Dürfen Online Shops und Händler bei eBay & Co. eigentlich Tabak, Alkohol E-Zigaretten und Shishas online verkaufen? Ist dafür eine Altersprüfung der Kunden im Onlineshop notwendig? Und was ändert sich mit den neuen Jugendschutzgesetz 2016?
1. Jugendschutz und Adult Content
Rechtlich gesehen gibt einige Bereiche, in denen eine Altersprüfung notwendig ist. Zum einen aus Gründen des Jugendschutzes bei so genannten bei Adult-Angeboten. Zu nennen sind hier insbesondere jugendgefährdenden Medien, unabhängig vom Trägermedium oder vom Format. Es wird hier gefordert, dass die Altersverifizierung stets über das Post-Ident-Verfahren erfolgt. Alle anderen Verfahren (etwa die Identifizierung per Ausweiskopie) wurden bisher von den Gerichten als unzulässig abgelehnt.
Zudem können sich Anbieter hier schnell nach § 184 StgB (Verbreitung pornographischer Schriften) strafbar machen. Die strengen gesetzlichen Vorgaben in dieser Frage hat dazu geführt, dass XXX-Angebote aus dem Adult-Bereich heute kaum aus Deutschland heraus betrieben werden.
2. Alkohol und Tabak für Jugendliche?
Alkohol und Zigaretten dürfen im Ladengeschäft nicht oder nur eingeschränkt an Jugendliche verkauft werden. Gerade bei Waren wie Alkohol oder Tabak gibt es aber eine Gesetzeslücke, was den Online-Handel angeht.
Das Problem: Im Jugendschutzgesetz sind bisher keine besondere Regelung zum Versandhandel für Tabakwaren oder Alkohol aufgelistet. Die einschlägigen Vorschriften in den §§ 9 und 10 JuSchG verbieten es nicht, Tabak oder Alkohol online an Jugendliche zu verkaufen.
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Diese Waren dürfen offline, also im Ladengeschäft, nicht an Jugendliche verkauft werden. Es fehlt aber seit Jahren an einer entsprechenden Regelung für den Online-Versand. Zumindest für den Bereich "Verkauf von Tabak und E-Zigaretten" wird diese Lücke aber wohl im März 2016 geschlossen.
3. Altersabfragen in allen Online Shops?
Ein weiterer Grund für eine Altersverifikation: Verträge mit Minderjährigen sind schwebend unwirksam, müssen also zu ihrer Wirksamkeit durch die gesetzlichen Vertreter (Eltern) genehmigt werden.
Ein Händler geht hier immer das Risiko ein, dass die Eltern das Geschäft nicht genehmigen. In diesen Fällen kann der Händler seinen Kaufpreisanspruch nicht gerichtlich durchsetzen. Insbesondere wenn der Händler bereits geliefert hat, geht er bei Verträgen mit Minderjährigen ein hohes wirtschaftliches Risiko ein.
Gegen eine generelle Altersabfrage von Kunden im Onlineshop kann aber das Datenschutzrecht sprechen. Hier gilt der Grundsatz der Datensparsamkeit. Es dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung der Nutzer also nur die Daten erhoben werden, die zwingend für Vertragsschluss und Vertragsabwicklung notwendig sind. Ob die Durchsetzbarkeit des Kaufpreisanspruchs von Online-Händlern ein solcher zwingender Grund ist, ist umstritten. Der Jugendschutz kann es zumindest in den Bereichen Alkohol und Tabak aufgrund der fehlenden Pflicht zur Alterskontrolle im Onlinehandel zumindest nicht sein.
4. Änderungen des Jugendschutzgesetzes 2016
Der Gesetzesgeber wird zum März 2016 zumindest eine Lücke schließen. Der "Entwurf eines Gesetzes zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor den Gefahren des Konsums von elektronischen Zigaretten und elektronischen Shishas" verbietet den Verkauf von E-Zigaretten und Shishas an Kinder und Jugendliche. Diesmal wird auch die seit langem bestehende Lücke beim Onlinehandel (der Gesetzgeber spricht von "Versandhandel") mit Tabakwaren geschlossen. Für den Versandhandel mit Alkohol enthält der Gesetzesentwurf allerdings keine Neuregelung.
Verkauf von E-Zigaretten, Shishas und Tabakwaren wird erschwert
Vor allem der Verkauf von E-Zigaretten und Shishas wird für Shopbetreiber dann deutlich komplizierter. Diese dürfen dann nicht mehr an Kinder und Jugendliche verkauft werden. Dabei ist es egal, ob die E-Zigaretten und Liquids Nikotin enthalten oder nikotinfrei sind.
Das Jugendschutz sagt dazu in § 31 Ab. 2:
„Das Abgabeverbot in Satz 2 für Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse gilt auch für nikotinfreie Erzeugnisse, wie elektronische Zigaretten oder elektronische Shishas, in denen Flüssigkeit durch ein elektronisches Heizelement verdampft und die entstehenden Aerosole mit dem Mund eingeatmet werden, sowie für deren Behältnisse.“
Nach dem neuen Jugendschutzgesetz ist es sowohl Online Shops als auch "echten" Ladengeschäften verboten, die folgenden Waren an Kinder und Jugendliche zu verkaufen:
- Zigaretten
- Zigarren
- Tabak
- andere nikotinhaltige Erzeugnisse
- elektronische Zigaretten oder elektronische Shishas
- Behältnisse dafür
Ab wann gelten die Gesetzesänderungen?
Das "Gesetz zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor den Gefahren des Konsums von elektronischen Zigaretten und elektronischen Shishas" tritt voraussichtlich im März 2016 in Kraft.
Was müssen Shops & Händler ab März 2016 tun?
Tabakwaren, E-Zigaretten und Shishas dürfen nur noch verkauft werden, wenn die Shops über ein entsprechendes Altersverifikationssystem verfügen. Shopbetreiber und Händler müssen das Alter der Nutzer 2x prüfen und sicherstellen, dass:
1. diese Produkte nicht gegenüber Kindern und Jugendlichen im Shop "angeboten" werden und
2. diese Produkte nicht an Kinder und Jugendliche ausgeliefert werden
Das bedeutet, sowohl das "Anbieten" in einem Shop als auch das Auslieferung ohne Altersprüfung sind untersagt. Praktisch umsetzen lassen sich diese Vorgaben eigentlich nur mit dem Post Ident Verfahren und der eigenhändigen Übergabe eines Einschreibens. Auf Shopbetreiber kommt also einiges an Arbeit zu.
Autor: Rechtsanwalt Sören Siebert
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Gruß
Dieser schließt die von Ihnen bennante Gesetzeslücke für den Verkauf von nikotinhaltigen Erzeugnissen über den Online-Versandhandel.
Da das Gesetz bis jetzt jedoch (nach meinem aktuellen Kenntnissstand) noch nicht im Bundesgesetzblatt verkündet wurde, tritt dieses frühestens zum 01.03.2016 in Kraft.
Eine Abänderung des alten oder ein neuer Artikel wäre wünschenswert.
Was ist aber mit den Akkus, die einzeln verkauft werden oder mit leeren Verdampfern?
Wird für diese auch eine Altersprüfung nötig sein?
Umfasst sind nach dem Gestzesentwurf auch "Behältnisse". Ob das nun nur die Tanks oder auch die Akus betrifft kann man im Moment wohl kaum 100%ig sagen.
Wie kommen Sie zu der Aussage, dass die Vorgaben des Gesetzentwurfs (18/7394) nur durch das PostIdent Verfahren umsetzbar sind?
In dem, dem gennanten Gesetzentwurf vorangegangenem Gesetzentwurf, vom 30.11.15 (Drucksache 18/6858), wird explizit die DHL Altersprüfung als probates Mittel benannt (S.11).
Im vorhergehenden Absatz (S.10), dieses Gesetzentwurfes ist folgender Satz zu finden: "Da in § 1 Absatz 4 JuSchG nicht vorgeschrieben ist, wie die Alterskontrolle technisch gesehen zu überprüfen ist, geht der VdeH von einer einfachen Altersabfrage aus." - Dies lässt die Vermutung zu, dass die gesetzlichen Vorgaben durch eine Kombination von Geburtsdatumsabfrage beim Einkauf + DHL Versand mit Alternachweis zur genüge nachgekommen werden kann.
Dazu haben die Gerichte bisher stets entschieden, dass sich diese Vorgaben nur mit Post-Ident (oder vergleichbaren Verfahren anderer Anbieter) umsetzen lassen.
Verfahren allein im Online Shop wie die bloße Ausweiskontrolle oder "Bestätigen Sie dass Sie 18 sind" reichen nicht. Es muss bei der Auslieferung immer auch eine face to face Kontrolle erfolgen.
Wäre schön wenn uns der Gesetzgeber mal eine genauere "Durchführung" senden kann.
Wie sieht es mit SofortIdent / giro id / Videoverifikation (Wie es auch diverse Rotlichwebseitenanbierter durchführen aus)
Sicherlich wäre der DHL AGE Check am einfachsten umzusetzen.
Für weitere Erläuterungen wäre ich sehr dankbar.
DHL bietet die "Alterssichtkontrolle" an. Nur gegen Vorlage des Ausweises wird zugestellt. An Ablageorte und Packstationen wird bei Auswahl der "Alterssichtkontrolle" nicht zugestellt.
Ist das nicht ausreichend?
Ich denke, dass online Bestellern das Postident Verfahren zu aufwändig ist.
Ebenso können bestimmt einige Shops das Verfahren nicht umsetzen.
Beispiel: Ich erstelle für einen Kunden der einen Getränkefachmarkt hat und neben Softdrinks, Säfte auch Biere und Spirituosen anbietet, eine Internetseite. Diese Internetpräsentation zeigt lediglich die Produkte in "Wort & Bild" welche der Kunde bei ihm vor Ort im Getränkefachmarkt beziehen kann. Die Internetpräsentation bietet keine Funktion der online Bestellung (e-shop). Lediglich ein Kontaktformular bzw. eine E-Mail Adresse - nicht zuletzt fürs Impressum - ist dort vorhanden.
Muss ich hier die Altersverifikation einbauen oder nicht?
Sie sind als angemeldeter Kunde verpflichtet dafür zu sorgen, Passwort und mTAN geheim zu halten. Aus Sicherheitsgründen können nur Sie Ihre Sendungen am Automaten abholen. Die Goldcard ist daher nicht übertragbar (analog EC-Karte oder GeldKarte).
Bei Dhl kann man sich nur anmelden, wenn mann volljährig ist. Auszug aus den AGB:(4) Weitere Voraussetzung für die Annahme von Aufträgen durch DHL ist die
Volljährigkeit des Kunden. Ich wäre dankbar für eine Antwort.
Aus dem gleichen Grund lassen die Gerichte ja auch keien Ausweiskopien bei der Bestellung zu. Weil nicht sicher gestellt ist, wer da gerade wessen Ausweis benutzt.
Wenn das so ist, dann dürften E-Zigaretten und Zubehör z.B. nicht in Facebook-Gruppen oder Plattformen wie Shpock verkauft werden, da hier eine (doppelte) Altersüberprüfung nicht stattfindet.
Es gibt wenig Urteile, die Gerichte tendieren aber dazu, bei 200 Facebook- Freunde zu sagen "Das ist nicht mehr privat, sondern öffentlich". Demnach wäre das dort nicht erlaubt. Und auf "öffentlichen" Plattformen wie Shpock oder eBay Kleinanziegen dann wohl erst recht nicht.
Im Jugendschutzgesetz heißt es in §1(4) "Versandhandel im Sinne dieses Gesetzes ist jedes entgeltliche Geschäft, das im Wege der Bestellung und Übersendung einer Ware durch Postversand oder elektronischen Versand ohne persönlichen Kontakt zwischen Lieferant und Besteller oder ohne dass durch technische oder sonstige Vorkehrungen sichergestellt ist, dass kein Versand an Kinder und Jugendliche erfolgt, vollzogen wird."
Hier wird nicht zwischen "gewerblich" oder "privat" unterschieden. Demzufolge müsste das für alle Verkäufer gelten.
Die Bußgeldvorschriften in §28 dagegen beziehen sich auf "Veranstalter oder Gewerbetreibende".
Noch etwas: Wie verhält es sich mit der "Störerhaftung"? Ist hier z.B. Facebook oder der Betreiber der Facebook-Gruppe in der Pflicht?
1. Es gab bis zum April 2016 gar keine Regelungen zum "Versandhandel mit Tabak" im Jugendschutzgesetz. Dies wurde nun nachgeholt. Eigenartig ist aber, dass der Versand von Alkohol an Jugendliche weiterhin nicht geregelt ist.
2. Die Frage, ob eine Facebookgruppe als "Versandhandel" gewertet wird kann man wohl nicht so pauschal beantworten. Das kommt sicher darauf an, ob das private Gruppen sind oder ob diese etwa von einem Unternehmen betrieben werden.
3. Sonst muss man wohl wieder unterscheiden zwischen "öffentlich" und "nicht öffentlich".
4. Bei der Störerhaftung etwa von Facebook müsste ein Rechtsverstoß vorliegen (also etwa der Verkauf eines Unternehmens via Facebook) und Facebook muss davon Kenntnis haben.
muss jetzt doch noch einmal nachfragen. Reicht eine Altersreglementierung für den gesamten Shop aus (über oder unter 18 Button bei betreten des Shops) und dann eine Alterssichtprüfung des Postboten bei Übergabe des Produkts oder muss definitiv eine Altersverifikation bei der Bestellung an sich erfolgen?
Danke und Gruß
Swen
Danke für das Feedback
betrifft es auch Shishas (keine E-Shishas)?
Schließlich sind bei Shishas kein Tabak im Lieferung enthalten.
MFG
Can
Bei E-Zigaretten gibt es auch keinen Tabak fällt aber dennoch in die Tabakproduktrichtlinie.
Ich kann mir vorstellen, dass es Shishas genauso betrifft.
danke für deine Rückmeldung.
So ganz transparent ist das nicht wirklich :(
mit Änderung des §20 PAuswG ist die Weitergabe von Ausweiskopien an Dritte durch und mit Zustimmung des Ausweisinhabers nun offiziell erlaubt.
(5) Zum Zwecke des Jugendschutzes und mit Einwilligung des Ausweisinhabers dürfen die in § 5 Absatz 4 Satz 2 Nummer 6 und 7 genannten Daten aus der maschinenlesbaren Zone des Personalausweises erhoben werden, um das Alter des Ausweisinhabers und die Gültigkeit des Ausweises zu überprüfen. Eine Speicherung der Daten ist unzulässig.
Gehe ich recht in der Annahme, dass die Legitimation durch eine, mittels Datenübermittlung an den Versandhändler übermittelte Ausweiskopie und deren maschinelle oder manuelle Auswertung (natürlich unter Einhaltung geltender datenschutzrechtl. Vorgaben) die Anforderungen an den Jugendschutz im Versandhandel mit elektronischen Zigaretten erfüllen? (Natürlich mit dem Zusatz der Alterssichtprüfung bei Übergabe)
Gruß
Die Gerichte haben die Ausweiskopie als wirksamen Alternsnachweis ja nicht abgelehnt, weil man einen Ausweis nicht kopieren darf. Sondern weil das als Altersnachweis schlicht ungeeignet ist, da jeder irgend einen beliebigen Ausweis kopieren und per E-Mail verschicken kann.
Hatte eine e-zigarette online bestellt.Beim Zustellen war niemand zuhause.
Paket lag zur Abholung im DHL Shop. Mit Alterssichtkontrolle. Meine Mutter (67) wollte es mit ihrem und meinem Ausweis und mit einer Vollmacht von mir abholen.Es wurde ihr nicht ausgehändigt,ich muss es persönlich abholen.
Ist das rechtens?
LG Marcus