Start-Ups: Alles zur Kommanditgesellschaft

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Wenn es um die Wahl der richtigen Gesellschaftsform geht, stehen Gründer vor der Qual der Wahl. Vielleicht sagt Ihnen ja die Kommanditgesellschaft (kurz: KG) zu. In unserem Grundlagen-Ratgeber stellen wir Ihnen die KG mit ihren Vor- und Nachteilen vor und zeigen Ihnen, was bei der Gründung einer KG auf Sie zukommt.

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Inhaltsverzeichnis:

  1. Allgemeines zur KG
  2. Vor- und Nachteile einer KG
  3. Gründung einer KG
  4. Der Gesellschaftsvertrag einer KG
  5. Die Beitragspflichten der Gesellschafter
  6. Das Gesellschaftsvermögen der KG
  7. Haftung der KG und der Gesellschafter
  8. Geschäftsführung und Vertretung einer KG
  9. Buchführung der KG
  10. Besteuerung der KG
  11. Checkliste

1. Allgemeines zur KG

Die KG (geregelt in § 161 bis 177a des Handelsgesetzbuches) gehört zu den sogenannten „Handelsgesellschaften“. Handelsgesellschaften sind, anders als z.B. eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), auf den Betrieb eines Handelsgewerbes ausgerichtet.

Das sind Unternehmen, die bestimmte Besonderheiten (z.B. viele Mitarbeiter oder einen hohen Umsatz) haben und deswegen besondere Vorkehrungen treffen müssen. Juristen sprechen davon, dass es sich um ein Unternehmen handelt, das „einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert“.

Die KG ist also gerade kein Kleingewerbe, bei dem der Umfang der Geschäftigkeit noch relativ überschaubar ist. Wie bei jeder anderen Personengesellschaft, gibt es natürlich auch bei der KG mehrere Gesellschafter. Das sind der „Kommanditist“ und der „Komplementär“. Diese Unterscheidung ist besonders für die Haftung der Gesellschafter wichtig (dazu später mehr).

•    Achtung: Außerdem sind nicht alle Gesellschafter zur Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft berechtigt.  

Die KG bietet sich für alle Gründer an, die nur bestimmte Gesellschafter an der Geschäftsführung und Vertretung beteiligen wollen. Auch für Gesellschafter, die nur beschränkt haften wollen, kann die KG die richtige Gesellschaftsform sein.

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Doch was sind eigentlich die Vor- und Nachteile einer KG?

2. Vor- und Nachteile einer KG

Zu den klaren Vorteilen einer KG zählen z.B. folgende Punkte:

Kein Mindestkapital nötig

Kommanditisten haften nur bis zur Höhe ihrer Einlage bzw. u.U. ist die Haftung auch ausgeschlossen (dazu später mehr)

Hohe Kreditwürdigkeit

Es gibt aber auch einige Nachteile. Hierzu gehört:

Komplementäre haften unbeschränkt mit ihrem Privatvermögen

Eintragung im Handelsregister notwendig

Hohes Vertrauen zwischen den Gesellschaftern nötig (Stichwort: Vertretung der KG)

3. Gründung einer KG

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Für die Gründung einer KG brauchen Sie kein Mindestkapital. Alles was Sie brauchen, sind mindestens zwei Gesellschafter, nämlich einen Kommanditisten und einen Komplementär. Natürlich können auch weitere Geschäftspartner als Gesellschafter an der Gründung der Gesellschaft mitwirken.

Wenn Sie Ihre passenden Geschäftspartner gefunden haben, sind Sie von der Gründung der KG nur noch zwei Schritte entfernt. Diese sind folgende:

•    Schritt 1: Gesellschaftsvertrag abschließen
•    Schritt 2: KG in das Handelsregister eintragen lassen

Als erstes brauchen Sie einen Gesellschaftsvertrag, der die Rechte und Pflichten der Beteiligten regelt.

•    Wichtig: Eine bestimmte Form ist für den Gesellschaftsvertrag einer KG nicht vorgesehen. Wir raten aber dazu, unbedingt einen schriftlichen (!) Vertrag zu schließen. Der Vorteil eines schriftlichen Vertrages liegt nämlich darin, dass die einzelnen Rechte und Pflichten im Streitfall besser bewiesen werden können.

Um die Gründung der KG abzuschließen, müssen Sie die Gesellschaft noch nach Abschluss des Gesellschaftsvertrages zum Handelsregister anmelden.  

    Achtung: Für die Anmeldung zum Handelsregister fallen Kosten an.

4. Der Gesellschaftsvertrag einer KG

Die Grundlage für jede KG bildet der Gesellschaftsvertrag, der deswegen natürlich sehr wichtig ist. Inhaltlich sind Ihnen bei der Vertragsgestaltung kaum Grenzen gesetzt. Es gibt aber einige Punkte, die Sie in jedem Fall in Ihrem Gesellschaftsvertrag ansprechen sollten. Hierzu zählen z.B. folgende Themen:

•    Gesellschafter und ihre Einlagen  
•    Gegenstand / Zweck der Gesellschaft
•    Dauer der Gesellschaft (in der Regel: unbestimmte Dauer)
•    Firma der Gesellschaft (Name + Firmenzusatz „Kommanditgesellschaft“ oder „KG“)
•    Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft
•    Beteiligung der Gesellschafter an Verlust und Gewinn der KG
•    Gesellschafterversammlungen und -beschlüsse
•    Ausschluss von Gesellschaftern
•    Übertragung von Gesellschaftsanteilen

Im Folgenden erklären wir Ihnen, was Sie zu einigen der Punkte wissen sollten.

5. Die Beitragspflichten der Gesellschafter

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Ein wichtiger Punkt im Gesellschaftsvertrag ist die Regelung zu den Beiträgen, die die Gesellschafter an die KG leisten.

•    Tipp: In welcher Höhe bzw. in welcher Form (Bar- oder Sacheinlage) die Einlage erbracht werden soll, können Sie natürlich im Gesellschaftsvertrag für jeden Gesellschafter regeln. Richten Sie aber auf jeden Fall ein Geschäftskonto ein.

Besonders wichtig sind die Einlagen, die die Kommanditisten leisten. Hiervon hängt nämlich Ihre Haftung ab (hierzu Punkt 8). Wenn Sie sich als Kommanditist an einer KG beteiligen möchten, sollten Sie diese Unterscheidung kennen:  

•    Haftsumme (auch „Hafteinlage“) und
•    „Pflichteinlage“ der Kommanditisten

Merken Sie sich hierzu am besten Folgendes:

•    Die Haftsumme ist die Summe, bis zu dessen Höhe der Kommanditist für die Geschäfte der KG gerade stehen muss, also haftet. Sie ist im Handelsregister eingetragen und kann öffentlich eingesehen werden.
•    Die Pflichteinlage ist die Summe, die im Gesellschaftsvertrag vereinbart ist.

Meistens sind die Haftsumme und die Pflichteinlage identisch. Es steht Ihnen aber auch frei, im Gesellschaftsvertrag eine höhere oder niedrigere Pflichteinlage als die Haftsumme zu vereinbaren.  

6. Das Gesellschaftsvermögen der KG

Das Gesellschaftsvermögen der KG besteht aus den Beiträgen der Gesellschafter und allem, was die Gesellschaft erwirbt.

Achtung: Das Gesellschaftsvermögen unterliegt der sogenannten „gesamthänderischen Bindung“. Im Klartext: Die Vermögensgegenstände liegen in den gemeinsamen Händen der Beteiligten. Ein Gesellschafter alleine kann über seinen Anteil am Gesellschaftsvermögen bzw. den dazugehörigen einzelnen Gegenständen nicht einfach alleine verfügen. Dies können nur die Gesellschafter gemeinsam machen.

7. Haftung der KG und der Gesellschafter

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Einer der für Sie wohl wichtigsten Punkte ist natürlich, wie es um Ihre Haftung bestellt ist. Man unterscheidet zwischen der Haftung der KG und der Haftung der Gesellschafter, also der Komplementäre und der Kommanditisten. Die Einzelheiten erklären wir Ihnen jetzt.

1)    Haftung der KG
Die KG haftet mit ihrem Gesellschaftsvermögen.

2)    Haftung der Komplementäre
Neben der KG haften auch die Komplementäre, und zwar persönlich mit ihrem Privatvermögen.

•    Achtung: Das ist Vor- und Nachteil zugleich. Einerseits erhöht die persönliche Haftung des Komplementärs die Kreditwürdigkeit der KG, da Kreditgeber neben der KG noch einen weiteren, voll haftenden Schuldner haben. Andererseits muss der Komplementär auch unbegrenzt mit seinem Privatvermögen für Verbindlichkeiten der KG gerade stehen.

•    Tipp: Dieser Nachteil lässt sich durch die Gründung einer GmbH & Co. KG ausschließen. Bei dieser Gesellschaft ist der Komplementär eine GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung), sodass Ihre persönliche Haftung ausscheidet. Im Klartext: Ihr Privatvermögen wird nicht angetastet.

3)    Haftung der Kommanditisten
Der Kommanditist haftet nur begrenzt bis zur Höhe der Haftsumme (zur Erinnerung: die Summe die im Handelsregister eingetragen ist). Hat er die Einlage noch nicht vollständig erbracht, haftet er mit seinem Privatvermögen in Höhe der noch ausstehenden Summe.

Aus dem Schneider ist der Kommanditist aber, wenn er seine Einlage erbracht, also der Gesellschaft zur Verfügung gestellt hat. Dann nämlich scheidet die persönliche Haftung des Kommanditisten vollständig aus.

•    Tipp: Es ist zwar möglich, eine niedrigere Pflichteinlage im Gesellschaftsvertrag als die Haftsumme zu vereinbaren. Das kann aber für den Kommanditisten böse Folgen haben. Wenn nämlich die Pflichteinlage z.B. 1.000 Euro beträgt und die Haftsumme aber 3.000 Euro, bleibt die Haftung des Kommanditisten auch bei Zahlung der Pflichteinlage (1.000 Euro) in Höhe von 2.000 Euro bestehen. In der Praxis haben Pflichteinlage und Haftsumme deswegen meistens die gleiche Höhe.

8. Geschäftsführung und Vertretung einer KG

Nicht alle Gesellschafter einer KG dürfen die Geschäftsführung der KG (also die innere Organisation) und Vertretung der Gesellschaft gegenüber Kunden, Lieferanten & Co. übernehmen.

•    Smarte Gründer wissen: Nur der Komplementär ist mit den Aufgaben der Geschäftsführung betraut und darf die KG nach außen vertreten. Nur er haftet schließlich auch vollständig. Die Kommanditisten sind grundsätzlich von der Geschäftsführung und Vertretung der KG ausgeschlossen, da sie auch nur einer beschränkten Haftung unterliegen. Ihr Risiko ist also geringer.

Jeder Komplementär darf allein die Geschäfte führen und die Gesellschaft vertreten. Im Gesellschaftsvertrag können Sie aber auch andere Absprachen treffen. Beispielsweise können Sie einzelne Komplementäre von diesen Aufgaben ausschließen.

•    Achtung: Bei außergewöhnlichen Geschäften, d.h. die nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb dazugehören, müssen die geschäftsführenden Komplementäre die vorherige Zustimmung aller Gesellschafter (auch der Kommanditisten) einholen.

9. Buchführung der KG

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Die KG ist zur (doppelten) Buchführung verpflichtet. In den Handelsbüchern muss die KG ihre Handelsgeschäfte und die Vermögenslage aufzeichnen. Dabei müssen Sie die „Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung“ beachten. Die Bücher müssen also z.B. klar, übersichtlich, richtig und vollständig sein.

•    Kurz gefasst: Die Bücher müssen überprüfbar sein.

Außerdem muss die KG am Ende eines jeden Geschäftsjahres eine Jahresbilanz, sowie eine Gewinn- und Verlustrechnung aufstellen.

•    Tipp: Sofern Sie in diesen komplexen Bereichen keine Vorkenntnisse bzw. Erfahrungen haben, sollten Sie sich unbedingt beraten lassen.

10. Besteuerung der KG

Die KG unterliegt mehreren Steuerarten. Aber welche Steuern fallen überhaupt an?

Die folgenden Steuern sollten Sie im Blick haben:

•    Einkommens- bzw. Körperschaftssteuer
•    Gewerbesteuer
•    Umsatzsteuer

Im Einzelnen:

Die Gewinne der KG werden jedem Gesellschafter zugerechnet. Die KG selbst ist deswegen nicht einkommensteuerpflichtig. Jeder Gesellschafter muss seinen Anteil am Gewinn selbst versteuern. Wenn der Gesellschafter eine sogenannte „natürliche Person“ (also ein Mensch) ist, fällt die Einkommensteuer an. Ist der Gesellschafter eine „juristische Person“ (also eine Personenvereinigung wie z.B. eine GmbH), fällt die Körperschaftssteuer an.

Die KG selbst ist aber gewerbesteuerpflichtig.

•    Tipp: Bei der Gewerbesteuer gibt es für Personengesellschaften (also auch für die KG) einen Freibetrag von 24.500 Euro.

Außerdem unterfällt die KG der Umsatzsteuer.

•    Tipp: Die KG kann sich in Bezug auf die Umsatzsteuer auf die Kleinunternehmerregelung berufen. Das hat Vor- und Nachteile. Einen Beitrag hierzu finden Sie hier: https://www.e-recht24.de/artikel/steuerrecht/6100-kleinunternehmerregelung-umsatzsteuer.html

11. Checkliste

Bedenken Sie vor der Gründung die Vor- und Nachteile der KG

Vor der Gründung einer KG sollten Sie sich Gedanken über die Vor- und Nachteile der Gesellschaft machen. Sie brauchen zwar kein Mindestkapital. Ein Nachteil ist aber z.B., dass die Komplementäre mit ihrem Privatvermögen haften.

Augen auf bei der Gesellschafterwahl: Hohes Vertrauen zwischen den Beteiligten nötig

Die Gründung einer KG setzt ein hohes Vertrauen zwischen den Beteiligten voraus. Da der / die Komplementäre allein geschäftsführungs- und vertretungsbefugt sind, sollten Sie diesen Gesellschaftern unbedingt vertrauen können.

Gesellschaftsvertrag der KG erstellen

Schließen Sie am besten einen schriftlichen Gesellschaftsvertrag. Regeln Sie die Rechte und Pflichten der Beteiligten ausführlich, um spätere Konflikte zu vermeiden. Wichtig sind z.B. Regelungen zu den Beiträgen / Einlagen der Gesellschafter und zur Geschäftsführung bzw. Vertretung.   

Haftung der KG: Volle Haftung der Komplementäre und begrenzte Haftung der Kommanditisten

Die KG haftet mit ihrem Geschäftsvermögen für Verbindlichkeiten. Daneben haftet der Komplementär unbeschränkt mit seinem Privatvermögen. Die Verantwortlichkeit der Kommanditisten ist auf die Haftsumme (d.h. dem im Handelsregister eingetragen Betrag) begrenzt.

Geschäftsführung und Vertretung durch die Komplementäre

Die Geschäftsführung und Vertretung der KG übernehmen die Komplementäre. Die Kommanditisten sind von diesen Aufgaben grundsätzlich ausgeschlossen.

Buchführung und Bilanzierung

Die KG ist buchführungspflichtig. Die Handelsbücher müssen den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung entsprechen. Außerdem muss die KG Jahresbilanzen, sowie Gewinn- und Verlustrechnungen aufstellen.

Steuern: KG unterfällt mehreren Steuerarten

Der Gewinn der KG unterliegt der Einkommens- bzw. Körperschaftssteuer und wird von den Gesellschaftern selbst versteuert. Die KG unterliegt der Gewerbe- und Umsatzsteuer.

 

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Autor Sören SiebertSören Siebert ist Rechtsanwalt mit Kanzleien in Berlin und Potsdam.

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