Ein unvollständiges Impressum kann bei Unternehmenswebseiten eine Wettbewerbsverletzung darstellen, diese kann bei der Konkurrenz Unterlassungsansprüche auslösen, die im Wege der Abmahnung geltend gemacht werden können. Das neue TMG versucht nun zu regeln, wer verpflichtet ist ein Impressum auf seiner Webseite bereit zu halten.
Dazu heißt es im Gesetz: "Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten."
Insbesondere der Begriff „geschäftsmäßige Telemedien“ kann zu Unklarheiten bei der Auslegung führen. Nach Angaben des Gesetzgebers sollen rein private Internet-Seiten von der Impressumspflicht ausgenommen werden. Dies wird jedoch nicht näher erläutert. Folgt man dem Wortlaut der Vorschrift, bezieht sich diese allein auf „gegen Entgelt angebotene Telemedien“. Nicht umfasst wären alle Fälle, in denen zwar ein unternehmerischer Hintergrund einer Website klar erkennbar ist, über diese Website direkt aber keine entgeltlichen Leistungen oder Waren angeboten werden. Man kann annehmen, dass eine derartige Einschränkung nicht der Intention des Gesetzgebers entspricht.
Vielmehr geht es nach Sinn und Zweck (teleologische Auslegung) der neuen Vorschrift. Danach ist anzunehmen, dass alle kommerziellen Webseiten, unabhängig davon ob es sich um direkte kostenpflichtige Angebote handelt oder nicht, von der Impressumspflicht betroffen sein sollen. Allerdings sind durch derartige Unklarheiten gerichtliche Auseinandersetzungen vorprogrammiert.
Es ist schlicht zu empfehlen, dass auch private Betreiber, um auf der sicheren Seite zu sein, weiterhin ein Impressum auf ihrer Webseite führen. Im neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrag der Länder (der parallel zum neuen TMG in Kraft treten wird) wird hinsichtlich der Impressumspflicht von Webseiten ausgeführt:
Anbieter von Telemedien, die nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen, haben folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:
- Namen und Anschrift sowie
- bei juristischen Personen auch Namen und Anschrift des Vertretungsberechtigten.
Da es dem Gesetzgeber nicht gelungen ist, eine einheitliche und klar verständliche Regelung zu schaffen, sollten alle Betreiber einer Webseite ein Impressum führen. In welchem Verhältnis die Vorschriften des Rundfunkänderungsstaatsvertrages zu den Regelungen des neuen TMG zueinander stehen und wer welche Pflichtangaben im Impressum machen muss, wird in Zukunft eine Vielzahl von Gerichten beschäftigen. Klare Aussagen lassen sich aufgrund der neuen Vorschriften zum jetzigen Zeitpunkt nicht treffen.
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