weiterhin sei dem Kläger keine Entschädigung für den Nutzungsausfall zugesprochen worden.
Fazit:
Mit einem Ausfall der Hardware beim Hoster kann kein Kunde rechnen. Auch wenn nicht oft genug wiederholt werden kann, wie wichtig eine regelmäßige Sicherung der Webseitendaten ist, darf nicht davon ausgegangen werden, dass der Kunde täglich aktuelle Sicherungen vorliegen hat. Zudem haben viele Kunden von Webhostern keine Kenntnisse oder gar die Möglichkeiten für die Durchführung von Sicherungen ihrer Webseiten.
AnzeigeDaher ist dem Urteil des Landgerichts Duisburg nur zuzustimmen. Auch wenn Reseller oftmals nicht die Möglichkeit haben, eine Sicherung der Hardware durchzuführen, ist dieser der direkte oder gar einzige Ansprechpartner seiner Kunden und damit mitverantwortlich für eine ordentliche Absicherung von Kundendaten.
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Sören Siebert auf Google+