Redtube Abmahnungen Urmann + Collegen: Werden jetzt auch Nutzer von Streaming Portalen abgemahnt?

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Bereits seit Jahren berichten wir über urheberrechtliche Abmahnungen im Zusammenhang mit Filesharing von Musik, Filmen oder TV-Serien über Tauschbörsen. Wie aktuelle Abmahnungen der Kanzlei Urmann und Collegen (U + C) zeigen, geraten nun offenbar auch Nutzer von Streaming-Angeboten in das Radar der Abmahner.


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U+C Rechtsanwälte versenden Abmahnungen für das Anschauen von Videos über Streaming-Plattformen

Wie aktuell bekannt wurde, versendet die Kanzlei Urmann + Collegen (U + C) Abmahnungen für Rechteinhaber, deren Filme über Streaming-Portale wie redtube.com angesehen wurden.

Bereits in der Vergangenheit ist die Kanzlei Urmann durch urheberrechtliche Abmahnungen von pornografischen Filmen bekannt geworden. Insbesondere im letzten Jahr sorgte die Kanzlei mit ihrer Ankündigung für Aufregung, eine Auflistung ihrer Gegner – auch von Empfängern von Abmahnungen von Porno-Filmen – veröffentlichen zu wollen. Dieses Vorhaben wurde letztlich gerichtlich untersagt.

Neuartig an den Abmahnungen ist nun, dass jetzt bereits das bloße Anschauen eines Filmes eine Urheberrechtsverletzung darstellen soll. Bislang ging man an dieser Stelle davon aus, dass das Ansehen von Videostreams nicht als urheberrechtliche Nutzung zu sehen ist.

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250 EUR für das Ansehen eines Streaming-Videos?

Der geforderte Schadensersatz der Anwälte von Urmann und Kollegen beläuft sich zumindest in dem medial bekannt gewordenen Fall zwar auf lediglich 15,50 EUR. Hinzu kommen allerdings 169,50 EUR an Rechtsanwaltskosten sowie eine Aufwendungspauschale für die „Ermittlung der Rechtsverletzung“ in Höhe von 65,00 EUR, sodass letztlich ein Gesamtbetrag in Höhe von 250,00 EUR vom Abgemahnten gefordert wird.

Fazit:

Die Frage, ob das Ansehen von Video-Streams bereits eine Urheberrechtsverletzung darstellt und abgemahnt werden kann, ist bislang noch nicht gerichtlich entschieden. Dies könnte sich mit dem Vorstoß der Rechtsanwaltskanzlei nun allerdings bald ändern. Informieren Sie sich weiter zum Thema Abmahnung Streaming.

Interessant ist auch die Frage, wie die IP-Adressen überhaupt ermittelt worden sind. Dies ist – anders als bei Tauschbörsen – nämlich lediglich möglich, sofern der Betreiber der Streaming-Plattform dem Rechteinhaber Einsicht in die Log-Files vom Streaming-Server gibt.

Personen, die solch eine Streaming-Abmahnung der Kanzlei Urmann & Collegen erhalten haben, kann es in Anbetracht der unklaren Rechtslage nur empfohlen werden, das weitere Vorgehen mit einem spezialisierten Rechtsanwalt zu besprechen.


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Autor Sören SiebertSören Siebert ist Rechtsanwalt mit Kanzleien in Berlin und Potsdam.

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