Start-Ups: So gründen Sie eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

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Sie wollen eine Gesellschaft gründen, wissen aber nicht welche? Vielleicht ist ja die „Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ (kurz: GbR oder BGB-Gesellschaft) für Sie genau die richtige Gesellschaftsform. Unser Ratgeber zeigt Ihnen, wie Sie eine GbR richtig gründen und was bei der Gründung einer GbR auf Sie zukommt.

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Inhaltsverzeichnis:

  1. Allgemeines zur GbR
  2. Vor- und Nachteile einer GbR
  3. Gründung einer GbR
  4. Der Gesellschaftsvertrag einer GbR
  5. Die Beitragspflichten der Gesellschafter
  6. Das Gesellschaftsvermögen der GbR
  7. Geschäftsführung und Vertretung einer GbR
  8. Haftung der GbR
  9. Buchführung der GbR
  10. Besteuerung der GbR
  11. Checkliste

1. Allgemeines zur GbR

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (geregelt in § 705 bis § 740 des Bürgerlichen Gesetzbuches) ist eine sehr „klassische“ Gesellschaftsform. Anders als bei vielen anderen Gesellschaften (wie z.B. der GmbH oder Aktiengesellschaft) müssen Sie bei der GbR nur sehr wenige Formalitäten beachten, was die Gründung natürlich sehr vereinfacht.

Eine GbR kann nämlich schon dadurch entstehen, dass Sie sich mit einem oder mehreren Geschäftspartnern zusammenschließen, um einen gemeinsamen Zweck (z.B. den Betrieb einer Werbe- oder Webdesignagentur) in Zusammenarbeit zu verfolgen.

2. Vor- und Nachteile einer GbR

Wie jede andere Gesellschaft auch, hat auch die GbR so ihre Vor- und Nachteile. Diese sollten Sie immer im Hinterkopf behalten, bevor Sie sich für die Gründung einer GbR entscheiden.

Hier sind einige Vorteile:

Formlose Gründung möglich (insbesondere keine Eintragung im Handelsregister nötig)

Gründung einer GbR ist kostengünstig (kein Mindestkapital nötig)

Einfache Buchführung

Zu den Nachteilen einer GbR zählen z.B.:

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Persönliche Haftung der Gesellschafter mit ihrem Privatvermögen

Jeder Gesellschafter muss seinen Gewinnanteil selbst versteuern

Betrieb einer GbR nur bis zu einem bestimmten wirtschaftlichen Umfang möglich (bei sehr umfangreicher Geschäftstätigkeit liegt eine Offene Handelsgesellschaft vor)

3. Gründung einer GbR

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Die Gründung einer GbR ist eigentlich sehr einfach. Sie müssen nämlich nur einen Gesellschaftsvertrag mit Ihren Geschäftspartnern schließen. Das geht natürlich auch durch mündliche Absprachen. Davon können wir aber nur abraten. Ratsamer ist der Abschluss eines schriftlichen (!) Vertrages.

Der Grund: Sollte es einmal (was wir natürlich nicht hoffen) zu einem Streit zwischen Ihnen und Ihren Mitgesellschaftern kommen, kann es ohne einen schriftlichen Gesellschaftsvertrag sehr schwierig werden, zu beweisen, welchen Rechte und Pflichten die Gesellschafter haben. Ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag schafft hier natürlich Klarheit.

  • Achtung: In einigen wenigen Fällen muss der Gesellschaftsvertrag auch durch einen Notar beurkundet werden. Das betrifft z.B. Fälle, in denen ein Grundstück in die Gesellschaft eingebracht werden soll. In der Regel brauchen Sie aber keine notarielle Beurkundung.

Aber was muss in den Gesellschaftsvertrag eigentlich rein?

4. Der Gesellschaftsvertrag einer GbR

Beim Gesellschaftsvertrag sind der Gestaltungsfreiheit kaum Grenzen gesetzt. Es gibt aber natürlich auch Punkte, die sich typischerweise in GbR-Gesellschaftsverträgen finden lassen. Hierzu zählen z.B. Regelungen zu folgenden Fragen:

  • Was ist der Zweck der Gesellschaft?
  • Wie heißt die Gesellschaft und wo hat sie ihren Sitz?
  • Wer sind die Gesellschafter?
  • Welche Einlagen erbringen die Gesellschafter bzw. wie sind die Anteile an der Gesellschaft verteilt?
  • Wer ist für die Geschäftsführung der GbR zuständig und wer vertritt die Gesellschaft?
  • Wie werden Gewinne und Verluste geteilt?
  • Wie ist die Gesellschafterversammlung gestaltet (Einberufung, Stimmrechte etc.)?
  • Können Gesellschaftsanteile übertragen werden?
  • Können Gesellschafter von der Gesellschaft ausgeschlossen werden?
  • Welche Abfindung soll einem ausgeschlossenen Gesellschafter zustehen?  
  • Was passiert beim Tod eines Gesellschafters?
  • Was passiert im Falle der Auflösung der Gesellschaft?

Dies sind natürlich nur ein paar Themen, die Sie im Gesellschaftsvertrag regeln können. Bei Ihrem Gesellschaftsvertrag können Sie natürlich auch weitere Regelungen aufnehmen.

5. Die Beitragspflichten der Gesellschafter

„Von nichts kommt nichts!“ – Das gilt auch in gewisser Weise bei der GbR. Denn: Als Gesellschafter haben Sie und Ihre Partner die Pflicht, den gemeinsamen Zweck der Gesellschaft zu fördern. Und dazu gehört eben auch, dass die Gesellschafter Beiträge in die Gesellschaft einbringen.

Wie bereits oben angedeutet, können Sie hierzu im Gesellschaftsvertrag vielfältige Regelungen treffen. Die Beiträge müssen sich nämlich nicht nur auf Geldzahlungen beschränken. Es ist auch möglich, dass Gesellschafter z.B. Einrichtungs- oder Büromittel (Computer, Telefone etc.) in die Gesellschaft einbringen. Denkbar ist auch, dass ein Gesellschafter der GbR Rechte (z.B. Patente) überlässt oder der Gesellschaft seine eigene Arbeitskraft zur Verfügung stellt.

6. Das Gesellschaftsvermögen der GbR

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Ein weiterer wichtiger Punkt in der GbR ist das Gesellschaftsvermögen, also das gemeinschaftliche Vermögen der Gesellschafter. Es besteht aus den Beiträgen, die Sie und Ihre Partner leisten und aus allem, was die Gesellschaft erwirbt.

Für Sie ist wichtig zu wissen, dass das Gesellschaftsvermögen einer sogenannten „gesamthänderischen Bindung“ unterliegt. Das bedeutet: Ein Gesellschafter kann über seinen Anteil an dem Gesellschaftsvermögen bzw. an den dazugehörigen einzelnen Gegenständen nicht alleine verfügen. Dies können nur die Gesellschafter gemeinsam machen.

7. Geschäftsführung und Vertretung einer GbR

Wie bei jeder anderen Gesellschaft gibt es auch bei der GbR eine Geschäftsführung und Vertretung.

  • Smarte Gründer wissen: Die Geschäftsführung und die Vertretung einer Gesellschaft sind zwei verschiedene Paar Schuhe. Die Geschäftsführung betrifft die interne Organisation der Gesellschaft und umfasst vielfältige Tätigkeiten wie z.B. die Buchführung und die Festlegung von Unternehmensstrategien. Die Vertretung hingegen befasst sich mit der Frage, wer im Verhältnis zu Lieferanten, Kreditgebern & Co. die Gesellschaft wirksam verpflichten kann. Im Klartext: Die Vertretung regelt, wer für die Gesellschaft die Verträge unterschreibt.

Grundsätzlich ist es bei der GbR so, dass die Gesellschafter die Geschäftsführung zusammen wahrnehmen und für jedes Geschäft die Zustimmung aller Gesellschafter notwendig ist.  

  • Tipp: Von den vorstehenden Vorgaben können Sie im Gesellschaftsvertrag natürlich auch abweichen. So können Sie z.B. im Gesellschaftsvertrag bestimmen, dass nur bestimmte Gesellschafter die Geschäftsführung übernehmen. Auch ein einzelner Gesellschafter kann zum Geschäftsführer gemacht werden. Ebenso können Sie von der Zustimmung aller Gesellschafter abweichen, indem Sie eine Stimmenmehrheit für die Entscheidung ausreichen lassen.

Für die Vertretung der GbR ist grundsätzlich ebenfalls die Geschäftsführung zuständig. Im Grundfall, bei dem alle Gesellschafter gemeinschaftlich geschäftsführungsbefugt sind, sind also auch alle Gesellschafter zusammen vertretungsbefugt. Auch hier sind im Gesellschaftsvertrag natürlich unterschiedliche Regelungen möglich.

8. Haftung der GbR

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Ein weiterer wichtiger Punkt ist die Haftung der GbR bzw. der Gesellschafter. Bei einer „normalen“ GbR die nach außen am Markt auftritt und dort Geschäfte macht, ist die Gesellschaft selbst rechtsfähig.

  • Im Klartext: Die GbR haftet für Forderungen und kann Inhaberin von Forderungen werden. Sie kann also selbst klagen, aber eben auch verklagt werden.

Achtung: Neben der Haftung der Gesellschaft mit ihrem Gesellschaftsvermögen, haften auch Sie als Gesellschafter unbegrenzt mit Ihrem Privatvermögen für Verbindlichkeiten der GbR.

  • Hierzu ein Beispiel: Wenn die GbR z.B. einem Lieferanten noch Geld schuldet, kann dieser sein Geld also wahlweise von der GbR oder einem Gesellschafter verlangen. Wenn er Sie als Gesellschafter in Anspruch nimmt, müssen Sie die gesamte offene Forderung begleichen. Natürlich kommen Ihre Mitgesellschafter aber nicht einfach so davon. Sie können verlangen, dass die anderen Gesellschafter Ihnen den gezahlten Geldbetrag anteilig erstatten.      

Beachten Sie auch, dass Haftungsbeschränkungen zwischen den Gesellschaftern nur schwer möglich sind. Selbst wenn Sie im Gesellschaftsvertrag z.B. Ihre Haftung als Gesellschafter komplett ausschließen, hat dies für den Gläubiger (im Beispiel von oben: den Lieferanten) keine Auswirkungen. Solche Haftungsvereinbarungen müssen Sie mit dem Vertragspartner schon individuell aushandeln.

  • Achtung: Es nützt auch nichts, wenn Sie versuchen die Haftung durch die Bezeichnung der GbR zu begrenzen. In der Vergangenheit kamen einige gewiefte Gesellschafter auf die Idee, die GbR einfach mit dem Zusatz „mit beschränkter Haftung“ zu versehen. Eine solche „GbR mbH“ gibt es nicht.

9. Buchführung der GbR

Ein Vorteil der GbR ist die einfache Buchführung. Es ist möglich, die Gewinne und Verluste in einer einfachen Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) aufzuzeichnen. Das geht, so lange der jährliche Umsatz nicht mehr als 600.000 Euro oder der jährliche Gewinn nicht mehr als 60.000 Euro beträgt.

Bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung werden Einnahmen und Ausgaben gegenübergestellt. Daraus ergibt sich dann der Gewinn oder der Verlust der GbR. Wichtig ist dabei natürlich, dass Sie sämtliche Belege über das Jahr hinweg sammeln.

10. Besteuerung der GbR

Hinsichtlich der Besteuerung der GbR muss man zwischen den einzelnen Steuerarten unterscheiden. In Bezug auf den Gewinn gilt, dass jeder Gesellschafter seinen Anteil am Gewinn selbst versteuern muss. Das passiert in aller Regel durch die Einkommenssteuer. Daneben fällt bei der GbR auch regelmäßig die Gewerbe- und Umsatzsteuer an.

Vergessen Sie nicht, Ihre GbR beim Gewerbe- und Finanzamt anzumelden. Auch eine Mitgliedschaft bei der Industrie- und Handelskammer ist Pflicht.

11. Checkliste

Vor- und Nachteile der GbR abwägen

Vor der Gründung sollten Sie sich Gedanken über die Vor- und Nachteile der GbR machen. So ist die GbR z.B. einfach und kostengünstig zu gründen. Allerdings können aus haftungsrechtlichen und steuerlichen Aspekten andere Gesellschaften vorteilhafter sein.

Gesellschafter aussuchen und Gesellschaftszweck festlegen

Suchen Sie sich Ihre Partner für die Gründung der GbR sorgfältig aus, da Erfolg und Misserfolg der GbR erheblich von den Gesellschaftern abhängt. Wenn Sie sich für die Gründung einer GbR entscheiden, müssen Sie mit Ihren Partnern einen gemeinsamen Gesellschaftszweck festlegen.

Gesellschaftsvertrag erstellen

Zur Gründung der GbR ist ein Gesellschaftsvertrag notwendig. Den sollten Sie am besten schriftlich schließen. Inhaltlich haben Sie einen großen Gestaltungsspielraum. Regelungen z.B. zur Geschäftsführung / Vertretung, zur Gewinn-/Verlustverteilung und zu den Beitragspflichten der Gesellschafter sollten natürlich nicht fehlen.

Beitragspflichten der Gesellschafter festlegen

Jeder Gesellschafter muss seinen Teil zur Gesellschaft beitragen. Das kann z.B. durch Geldzahlungen geschehen. Klären Sie mit Ihren Mitgesellschaftern vorab, wer welche Leistungen erbringen soll.   

Geschäftsführung und Vertretung: Auch hier besteht Gestaltungsspielraum

Grundsätzlich führen die Gesellschafter einer GbR die Geschäfte gemeinsam und vertreten die Gesellschaft auch zusammen. Sie können natürlich auch hiervon abweichende Absprachen mit Ihren Mitgesellschaftern treffen. Beispielsweise können Sie auch nur einem Gesellschafter die Geschäftsführung und Vertretung überlassen.

Haftung der GbR: Die „Achillesferse“ der Gesellschaft

Sie als Gesellschafter haften für Verbindlichkeiten der GbR mit Ihrem Privatvermögen. Haftungsbegrenzungen im Gesellschaftsvertrag bringen dabei nichts, da diese in Bezug auf Ihre Gläubiger nicht wirksam sind. Individuelle haftungsbeschränkende Absprachen mit Ihren Vertragspartnern sind aber natürlich möglich.

Buchführung: Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) reicht aus

Anders als bei kaufmännisch eingerichteten Betrieben (z.B. offenen Handelsgesellschaften oder Kommanditgesellschaften) reicht bei der GbR in der Regel eine einfache Einnahmen-Überschuss-Rechnung.

Steuern: Mehrere Steuerarten fallen an

Die Gesellschafter einer GbR versteuern ihren Gewinn selbst. Einschlägig ist hier die Einkommenssteuer.  Daneben kann bei der GbR Gewerbe- und Umsatzsteuer anfallen.

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Autor Sören SiebertSören Siebert ist Rechtsanwalt mit Kanzleien in Berlin und Potsdam.

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