Widerrufsbelehrung für den Onlinehandel – Teil III

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Wichtig für bereits abgemahnte Online-Shop-Betreiber und eBay Händler

Achtung! Dieser Beitrag ist veraltet! Ausführungen zum aktuellen Widerrufsrecht finden Sie in unserem neuen Beitrag "Neues Widerrufsrecht: Was Shopbetreiber und eBay-Händler wissen müssen".

Ein hohes rechtliches Risiko besteht für Händler, die die neue Musterwiderrufsbelehrung übernehmen, obwohl Sie in der Vergangenheit aufgrund einer Abmahnung eine Unterlassungserklärung abgegeben haben.
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Wurde hier durch den beratenden Anwalt kein entsprechender Vorbehalt formuliert, gilt auch eine zur alten Rechtslage abgegebene Unterlassungserklärung weiterhin, in der Regel für die Dauer von 30 Jahren. Wird gegen die abgegebene Unterlassungserklärung verstoßen, indem ohne entsprechende Prüfung die neue Musterbelehrung verwendet wird, kann eine Vertragsstrafe fällig werden.

Dieses Risiko besteht insbesondere dann, wenn eine Unterlassungserklärung zu weit gefasste Unterlassungserklärung („... verpflichte ich mich, rechtmäßig über das Widerrufsrecht zu belehren...“) unterschrieben wurde. Hier besteht ein immenses finanzielles Risiko für die Shopbetreiber, dass eine Vertragsstrafe fällig wird.

Das gleiche Risiko besteht selbstverständlich auch, wenn in der Vergangenheit eine einstweilige Verfügung bzw. ein Urteil ergangen ist.

Zusammengefasst sind für Shop-Betreiber und eBay Händler insbesondere folgende Punkte wichtig:

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Wie Sie in 5 einfachen Schritten Ihren Online-Shop abmahnsicher gestalten

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  • Es ist aufgrund der Unterschiede beim Vertragsschluss weiterhin erforderlich, bei eBay und in Online-Shops verschiedene Belehrungen zu verwenden
  • Es ist auch weiterhin möglich, in einem Online-Shop ein 2wöchiges Widerrufsrecht und eine Wertersatzklausel für benutze Waren zu vereinbaren. Hier ist aber eine entsprechende Gestaltung des Vertragsschlusses notwendig, sonst darf die Musterwiderrufsbelehrung nicht ohne Anpassung verwendet werden.
  • Bei eBay ist dies nicht möglich. Hier darf die Musterwiderrufsbelehrung in keinem Fall ohne Anpassung verwendet werden.
  • eBay-Händler und Shop-Betreiber, die aufgrund ihrer Widerrufsbelehrung abgemahnt wurden und eine Unterlassungserklärung abgegeben haben, sollten ohne anwaltliche Beratung nicht eigenmächtig die Belehrung ändern oder die neue Musterbelehrung verwenden. Hier kann je nach Formulierung der Unterlassungserklärung eine Vertragsstrafe von mehreren tausend Euro für jeden einzelnen Fall fällig werden.

 

Fazit: Die im Rahmen der Berichterstattung über die neue Widerrufsbelehrung geäußerten Hoffnungen und Vermutungen, nun würde Rechtssicherheit einkehren und die Händler wären vor Abmahnungen geschützt, sind sehr blauäugig. Zwar wurden zahlreiche unzulässige Formulierungen der alten Belehrung überarbeitet. Auch die neue Musterbelehrung hat jedoch keinen Gesetzesrang und kann ebenso wie die alte Belehrung abgemahnt werden.

Die korrekte Umsetzung der zahllosen Sonderfälle und Anpassungsmöglichkeiten der Musterbelehrung wird viele Händler schlicht überfordern. Es wird hier auch in Zukunft zu Abmahnungen und Gerichtsverfahren kommen. Das Problem wird somit weiterhin auf dem Rücken der Shop-Betreiber und Händler ausgetragen werden, denen eine juristische Beratung im Vorfeld aus finanziellen Gründen nicht möglich ist.

Inhaltsverzeichnis:

  1. Die neue Widerrufsbelehrung: Hintergründe und Probleme der alten Musterwiderrufsbelehrung
  2. Die neue Widerrufsbelehrung: Abmahnungen sind auch in Zukunft zu erwarten
  3. Wichtig für bereits abgemahnte Online-Shop-Betreiber und eBay Händler & Fazit
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