Telemediengesetz: Telemedien

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Die Bezeichnung Telemedien ist ein Oberbegriff für alle Tele- und Mediendienste. Die bislang unterschiedlichen Regelungen für Teledienste (Teledienstegesetz) und Mediendienste (Mediendienstestaatsvertrag) werden nun im neuen TMG vereinheitlicht.

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Zu den Telemedien gehören “alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste”. Der Begriff Telemedien wurde dabei sehr weit gefasst um u.a. zukünftigen neuen technischen Anwendungen mit dem TMG gerecht zu werden.

Im Internet sind davon zum einen Angebote wie Webshops, Auktionsplattformen usw. betroffen, die auf die Punkt zu Punkt-Kommunikation zwischen Anbieter und Nutzer abstellen. Zudem ist der Bereich der Mediendienste betroffen, hier steht die Verbreitung von Inhalten gegenüber der Allgemeinheit im Vordergrund. Die vorher notwendige, aber praktisch oftmals kaum lösbare Unterscheidung zwischen Tele- und Mediendienst kann somit entfallen.

Nicht vom Anwendungsbereich des Gesetzes betroffen ist der Telekommunikationsbereich, hier gelten weiterhin die Vorschriften des Telekommunikationsrechts.

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