Verbindliche Alterskennzeichnung auch für Computerspiele

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Die wichtigste Neuerung im neuen Jugendschutzgesetz gegenüber der alten Rechtslage ist eine verbindliche Kennzeichnung der Altersfreigabe für Computerspiele, ähnlich wie dies bereits bei Filmen üblich ist. Diese Einstufung lautet nach § 14 Abs.2 JuSchG nun:

  • „Freigegeben ohne Altersbeschränkung“,
  • „ Freigegeben ab sechs Jahren“,
  • „ Freigegeben ab zwölf Jahren“,
  • „ Freigegeben ab sechzehn Jahren“,
  • „ Keine Jugendfreigabe“.
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    Diese Einordnung geschieht durch die oberste Landesbehörde oder eine Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle.

    Auch zukünftig kann die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien bestimmte Medien in eine Liste aufnehmen. Mit der Bekanntmachung der Listenaufnahme (sog. Indizierung) unterliegen die Medieninhalte erheblichen Vertriebsbeschränkungen. Sie dürfen Kindern und Jugendlichen nicht mehr zugänglich gemacht werden; darüber hinaus gilt ein allgemeines Versandhandels- und Werbeverbot. Bisheriger Hauptkritikpunkt an dem Index-System war dabei die Praxisuntauglichkeit für den Online-Bereich. Insbesondere waren Internetangebote auch nach der Listenaufnahme weiterhin frei abrufbar, sodass der Index insoweit zu einem Wegweiser für jugendgefährdende Inhalte pervertierte.

    Deshalb wird die Liste jugendgefährdender Medien künftig in vier Teilen geführt. Hierbei wird unterschieden zwischen Medien, die im Bundesanzeiger bekannt gemacht, und solchen, die nicht bekannt gemacht werden. Trägermedien, die nicht im Internet erhältlich sind, werden in einer öffentlichen Liste geführt (Listenteil A und B). Telemedien oder online abrufbare Trägermedien werden dagegen in nicht öffentliche Listen aufgenommen. Hierbei wird dann differenziert zwischen Medien, die aufgrund strafrechtlicher Bestimmungen einem absoluten Verbreitungsverbot unterliegen (Teil D), und solchen, die jugendgefährdend sind (Teil C).

    Welche Rechtsfolgen sich an eine nicht öffentliche Indizierung von Online-Angeboten knüpfen, ist bisher allerdings unklar.

    Die Verfahren der Jugendfreigabe und der Kennzeichnung und der Listenaufnahme durch die Bundesprüfstelle werden aufeinander abgestimmt. Kommt eine Indizierung in Betracht, dürfen Bildträger mit Filmen oder Spielen (§ 12 JuSchG) und Bildschirmspielgeräte (§ 13 JuSchG) nicht mehr gekennzeichnet werden. Ist eine Kennzeichnung erfolgt, kann das Trägermedium nicht mehr indiziert werden.

    Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (bisher Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften) kann anders als bisher auch eigenständig und ohne Antrag tätig werden. Die BPjM kann dabei neben allen herkömmlichen Medien auch elektronische Medien indizieren. Ausnahme bleibt der Rundfunkbereich, der allein im Landesrecht geregelt ist.

    Neu ist hingegen, dass künftig auch ohne Indizierung durch die Bundesprüfstelle Trägermedien mit weitreichenden Abgabe-, Vertriebs- und Werbeverboten belegt werden. Dies betrifft nach § 15 Abs.2 JuSchG Medien, die einen der in § 86, § 130, § 130a, § 131 oder § 184 des Strafgesetzbuches bezeichneten Inhalte haben,
    den Krieg verherrlichen, Menschen, die sterben oder schweren körperlichen oder seelischen Leiden ausgesetzt sind oder waren, in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellen und ein tatsächliches Geschehen wiedergeben, ohne dass ein überwiegendes berechtigtes Interesse gerade an dieser Form der Berichterstattung vorliegt, Kinder oder Jugendliche in unnatürlicher, geschlechtsbetonter Körperhaltung darstellen oder offensichtlich geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit schwer zu gefährden.

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    Hinzuweisen ist daneben auf § 12 Abs.5 JuSchG, wonach Bildträger, die Auszüge von Film- und Spielprogrammen enthalten, im Verbund mit periodischen Druckschriften nur vertrieben werden dürfen, wenn sie mit einem Hinweis des Anbieters versehen sind, der deutlich macht, dass eine Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle festgestellt hat, dass diese Auszüge keine Jugendbeeinträchtigungen enthalten. Diese Vorschrift triff vor allem die Anbieter von PC-Spielemagazinen, da diese nun nicht mehr ungekennzeichnete Demoversionen ihren Zeitschriften beifügen dürfen, wenn nicht sicher gestellt ist, dass nur Personen über 18 Jahren Zugriff auf diese haben. Anbieter wie „PC-Games“ und „PC-Action“ sind bereits dazu übergegangen, ihre Zeitschriften mit entsprechenden Demo-Versionen nur noch per Abo und Altersverifizierung an Personen über 18 Jahren anzubieten.

    Links:
    Gesetzestext des Jugendschutzgesetzes
    http://www.artikel5.de/gesetze/juschg.html

    Gesetzestext des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages
    http://www.artikel5.de/gesetze/jmstv.html

    Amtliche Begründung des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages
    http://www.artikel5.de/gesetze/jmstv-bg.html

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