Flüchtlinge, Nazis und Meinungsfreiheit im Netz: Die rechtliche Seite des Problems

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Bei Facebook & Co tobt der Kampf um die Deutungshoheit der aktuellen Flüchtlingsproblematik. Inhaltlich und menschlich ist dort längst jedes Maß verloren gegangen. Die Debatte „Gutmenschen gegen Nazis“ hat aber auch eine rechtliche Seite: Was ist Meinungsfreiheit, was ist strafbare Hetze? Darf, soll oder muss ich rassistische Kommentare melden oder anzeigen? Kann man wegen Hetzparolen auf Facebook seinen Job verlieren? Wir versuchen zumindest in einen Aspekt dieser Debatte Klarheit zu bringen.

Der Grundsatz: Recht auf Meinungsfreiheit

Das Recht auf Meinungsfreiheit ist im Grundgesetz verankert. Und – entgegen der Auffassung Einiger steht dieses Recht dort nicht nur in der Theorie. Sie können jede beliebige Meinung über Frau Merkel äußern (zumindest solange dies keinen Straftatbestand erfüllt), ohne rechtlich belangt zu werden.

Jeder darf also erst einmal alles sagen, ohne dass man dafür verfolgt wird. Eine wichtige Grenze gibt es aber: Das Strafrecht. Es gibt bestimmte Aussagen, die der Gesetzgeber unter Strafe stellt.

Um welche strafbaren Delikte geht es bei Facebook & Co?

Beleidigung, § 185 StGB

Bei Beleidigungen geht es um den Angriff auf die persönliche Ehre des Beleidigten. Beleidigen kann man indem man die Beleidigung direkt gegenüber einer Person ausspricht ("Du blöde Sau"). Aber natürlich auch, indem man Personen öffentlich etwa im Netz beleidigt

Es muss hier aber immer eine Person (Paul Müller ist kriminell und stinkt“) oder zumindest eine abgrenzbare Personengruppe beleidigt werden ("Alle Ostgoten sind kriminell und stinken“).

Üble Nachrede, Verleumdung und Personen des politischen Lebens

Ebenso strafbar sind üble Nachrede und Verleumdung. Bei Beleidigungen geht es um „Werturteile“ und die Ehre des Beleidigten. Bei übler Nachrede und Verleumdung geht es Tatsachen, die verbreitet werden, um jemanden verächtlich zu machen.

Gegenüber Personen des Öffentlichen Lebens (also etwa Politiker) gilt hier ein höherer Strafrahmen von 3 Monate bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe.

Volksverhetzung, § 130 StGB

Volksverhetzung ist einer der im Moment wohl am häufigsten gebrauchten Schlagworte, wenn es um rassistische Aussagen gegen Flüchtlinge geht.

Im wesentlichen geht es hier um Aussagen, die gegen eine nationale, rassische, religiöse oder ethnische Gruppen gerichtet sind und zu Hass oder Gewalt aufstacheln.

Auch den Straftatbestand der Volksverhetzung kann man natürlich online begehen, wie zahlreiche Verurteilungen in diesem Zusammenhang zeigen. Hier drohen Geldstrafen oder Freiheitstrafen von 3 Monaten bis zu 5 Jahren.

Öffentliche Aufforderung zu Straftaten, § 111 StGB

Hier wird festgelegt, dass die Aufforderung zu einer rechtswidrigen Tat bestraft wird. Wichtig: Allein das Auffordern genügt. Man wird auch dann bestraft, wenn die eigentliche Tat gar nicht statt findet. („Bleibt die Aufforderung ohne Erfolg...“)

Anleitung zu Straftaten, § 130a StGB

Wer Anleitungen für bestimmte Straftaten wie Totschlag, Mord, schwere Körperverletzung , Raub oder Landfriedensbruch online stellt, kann nach § 130a StGB bestraft werden.

Meinungsäußerungen in der „echten Welt“ und im Netz

Es gibt auch heute noch zwei weit verbreitete Missverständnisse, was das Verhältnis von Straftaten im Internet und in der realen Welt angeht:

  1. Das Netz ist anonym
  2. Im Netz gelten andere Regeln

Aber im Internet sind Äußerungen weder anonym noch straflos. Eine Beleidigung ist eine Beleidigung. Egal die beleidigte Person vor Ihnen steht oder die Beleidigung online statt findet.

Anders gesagt: Alles was in der echten Welt strafbar ist, ist es auch, wenn man es im Internet macht.

Macht es einen Unterschied, ob man die Aussagen auf einer Website oder bei Facebook postet?

In einigen Fällen kann das einen Unterschied machen. Allerdings wohl eher in der Theorie. Der Grund: Viele Aussagedelikte müssen „öffentlich“ stattfinden. Wenn volksverhetzende Aussagen auf einer Website oder in einem Blog gepostet werden, wo jeder diese Aussagen lesen kann, ist dies eine öffentliche Aussage.

Wenn meine Facebook-Posts nur meine Facebook-Freunde sehen, ist das dann überhaupt öffentlich?

Da der durchschnittliche Facebook-Nutzer je nach Statistik zwischen 140 und 300 Freunde hat, sind die Gerichte aber der Meinung, dass man dies als Öffentlichkeit ansehen muss und nicht mehr als Aussage im privaten Freundeskreis. Ähnliche Auseinandersetzungen (wenn auch nur bedingt übertragbar) gab es auch immer wieder beim Streit um die Abgrenzung „öffentlich ja/nein“ im Rahmen der Privatkopie. Die Gerichte sind hier eher von einem einstelligen/ Niedrigen zweistelligen Zahl von Personen ausgegangen.

Facebook und Meinungsfreiheit

Facebook musste sich in den vergangenen Wochen viel Kritik gefallen lassen. Grund ist die regelmäßige Weigerung, nach deutschem Recht illegale oder zumindest fragwürdige rassistische Äußerungen zu löschen. Das hat zwei Gründe:

1. Facebook ist ein US-amerikanisches Unternehmen

Dort gibt es eine sehrt viel weiter gehende Definition von Meinungsfreiheit, vor allem bei Aussagen mit Nazi-Hintergrund. Facebook legt bei der Frage, was zu löschen ist dann natürlich erst einmal die eigenen Maßstäbe an. Und danach sind nackte Brüste nun einmal gefährlicher als Nazi-Parolen.

2. Facebook ist fast in jedem Land abrufbar

Das Hauptargument von Facebook ist aber: Wir sind in fast jedem Land der Welt aktiv. Wir können nicht prüfen, welche Aussage in welchem Land eventuell illegal ist. Und wir können auch schwer nur „regional“ löschen.

Facebooks Community-Regeln, Gewalt und hate-speech

Facebook hat Regeln aufgestellt, was als akzeptabel im Rahmen der Meinungsfreiheit ist und was nicht:

https://www.facebook.com/communitystandardshttps://www.facebook.com/communitystandards

Verboten sind danach unter anderem:

  • Hassbotschaften
  • Gewalttätige und explizite Inhalte
  • Kriminelle Aktivitäten
  • Gefährliche Organisationen
  • Angriffe auf Personen des öffentlichen Lebens

All diese Inhalte können direkt von den jeweiligen Kommentaren aus oder über die Seite https://www.facebook.com/help/181495968648557?ref=community_standards bei Facebook gemeldet werden.

Allerdings ist der Spielraum bei der Beurteilung der Frage, was genau nun eine „Hassbotschaft“ ist relativ groß. Und die Entscheidung darüber liegt zuerst einmal allein bei Facebook.

Darf, soll oder muss ich Hetzparolen anzeigen?

Ob man als Nutzer rassistische Beiträge im Netz anzeigen sollte, muss jeder selbst entscheiden. Es sprechen viele Gründe dafür und viele Gründe dagegen.

Aber wie fast immer bei solchen Fragen gibt es eigentlich keine klare Antwort. 

Rechtlich stellen sich aber 2 Fragen:

  1. Darf ich rassistische Aussagen anzeigen?
  2. Muss ich rassistische Aussagen anzeigen?

Darf ich rassistische Aussagen anzeigen?

Zunächst einmal: Jeder kann Strafanzeige gegen jeden Stellen. Seit einiger Zeit sogar direkt im Netz:
http://www.online-strafanzeige.de/

Die Grenze ist dann erreicht, wenn eine konkrete Person absichtlich gegenüber Strafverfolgungsbehörden zu Unrecht verdächtigt wird, § 164 StGB falsche Verdächtigung.

Muss ich rassistische Aussagen anzeigen?

Es gibt auf der anderen Seite aber auch keine Pflicht, solche Äußerungen anzuzeigen. Aber auch hier wieder eine Ausnahme: Die Nichtanzeige geplanter Straftaten.

Dabei müssen aber konkrete Kenntnisse für eine Straftat vorliegen UND es muss sich bei der geplanten Tat um eine schwere Straftat wie Totschlag, Mord oder Brandstiftung handeln. Also genau die Taten, um die es aktuell leider häufig geht. Wer solche geplanten Taten nicht anzeigt, macht sich strafbar.

Arbeitsrecht: Kündigungen und Abmahnungen

Viele Internetseiten sammeln rassistische Facebook-Posts, um diese dann mit Namen oder Bild dem Arbeitgeber mitzuteilen. Muss man wegen ausländerfeindlicher Aussagen mit einer Kündigung rechnen? Und darf man diese Nutzer überhaupt dem Arbeitgeber melden?

Darf man Rassisten bei Arbeitgebern anschwärzen?

Es gibt rechtlich keine Vorschrift die es verbietet, Vorgesetzte oder Inhaber von Unternehmern darüber zu informieren, dass Mitarbeiter sich rassistisch im Netz äußern.

Die Entscheidung darüber, ob arbeitsrechtliche Konsequenzen gezogen werden liegt aber allein bei den Vorgesetzten.

Kann der Chef wegen ausländerfeindlicher Aussagen bei Facebook kündigen?

In vielen Fällen ja. Es ist zwar grundsätzlich Privatsache, was die Mitarbeiter in Ihrer Freizeit tun und bei Facebook schreiben. Aber oft haben rassistische Posts auch direkte Auswirkungen auf den Ruf des Arbeitgebers oder das Arbeitsverhältnis und die Beziehung zu Chefs und Kollegen.

In diesen Fällen droht dann eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Das gilt übrigens auch für Auszubildende.

Disziplinarverfahren bei Beamten

Bei Beamten drohen besondere Maßnahmen. Da Beamte im Dienste des Staates stehen, gelten für diese oft besondere Regeln. Das Beamtenrecht ist hier in vielen Fällen strenger, was die freie Meinungsäußerung angeht. Hier drohen bei rassistischen Äußerungen dann Disziplinarmaßnahmen bis hin zur Entfernung aus dem Beamtendienst.

Aktuelle Fälle:

Rassistische Posts bei Facebook: Berliner muss 4.800 Euro Strafe zahlen

Ertrunkener Flüchtlingsjunge: Hausdurchsuchung nach Hass-Kommentar zu Alan Kurdi

Porsche-Azubi nach Hass-Post gekündigt

Facebook: Haftstrafe nach volksverhetzenden Facebook-Postings

 

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