Die Frage der Unternehmensform hat in mehreren Bereichen Auswirkungen auf die Tätigkeit als selbstständiger Unternehmer. Zum einen auf die Frage der Haftung, zum anderen auf die Frage der steuerlichen Beurteilung und zuletzt auf zahlreiche buchhalterische Fragen, etwa der Bilanzierungspflicht. In unserem Beitrag zeigen wir Ihnen die Vor- und Nachteile der gängigsten Unternehmensformen auf.
1. Einzelunternehmer
Die Tätigkeit als Einzelunternehmer ist die einfachste Möglichkeit als Selbstständiger zu handeln. Für die Gründung eines Einzelunternehmens gibt es keine besonderen gesetzlichen Vorschriften. Wer am Wirtschaftsleben als Anbieter von Waren oder Leistungen teilnimmt und mit einer auf Dauer angelegten Tätigkeit Einnahmen erzielen will, gilt als Unternehmer. Wer dies allein tut, ist Einzelunternehmer.
Es bedarf keines Gründungsaktes im Sinne eines Vertrages. Von Kaufleuten abgesehen, muss sich ein Einzelunternehmer nicht in das Handelsregister eintragen lassen. Es muss auch kein Haftungskapital hinterlegt werden.
Vorteile Einzelunternehmer
- Es ist kein Haftungskapital für die Selbstständigkeit notwendig
- Der Einzelunternehmer kann alle Entscheidungen im Unternehmen allein treffen
- Es sind keine Gründungsformalitäten erforderlich
- Mit Ausnahme von Kaufleuten im Sinne des Handelsrechts muss kein Eintrag in das Handelsregister erfolgen
- Einfache Buchhaltung, bei einem Jahresgewinn von 50.000 € oder einem Jahresumsatz von 500.000 € genügt eine Einnahme- Überschussrechnung
- Privatentnahmen sind ohne buchhalterischen Aufwand möglich
- Leichte Übertragung oder Auflösung des Unternehmens möglich
- Ist-Besteuerung möglich
Nachteile Einzelunternehmer
- Der Einzelunternehmer haftet in voller Höhe auch mit seinem Privatvermögen
- Gewinne sind mit dem persönlichen Steuersatz zu versteuern, bei höheren Gewinnen kann eine andere Gesellschaftsform zumindest steuerlich vorteilhafter sein
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2. Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
Bei zwei oder mehreren Partnern, die zu einem gemeinsamen Zweck zusammen arbeiten, entsteht in der Regel automatisch und ohne gesonderten Gründungsakt eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR oder auch BGB-Gesellschaft).
Es ist ein verbreiteter Irrglaube, dass man hierzu erst per „offiziellem Gründungsakt“ eine GbR gründen oder im Handelsregister anmelden muss. Zwar entsteht die GbR durch Abschluss eines Vertrages, jedoch ist dieser GbR-Vertrag nicht formbedürftig, muss also nicht schriftlich abgeschlossen werden.
Wenn zwei Gründer sich also darüber einig sind, sich etwa im Bereich Webseitenerstellung selbstständig zu machen, wobei einer der Partner das Webdesign übernimmt und der andere Partner für Programmierarbeiten wie CMS- oder Datenbankanbindungen verantwortlich ist, und hierzu gemeinsam zusammenarbeiten, haben Sie eine GbR geschlossen. In der anwaltlichen Beratungspraxis kommt es dann oft vor, dass sich die Beteiligten nicht im Klaren darüber sind, was dies genau bedeutet. So „gehört“ das Unternehmen mit allen Werten beiden Gesellschaftern gemeinsam. Es können also auch nur beide gemeinsam über wesentliche Aspekte, wie die Verteilung von Kosten und Gewinn, Vertragsschlüsse oder Auflösung und Verkauf des Unternehmens unterscheiden.
Deswegen ist es zwar nicht gesetzlich vorgeschrieben, aber rechtlich empfehlenswert, einen GbR-Vertrag abzuschließen. Hier sollten dann insbesondere die folgenden Punkte geregelt werden:
- Leitung und Vertretung der Gesellschaft
- Abschluss von Verträgen
- Rechte und Pflichten der Gesellschafter
- Verteilung von Gewinn und Kosten
- Verkauf oder Auflösung der Gesellschaft
- Ausscheiden eines Gesellschafters
- Aufnahme neuer Gesellschafter
Vorteile der GbR
- Einfache Gründung ohne kostspielige Formalitäten
- In der Regel keine Eintragung in das Handelsregister notwendig
- Wenn kein Gesellschaftsvertrag vorhanden ist, regelt das Gesetz (§§ 705 ff BGB) die Grundlagen der Gesellschaft
- Einfache Buchhaltung: Bei einem Jahresgewinn von 50.000 € oder einem Jahresumsatz von 500.000 € genügt eine Einnahme- Überschussrechnung
- Privatentnahmen sind ohne buchhalterischen Aufwand möglich
Nachteile der GbR
- Die Gesellschafter haften persönlich und unbeschränkt auch mit ihrem Privatvermögen für die Tätigkeit der GbR
- Jeder Gesellschafter versteuert seinen Gewinnanteil mit dem persönlichen Steuersatz, bei höheren Gewinnen kann eine andere Gesellschaftsform zumindest steuerlich vorteilhafter sein
- Ohne vertragliche Regelungen sind nur beide Gesellschafter zusammen befugt, die Gesellschaft zu vertreten und etwa Verträge abzuschließen
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3. Gesellschaft mit beschränkter Haftung, GmbH
Soweit Sie über das notwendige Stammkapital verfügen und in Folge dessen über eine Haftungsbegrenzung Ihres persönlichen Risikos nachdenken, ist die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) weiterhin die am meisten bekannte und akzeptierte Gesellschaftsform in Deutschland und hat bei Kunden und Geschäftspartner einen guten Ruf. Anders, als etwa bei einer limited oder der relativ neuen haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft, gilt eine GmbH bei Kunden und Geschäftspartnern als seriös.
Vorteile der GmbH
- Haftungsbeschränkung auf das Unternehmensvermögen
- Aus steuerrechtlicher Sicht kann eine GmbH vorteilhaft sein
- Die GmbH hat ein gutes Ansehen bei Kunden und Geschäftspartner und gilt als seriös
Nachteile der GmbH
- Es muss eine Stammeinlage von 25.000 Euro als Haftungskapital hinterlegt werden
- Gründung der GmbH, das Erstellen oder Ändern der Satzung oder die Übertragung von Geschäftsanteilen müssen immer notariell beurkundet in das Handelsregister eingetragen werden
- Die Haftungsregeln für Gesellschafter und Geschäftsführer sind streng, hier können bei Vernachlässigung der zahlreichen gesetzlichen Pflichten steuerliche oder gar strafrechtliche Konsequenzen drohen
- Auch eine unbeschränkte persönliche Haftung des Geschäftsführers oder der Gesellschafter mit dem Privatvermögen ist dann möglich
- Die GmbH unterliegt Bilanzregeln des Handelsgesetzbuches, diese sind verglichen mit den Vorschriften, die etwa für eine GbR gelten, sehr viel komplexer
- Keine Ist-Besteuerung möglich, sondern Soll-Besteuerung
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4. Haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft, UG (haftungsbeschränkt)
Um den Gründungsaufwand im Gegensatz zu einer GmbH zu minimieren und den zahlreichen Schein-Gründungen, etwa über ausländische Limiteds, entgegen zu wirken, gibt es seit einiger Zeit die so genannte haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft (UG) oder Mini-GmbH. Auch die UG muss bis auf einige Ausnahmen wie eine echte GmbH gegründet werden. Es muss ein Gesellschaftsvertrag geschlossen werden, welcher notariell beurkundet werden muss.
Zudem müssen auch hier Stammeinlagen erbracht werden. Allerdings kann eine UG schon mit einem Euro Haftungskapital gegründet werden. Im Gegensatz zu einer echten GmbH sind dabei keine Sacheinlagen zulässig. Wenn die Gesellschaft Gewinn erzielt, muss ein Teil von jährlich mindestens 25% des Gewinns als Rücklage eingestellt werden, um so nach und nach auf das Haftungskapital einer echten GmbH anzuwachsen. Wurden hier 25.000 Euro an Haftungskapital angesammelt, kann die UG nach einem Beschluss der Gesellschafter über die Kapitalerhöhung in eine GmbH umgewandelt werden. Hierfür ist aber neben einem Beschluss der Gesellschafter auch eine geprüfte Bilanz erforderlich.
Vorteile der UG
- Grundsätzlich wie bei der GmbH
- Das Haftungskapital muss nicht sofort eingebracht werden
- Gründung kann mit nur einem Euro erfolgen
Nachteile der UG
- Grundsätzlich wie bei der GmbH
- Zusätzlicher Aufwand bei der Umwandlung in eine GmbH
- Das Image der Unternehmergesellschaft ist nicht so seriös, wie das der „echten“ GmbH
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5. Die Limited (Ltd.)
Die englische Limited scheint vielen Gründern als Geheimwaffe zu gelten: Keine persönliche Haftung, minimales Eigenkapital, vermeintlicher Schutz vor Abmahnungen durch Sitz im Ausland und zudem die Steuervorteile einer Kapitalgesellschaft.
Auch deutschen Existenzgründern ist es, wie jedem EU-Bürger, grundsätzlich problemlos möglich, eine englische limited zu gründen bzw. als Rechtsform für das eigene Unternehmen zu wählen. Aufgrund des geringen bürokratischen Aufwands bei der Gründung und des geringen Haftungskapitals, ist diese Gesellschaftsform gerade bei IT-Startups beliebt.
Dass eine Limited vor Abmahnungen schützt, stimmt allerdings nicht, denn auch eine Limited kann abgemahnt werden. Daneben sind zahlreiche rechtliche Fragen, etwa der Haftung, der
Durchgriffshaftung auf Geschäftsführer oder des Insolvenzrechts im Zusammenhang mit der limited, noch nicht geklärt. Insbesondere wenn das Haftungskapital nur 1 Pfund beträgt, wäre das Unternehmen nach den deutschen Insolvenzvorschriften quasi sofort mit der Gründung zahlungsunfähig.
Zudem hat die Limited bei vielen Unternehmern und Kunden nicht gerade das beste Ansehen.
Vorteile der Limited
- Für die Gründung wird lediglich Eigenkapital in Höhe von einem britischen Pfund benötigt
- Sehr schnelle Gründung und Geschäftsaufnahme möglich
- Die Haftung ist auf die Gesellschaft begrenzt, keine Haftung mit dem Privatvermögen
- Satzungsänderungen, Hinzukommen von Gesellschaftern oder Auflösung sind problemlos möglich
Nachteile der Limited
- Es sind eine Unternehmensadresse sowie ein Vertreter in England erforderlich
- Bei schwerpunktmäßiger Tätigkeit in Deutschland gilt das deutsche Insolvenzrecht
- Es müssen immer zwei Rechtssysteme beachtet werden, schon das anwendbare deutsche Steuer- und Bilanzrecht ist komplex, hinzu kommen das nahezu unbekannte englische Gesellschafts-, Steuer- und Bilanzrecht
- Die Frage der persönlichen (Durchgriffs-) Haftung, gerade bei Unterkapitalisierung, ist nicht abschließend geklärt
- Kein seriöses Image
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Achtung! Dieser Beitrag ist veraltet! Ausführungen zum aktuellen Widerrufsrecht finden Sie in unserem neuen Beitrag "Neues Widerrufsrecht: Was Shopbetreiber und eBay-Händler wissen müssen".
Danke!!!
Generell muss man als Gründer zwischen Einzelunternehmen, Personengesellschaft und Kapitalgesellschaft unterscheiden. Wer mehr dazu nachlesen möchte, kann das hier in unserem Lexikon-Artikel: https://debitoor.de/lexikon/gesellschaftsform
Vielleicht entscheidet ihr euch ja für eine ganz andere Gesellschaftsform? Eine OHG? Oder eine KG?
Vg Andrea
Debitoor